31998R2329

Verordnung (EG) Nr. 2329/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen

Amtsblatt Nr. L 291 vom 30/10/1998 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2329/98 DES RATES vom 22. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 (3) enthält die grundlegenden Bestimmungen über die statistischen Erhebungen der Rebflächen. Die Erhebungsergebnisse dienen der Bestimmung des Potentials sowie der mittelfristigen Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung.

Es erscheint angebracht, dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 begründeten System eine größere Flexibilität zu verleihen, und zwar nicht nur aufgrund der Entwicklung in den Bereichen Technik und Datenverarbeitung, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit, die Belastung der Mitgliedstaaten durch die von ihnen durchzuführenden statistischen Verfahren zu vermindern.

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 sieht vor, daß die betroffenen Mitgliedstaaten alle zehn Jahre Grunderhebungen über die Rebfläche durchführen. Aus technischen und praktischen Gründen halten es bestimmte Mitgliedstaaten jedoch für angebracht, die Durchführung dieses Verfahrens mit der Durchführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 (4) vorgesehenen Erhebung zu verbinden.

Im Rahmen einer flexiblen Methodik erscheint es angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu gewähren, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 (5) vorgesehene Weinbaukartei als Datenquelle für die sich auf die Grunderhebung beziehenden Angaben zu verwenden, wobei der Tatsache Rechnung getragen wird, daß es aufgrund der Entwicklung im Bereich der Datenverarbeitung möglich ist, anhand zuverlässiger Daten aus einer aktualisierten Weinbaukartei ständig genauere und vollständigere Informationen zu erlangen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ist die Durchführung der Erhebung der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 (*) in einem Abstand von maximal zwölf Monaten zu der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Grunderhebung vorgesehen, so können die beiden Erhebungen gleichzeitig durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im voraus von ihrer Absicht in Kenntnis, diese Bestimmung anzuwenden.

(*) ABl. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1."

2. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In bezug auf die Grunderhebung 1999 kann die Portugiesische Republik jedoch die Angaben über die Rebsorten übermitteln, die zusammen mindestens 53 % der gesamten mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ausmachen."

3. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 die Weinbaukartei auf nationaler Ebene oder in bestimmten Regionen fertiggestellt haben und für ihre jährliche Aktualisierung Sorge tragen, können der Kommission die Angaben zur Grunderhebung übermitteln, indem sie als Quelle die in der Weinbaukartei enthaltenen Daten heranziehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 257 vom 15. 8. 1998, S. 8.

(2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3) ABl. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/377/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 13. 6. 1998, S. 29).

(5) ABl. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1596/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 38).