Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 247 vom 05/09/1998 S. 0006 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/98 DER KOMMISSION vom 4. September 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 erster und zweiter Gedankenstrich in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang I sollten Bestimmungen über die Merkmale der zur Pilzerzeugung verwendeten Substrate aufgenommen werden, damit für den ökologischen Anbau von Pilzen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Anbaubedingungen gelten. Die landwirtschaftlichen Bestandteile dieser Substrate sollten grundsätzlich von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bestimmte Bestandteile, insbesondere Stroh und Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, können jedoch derzeit nicht in ausreichender Menge ökologisch erzeugt werden. Daher ist ein angemessener Übergangszeitraum vorzusehen, damit sich die Erzeuger an die neuen Anforderungen anpassen können. Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich sieht die Möglichkeit vor, besondere Etikettierungsanforderungen für die Erzeugnisse festzulegen, die unter Verwendung bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannter Erzeugnisse hergestellt wurden. Bei dieser besonderen Erzeugung empfiehlt es sich, für einen Übergangszeitraum einen Informationshinweis auf den nichtökologischen Ursprung der Substratbestandteile vorzusehen. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung bedürfen einer weiteren Präzisierung, insbesondere hinsichtlich der Verwendungsbedingungen, so auch des Hoechstgehalts an nicht aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammendem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, der Merkmale und des Ursprungs des Pilzmyzels. Die Vorbereitungen dazu sollten rechtzeitig eingeleitet werden, damit sie vor Ablauf des Übergangszeitraums abgeschlossen sind. Die Dauer des Übergangszeitraums kann entsprechend der Entwicklung des Angebots an Stroh und Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus ökologischem Landbau überprüft werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. (2) Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5.1 und 5.2 des Anhangs I können während eines am 1. Dezember 2001 ablaufenden Übergangszeitraums verwendet werden - Erzeugnisse gemäß der Nummer 5.1 Buchstabe a) des Anhangs, die nicht von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen, jedoch die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfuellen, - und/oder Produkte gemäß der Nummer 5.2 des Anhangs, die nicht von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen, jedoch gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfuellen, wenn die in Nummer 5.1 Buchstabe a) und in Nummer 5.2 genannten Erzeugnisse nicht aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben verfügbar sind, und der Bedarf von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt ist. In solchen Fällen müssen Etikett und Werbung folgenden Vermerk tragen: "Diese Pilze wurden auf einem Substrat aus extensiver Landwirtschaft angebaut, das übergangsweise im ökologischen Landbau verwendet werden darf". Das in diesem Vermerk verwendete Wort "ökologisch" darf weder an dieser noch an anderer Stelle des Etiketts und/oder der Werbung gegenüber den anderen darin verwendeten Wörtern hervorgehoben werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. September 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. (2) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 12. ANHANG In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 5.1. Stallmist und tierische Exkremente (einschließlich Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), der a) entweder aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt; b) oder die Anforderungen des Anhangs II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfuellt, und zwar bis zu einem Hoechstanteil von 25 % (*), jedoch nur, wenn das Erzeugnis gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a) nicht verfügbar ist; 5.2. nicht unter Nummer 5.1 fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Stroh) aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben; 5.3. nicht chemisch behandelter Torf; 5.4. Holz, das nach dem Schlagen nicht chemisch behandelt wurde; 5.5. mineralische Stoffe gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Wasser und Erde. (*) Dieser Prozentsatz wird anhand des Gewichts aller Substratbestandteile (ohne Deckmaterial) vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser berechnet."