Verordnung (EG) Nr. 2402/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
Amtsblatt Nr. L 298 vom 07/11/1998 S. 0001 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 2402/98 DES RATES vom 3. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/98 (2) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von reinem Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 (Taric-Code 8104 19 00*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. B. ANSCHLIESSENDES VERFAHREN (2) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen die Ausführer und der Antragsteller schriftlich Stellung. Diejenigen Parteien, die dies beantragten, wurden von der Kommission gehört. (3) Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, geändert. C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (4) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nichtlegiertes Magnesium in Rohform. Magnesium in Rohform wird entweder als reines, d. h. nichtlegiertes Magnesium mit nur einem geringen Gehalt an Verunreinigungen angeboten oder als legiertes Magnesium mit dem Zusatz von Legierungselementen wie Aluminium oder Zink. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurde klargestellt, daß die vorläufigen Maßnahmen sich nicht auf legiertes Magnesium, definiert als Magnesium "mit einem Gehalt an zugefügten Legierungselementen wie Aluminium oder Zink von mehr als 3 GHT" erstreckten. Dadurch sollten die Auswirkungen der Maßnahmen auf die untersuchte Ware, d. h. reines Magnesium in Rohform, begrenzt und gleichzeitig eine Umgehung der Maßnahmen verhindert werden. Es zeigte sich jedoch, daß wichtige Verwender von reinem Magnesium in Rohform (z. B. die Aluminiumindustrie) auch Magnesium verwenden können, das unter die vorgenannte Definition von legiertem Magnesium fällt. Daher besteht die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Einfuhr "künstlicher" Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt von Legierungselementen von mehr als 3 %, die aber wie reines Magnesium verwendet werden können. Diese "Legierungen" würden nicht den geltenden Industrienormen entsprechen und könnten nicht für Zwecke verwendet werden, für die typischerweise legiertes Magnesium benötigt wird. Tatsächlich wurden Beweise in Form von Angeboten dafür gefunden, daß die chinesischen Parteien eine Umgehung dieser Art bereits erwägen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß alle Formen legierten Magnesiums, die von den nachgelagerten Industrien vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in diesem Verfahren verwendet wurden, den Definitionen der jeweiligen europäischen (Comité Européen de Normalisation - CEN) oder entsprechenden internationalen Industrienormen entsprachen. Diese Legierungen wurden für bestimmte Verwendungen entwickelt und erfordern komplizierte Produktionsverfahren (die sich erheblich auf die Produktionskosten auswirken); dies ist bei den obenerwähnten "künstlichen Legierungen" eindeutig nicht der Fall. Um eine solche Umgehung zu verhindern und die gewünschte Wirkung der Maßnahmen zu gewährleisten, wird daher vorgeschlagen, in diesem Verfahren bei der endgültigen Sachaufklärung die Magnesiumlegierungen, für die die Maßnahmen nicht gelten, einzeln aufzuführen. Dieser Verordnung ist im Anhang eine Liste der CEN-Spezifikationen und ihrer internationalen Entsprechungen für diese Magnesiumlegierungen beigefügt. (5) Da keine neuen Argumente zur Definition der betroffenen und der gleichartigen Ware vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 8 bis 13 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. D. DUMPING 1. Normalwert a) Verwendung eines Vergleichslands (6) Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Normalwert anhand der Daten für ein Vergleichsland (Norwegen) ermittelt. Die kooperierenden chinesischen Ausführer machten geltend, daß die Heranziehung eines Vergleichslands zum Zweck der Bestimmung des Normalwerts ungerecht sei, da dadurch die Kosten in der Volksrepublik China nicht berücksichtigt würden. Außerdem werde die betroffene Ware in der Volksrepublik China unter Marktbedingungen hergestellt. Hierzu ist zu bemerken, daß bei Antidumpingverfahren, die nach dem 1. Juli 1998 eingeleitet werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) der Normalwert für die Volksrepublik China ermittelt werden kann, sofern die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfuellt werden. Da dieses Verfahren am 21. August 1997 eingeleitet wurde, muß der Normalwert noch auf der Grundlage von Zahlen aus einem Vergleichsland ermittelt werden. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden. b) Wettbewerb auf dem norwegischen Inlandsmarkt (7) Außerdem bezweifelten die kooperierenden chinesischen Ausführer, daß die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten norwegischen Inlandspreise unter Marktbedingungen entstanden. Nach Informationen, die während der Untersuchung eingingen, wurde der Schluß gezogen, daß es sich bei Norwegen um einen offenen Markt handelt, da mehr als 50 % des auf dem norwegischen Inlandsmarkt verbrauchten Magnesiums eingeführt und von Unternehmen gekauft wird, die nicht mit Norsk Hydro, dem kooperierenden Hersteller im Vergleichsland, verbunden sind. Dies zeigt, daß auf dem norwegischen Markt Wettbewerb herrscht und die Inlandspreise von Norsk Hydro unter Marktbedingungen zustande kommen. c) Repräsentativität der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (8) Die kooperierenden chinesischen Ausführer bezweifelten ferner die Repräsentativität der Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland an unabhängige Abnehmer. Die Untersuchung bestätigte, daß die Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland insgesamt repräsentativ waren, da sie deutlich mehr als 5 % der Verkäufe der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zur Ausfuhr in die Gemeinschaft ausmachten. d) Komparativer Vorteil (9) Die chinesischen Ausführer machten weiter geltend, daß große und günstig gelegene Rohstoffvorkommen, geringe Investitionen sowie niedrige Arbeits- und Produktionskosten für ihre Magnesiumindustrie kennzeichnend seien und sie folglich einen komparativen Vorteil hätten, der bei der Bestimmung des Normalwerts zu berücksichtigen sei. Hierzu wurde jedoch festgestellt, daß der norwegische Hersteller ebenfalls ohne weiteres Zugang zu Rohstoffen hatte. Da er zudem seine Produktion in wesentlich größerem Maßstab betreibt und ständig investiert, ist es sehr unwahrscheinlich, daß die chinesische Magnesiumproduktion effizienter ist als die norwegische. Auf jeden Fall wurden keine gegenteiligen Informationen gefunden. Die Feststellung, daß bestimmte Kosten in China geringer sind, wird als solche nicht als relevant angesehen, da diese Kosten bei der Bestimmung des Normalwerts aus den unter Randnummer 6 genannten Gründen nicht berücksichtigt werden können. Die vorläufige Feststellung, daß die chinesischen Hersteller keinen komparativen Vorteil hatten, wurde daher bestätigt, und es wurde in diesem Zusammenhang keine Berichtigung gewährt. e) Schlußfolgerung (10) Da keine weiteren Argumente zur Ermittlung des Normalwerts vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt. 2. Ausfuhrpreis (11) Da keine weiteren Argumente zur Ermittlung des Ausfuhrpreises vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt. 3. Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis a) Materielle Eigenschaften (12) Die kooperierenden chinesischen Ausführer beantragten im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und der Qualität des chinesischen und des norwegischen Magnesiums, legten zum damaligen Zeitpunkt aber für die Gewährung einer solchen Berichtigung unzureichende Beweise vor. (13) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gaben die kooperierenden chinesischen Ausführer an, daß der Marktwert der Qualitätsunterschiede infolge der Oxidation bzw. der Befürchtung, das chinesische Magnesium könne oxidiert sein, auf etwa 10 % bis 15 % geschätzt werde. Die kooperierenden Ausführer waren jedoch nicht in der Lage, diese Quantifizierung durch Beweise zu untermauern, da die Käufer bei chinesischem Magnesium die Oxidationsgefahr immer berücksichtigen. Die im Zusammenhang mit der beantragten Berichtigung vorliegenden Beweise wurden geprüft. i) Es liegen Beweise dafür vor, daß bei chinesischem Magnesium die Oxidation wahrscheinlicher ist, und zwar unter anderem - Beweise für oxidiertes Magnesium in einem Inspektionsbericht, der den Antworten der Chinesen auf den Fragebogen beigefügt wurde; - schriftliche Stellungnahmen von drei kooperierenden Einführern, denen zufolge das von den kleinen Herstellern in der Volksrepublik China für den Großteil der Ausfuhren in die Gemeinschaft angewandte Pidgeon-Verfahren einen höheren Anteil oxidierter Ware zur Folge hat als die Produktionsverfahren von Norsk Hydro (dem einzigen Hersteller im Vergleichsland) und Pechiney Electrometallurgie (PEM) (dem einzigen Hersteller in der Gemeinschaft); - Beweise für oxidiertes Magnesium in den nach einzelnen Kaufvorgängen aufgeschlüsselten Listen zweier Einführer; - materielle Prüfung oxidierten Magnesiums aus China in den Betrieben der Verwender durch Mitglieder der Kommissionsdienststellen. ii) Allerdings gingen auch Stellungnahmen ein, wonach eine solche Berichtigung unangemessen wäre: - Die Antragsteller weisen darauf hin, daß das im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft eingeführte Magnesium aus China im allgemeinen als Magnesium hohen Reinheitsgrads (99,95 % und mehr) angemeldet wurde und daß folglich der Einfuhrzoll von 5,3 % nicht erhoben wurde; die Tatsache, daß die Ausführer nun einen Qualitätsunterschied aufgrund einer angeblichen Oxidation, die eine materielle Verunreinigung darstellt, geltend machen, sei hiermit unvereinbar. Dennoch wird nicht ausdrücklich bestritten, daß die Ware aus China stärker oxidiert und daß außerdem im Untersuchungszeitraum ein bedeutender Anteil der Magnesiumeinfuhren aus der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft mit einem Reinheitsgehalt von weniger als 99,95 % angemeldet wurde. Festzuhalten ist ferner, daß die Ware auch nach der Überführung in den freien Warenverkehr unter Zollverschluß noch weiter oxidieren kann. - Hydro Magnesium stellte in einem Schreiben fest, daß es bei Magnesium unabhängig von Hersteller und Herstellungsort immer zu einer Oberflächenoxidation kommt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die chinesische Ware für Oberflächenoxidation ganz besonders anfällig ist, da sie auf dem langen Seeweg Wasser und Feuchtigkeit ausgesetzt ist und in Verfahren niedrigen technologischen Standards hergestellt wird. (14) Nach Abwägung der Beweise wurde die Auffassung vertreten, daß das chinesische Magnesium stärker oxidiert und die Käufer infolgedessen Preisnachlässe erwarten. (15) Es wurde beschlossen, daß hierfür eine Berichtigung von 6,25 % gewährt werden sollte. Dieser Prozentsatz wurde als angemessene Schätzung der Vorstellung des Käufers von dem Preisnachlaß im Zusammenhang mit den Qualitätsunterschieden der beiden Waren angesehen. b) Andere Berichtigungen (16) Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert vorgelegt wurden, werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 23 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. 4. Dumpingspanne a) Individuelle Behandlung (17) Die kooperierenden chinesischen Ausführer behaupteten, daß ihre Dumpingspannen durch die Berücksichtigung der Zahlen der nichtkooperierenden Ausführer bei der Berechnung einer einzigen Dumpingspanne überhöht würden und beantragten eine separate Behandlung. In der Regel wird für Nichtmarktwirtschaftsländer immer eine einzige landesweite Dumpingspanne ermittelt, sofern nicht ausnahmsweise einigen Ausführern eine individuelle Behandlung gewährt wird; dies ist in dieser Untersuchung nicht der Fall. Außerdem waren alle kooperierenden Ausführer Händler und keine Hersteller, und nach der Politik der Gemeinschaft werden für Händler keine individuellen Zollsätze festgelegt, da sie leicht auf eine andere Bezugsquelle ausweichen können. b) Dumpingspanne (18) Der Vergleich des für die Qualitätsunterschiede berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem bereits früher ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die überprüfte einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für alle chinesischen Ausführer, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Ausfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrug 31,7 %. E. SCHÄDIGUNG UND SCHADENSURSACHE (19) Die kooperierenden Ausführer beanstandeten die Tatsache, daß die Kommission bei der Prüfung der Entwicklung der Schadensfaktoren 1995 als Basisjahr zugrunde legte, da dies angesichts des den ganzen Wirtschaftszweig betreffenden Anstiegs der Verkaufsmengen und -preise, der 1995 wegen der günstigen Marktbedingungen zu beobachten war, die Schadensbeurteilung verzerre. Wie jedoch in der Verordnung über den vorläufigen Zoll (Randnummer 27) dargelegt, wurden der Vollständigkeit halber und im Interesse einer gerechten Schadensbewertung auch die Zahlen von 1993 und 1994 berücksichtigt. Auf jeden Fall wären die Schlußfolgerungen zur Schädigung nicht anders ausgefallen, wenn 1993 als Basisjahr gedient hätte. Daher wird das Vorgehen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bestätigt. a) Preise und Volumen der gedumpten Einfuhren (20) Ein Vergleich der Verkaufspreise, die der Gemeinschaftshersteller und der chinesische Ausführer im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Verkaufspreises des Gemeinschaftsherstellers, von 36,8 %. Der Vergleich erfolgte auf derselben Handelsstufe. Da die chinesischen Ausführer an Händler verkauften, die ihrerseits an die Endabnehmer weiterverkauften, während der Gemeinschaftshersteller direkt an die Endabnehmer verkaufte, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Abzug der Transport- und bestimmter Vertriebskosten nach unten berichtigt, so daß sie mit den cif-Einfuhrpreisen vergleichbar waren. Die Preisunterbietungsspanne wurde nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls berichtigt, um die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten betroffenen Ware zu berücksichtigen. Die Höhe der Berichtigung wurde auf dieselbe Weise ermittelt wie die entsprechende Berichtigung beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis (vgl. Randnummer 15). b) Schadensursache (21) Die Ausführer behaupteten, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in Form von Absatz- und Marktanteileinbußen sowie sinkender Verkaufspreise) durch die Kosten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Umstrukturierung von PEM verursacht wurde, die das Unternehmen im Bezugszeitraum belastet hätten. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, da die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht der einzige Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt war, der im Bezugszeitraum Marktanteil- und Absatzeinbußen hinnehmen und seine Preise senken mußte. Außerdem wurden alle vorgenannten Kosten bei den Gesamtproduktionskosten nicht berücksichtigt und hatten folglich keinen Einfluß auf die unter Randnummer 27 beschriebene Berechnung der Schadensspanne. (22) Daher wird bestätigt, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Die Preispolitik der chinesischen Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt (bei starkem Anstieg des Einfuhrvolumens) steht in krassem Gegensatz zu dem Verhalten anderer Marktteilnehmer und läßt den Schluß zu, daß die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China eine Schädigung verursacht haben, die als bedeutend bezeichnet werden kann. F. GEMEINSCHAFTSINTERESSE 1. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (23) Die Feststellungen der Verordnung über den vorläufigen Zoll (Randnummer 50) werden bestätigt. 2. Händler/Einführer (24) Die Feststellungen der Verordnung über den vorläufigen Zoll (Randnummer 51) werden bestätigt. 3. Interesse der Verwender (25) Seit der Veröffentlichung der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurden Kontrollbesuche bei den beiden Unternehmen durchgeführt, die Magnesiumblöcke zu Körnern, Pulver und Legierungen verarbeiten: Pometon S.p.A. (Italien) und Magnesium Elektron, das zu British Aluminium Ltd (UK) gehört. Daraufhin werden die Feststellungen der Verordnung über den vorläufigen Zoll (Randnummer 52 bis 54) bestätigt. 4. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse (26) Angesichts der großen Zahl verschiedener Bezugsquellen für Magnesium wird der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt voraussichtlich nicht nachlassen. Gleichzeitig kann ein Anziehen der Preise infolge der Antidumpingmaßnahmen zu einer Steigerung der Kosten für die nachgelagerten Industrien führen; stellt der einzige Gemeinschaftshersteller jedoch seine Produktion ein, ginge dies zu Lasten des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt. Angesichts dieser Umstände ergab die Untersuchung, daß die nachgelagerten Industrien durch die Maßnahmen weder gefährdet noch unverhältnismäßig stark in Mitleidenschaft gezogen würden. Dies gilt insbesondere für die beiden Branchen, auf die die Mehrheit des Verbrauchs der betroffenen Ware entfällt, also die Aluminiumhersteller und die Unternehmen, die Magnesiumblöcke zerkleinern, bei denen mit lediglich marginalen Kostensteigerungen zu rechnen ist. Daher wird davon ausgegangen, daß bei einer Einführung von Maßnahmen die Vorteile einer Beseitigung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachten Schädigung die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Abnehmer der fraglichen Ware aufwiegen, und die Schlußfolgerung gezogen, daß eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse insgesamt nicht zuwiderlaufen würde. G. ZOLL 1. Schadensschwelle (27) Um einer weiteren Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zuvorzukommen, sollten Antidumpingmaßnahmen in Form von endgültigen Zöllen eingeführt werden. Die Kommission setzte die Höhe dieser Zölle auf der Grundlage der festgestellten Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Beträge fest. Da die Schädigung hauptsächlich durch Preisdruck und die Verhinderung von Preiserhöhungen und die damit einhergehenden Rentabilitäts- und Marktanteileinbußen verursacht wurde, müßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Beseitigung der Schädigung wieder in der Lage sein, seine Preise auf ein nichtschädigendes Niveau anzuheben. Dazu müßten die Preise der Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend angehoben werden. Zugrunde gelegt wurden die repräsentativen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 %, die nach Auffassung der Kommission notwendig war, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs zu gewährleisten. Dieser auf der Grundlage der Produktionskosten und der Gewinnspanne ermittelte nichtschädigende Preis wurde mit den Preisen der gedumpten Einfuhren verglichen, die zur Bestimmung der Preisunterbietungsspanne herangezogen wurden (vgl. Randnummer 20). Die Unterschiede zwischen diesen Preisen (gewogener Durchschnitt, ausgedrückt als Prozentsatz auf der cif-Stufe) ergeben eine Zielpreisunterbietungsspanne von 41,0 %. Diese Spanne liegt über der ermittelten Dumpingspanne. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der endgültige Zoll daher in Höhe der ermittelten Dumpingspanne von 31,7 % festgesetzt werden. 2. Art und Höhe des Zolls (28) Um die Kontinuität mit den im vorausgegangenen Verfahren für dieselbe Ware eingeführten Maßnahmen zu wahren und angesichts der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Art der Ware, wird ein variabler Zoll in diesem Fall als angemessenste Lösung erachtet. Daher wird vorgeschlagen, einen variablen Zoll auf der Basis eines Mindestpreises von 2 622 ECU/Tonne auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft für die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen. Diese Form des Zolls findet allerdings nur in den Fällen Anwendung, in denen der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Rechnung ermittelt wurde, die ein Ausführer in der Volksrepublik China einer geschäftlich nicht mit ihm verbundenen Partei ausgestellt hat. In allen anderen Fällen findet ein Wertzoll von 31,7 % Anwendung. H. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS (29) Angesichts des Ausmaßes der Schädigung sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung über den vorläufigen Zoll eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 (Taric-Code 8104 19 00*20) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Nichtlegiertes Magnesium in Rohform im Sinne dieser Verordnung ist - Magnesium in Rohform, das von Natur aus geringe Mengen anderer Elemente als Verunreinigungen enthält, und - Magnesium in Rohform mit einem Gehalt an zugefügten Elementen wie Aluminium und Zink, das nicht einer der im Anhang aufgeführten Legierungen entspricht (Taric-Zusatzcode: 8592). (2) Der Antidumpingzoll entspricht (Taric-Zusatzcode: 8900) a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2 622 ECU/Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, sofern der cif-Preis - niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis und - auf der Grundlage einer Rechnung ermittelt wurde, die ein Ausführer in der Volksrepublik China einer geschäftlich nicht mit ihm verbundenen Partei ausstellte. Entspricht der cif-Preis pro Tonne frei Grenze der Gemeinschaft dem Mindesteinfuhrpreis oder übersteigt er diesen, wird kein Zoll vereinnahmt; b) einem Wertzoll von 31,7 % in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a) fallen. (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung. (4) In Fällen, in denen der Zollwert gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) herabgesetzt wird, ist auch der in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Mindesteinfuhrpreis proportional zu verringern, so daß der zu entrichtende Zoll dem Betrag entspricht, um den der verringerte Mindesteinfuhrpreis den herabgesetzten Zollwert übersteigt. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/98 eingeführten vorläufigen Zölle werden bis zur Höhe der auf die Einfuhren von reinem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Zölle nach den Bestimmungen der Verordnung über den vorläufigen Zoll endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident B. PRAMMER (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18). (2) ABl. L 142 vom 14. 5. 1998, S. 24. (3) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18. (4) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 (ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 18). ANHANG CHEMISCHE ZUSAMMENSETZUNG DER Mg-LEGIERUNGEN (BLÖCKE) (Taric-Zusatzcode: 8592) > PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>