31998R1677

Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 212 vom 30/07/1998 S. 0018 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 (4), betreffend den Zollwertanmelder den geltenden Bestimmungen für den Zollanmelder anzugleichen, um eine kohärente Anwendung beider Regelungsbereiche zu ermöglichen.

In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die passive Veredelung sind Fälle vorgesehen, in denen die Bewilligungen nach einer Entscheidung der Kommission erteilt werden. Die Inanspruchnahme des Verfahrens sollte dahingehend vereinfacht werden, daß das Verfahren für die Erteilung einer Bewilligung an eine andere Person als derjenigen, die die Veredelungsvorgänge durchführen läßt, geändert wird, wobei gewährleistet sein muß, daß, falls nötig, das Ausschußverfahren in Anspruch genommen werden kann.

Um als Rückwaren behandelt werden zu können, müssen landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Möglichkeit einer Verlängerung innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der Ausfuhranmeldung wiedereingeführt werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten aber die Zollbehörden in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung dieses Zeitraums genehmigen dürfen. Zur einheitlichen Regelung der Erstattungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten der Kommission Einzelheiten der Fälle mitgeteilt werden.

Wenn - insbesondere im Luftverkehr - große Warenmengen unter erheblichem Zeitdruck versendet werden müssen, treten bisweilen bei der Angabe des zollrechtlichen Status dieser Waren Fehler auf, die jedoch bei der Ankunft der Waren an ihrem Bestimmungsort vom Beteiligten oder in seinem Namen berichtigt werden. In solchen Fällen ist es zulässig, die Waren als der zollamtlichen Überwachung nicht endgültig entzogen zu betrachten, vorausgesetzt, der Fehler wird ohne Schaden für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und vor Durchführung der Zollkontrollen berichtigt. Dabei ist jeglicher Mißbrauch auszuschließen.

Es ist zweckmäßig, die Verfahren auf Gemeinschaftsebene zu vereinfachen, die einerseits für den Verzicht auf die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und andererseits für die Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gelten.

Es empfiehlt sich, den Schwellenwert anzuheben, unterhalb dessen die Mitgliedstaaten außer in Zweifelsfällen selbst entscheiden können, ob von der Nacherhebung nichterhobener Abgaben abgesehen wird, wenn nach ihrer Auffassung alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) erfuellt sind; es empfiehlt sich ferner, einen Schwellenwert in Ecu vorzusehen, unterhalb dessen die Mitgliedstaaten außer in Zweifelsfällen selbst entscheiden können, ob Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 239 Absatz 1 des Zollkodex erfuellt sind.

Es empfiehlt sich sicherzustellen, daß das Recht auf Anhörung der Beteiligten, die von einer Entscheidung über die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder von einer Entscheidung über die Ablehnung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben betroffen sind, tatsächlich gewährleistet ist; infolgedessen muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, schriftlich Stellung zu nehmen und sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, auf die sich die Entscheidung der Kommission zu ihren Lasten zu stützen beabsichtigt; eine solche Vorgehensweise macht eine Anpassung der Entscheidungsfristen der Kommission erforderlich.

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 betreffend die Einführung des Euro (5) sieht vor, daß der Euro vom 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird, daß die Währungseinheit ein Euro ist und daß dieser bis zum 31. Dezember 2001 gemäß dem Wechselkurs auch in nationale Währungseinheiten unterteilbar ist. Es besteht somit rechtlich Äquivalenz zwischen dem Euro und den nationalen Währungen. In der Übergangsphase können somit Verträge, nationale Gesetze und andere rechtliche Instrumente entweder in der Einheit Euro oder in nationaler Währung ausgedrückt werden.

Um die Möglichkeit zu eröffnen, den Euro bei der Benutzung des Einheitspapiers verwenden zu können, sollte Anhang 37 angepaßt werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (6) wird am 1. Januar 1999 das derzeitige Länderverzeichnis für die Statistiken des Warenverkehrs durch ein alphabetisches Verzeichnis auf der Grundlage der ISO-alpha-2-Kodifizierung ersetzt.

Die Vorschriften zum Ausfuellen des Einheitspapiers sollten an diese neuen Voraussetzungen angepaßt werden. Anhang 38 ist dementsprechend zu ändern. Es ist angemessen, den Mitgliedstaaten zu erlauben, bis zur Ersetzung der Anhänge 37 und 38 weiterhin die gegenwärtig gültigen Codes zu verwenden.

Nach Inkrafttreten des Informationstechnologieabkommens sollte die Liste in Anhang 87 um bestimmte elektronische Bau- und Bestandteile aus wirtschaftlichen Gründen erweitert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 178 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 darf nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat.

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß."

2. Artikel 759 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Sind an den Ausfuhren mehrere Mitgliedstaaten beteiligt und wird ein einziger Bewilligungsantrag gestellt, so findet das Verfahren nach Artikel 751 Absatz 2 Anwendung.

Bestehen Einwände gegen den Bewilligungsentwurf, so kann die Kommission nach dem Ausschußverfahren entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erteilt werden kann."

3. In Artikel 844 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Werden die Waren nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, können die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Überschreitung der Frist zulassen. In diesem Fall sind der Kommission die Einzelheiten des Falls mitzuteilen."

4. In Artikel 865 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Im Falle von Luftverkehrsgesellschaften jedoch, die zur Inanspruchnahme eines vereinfachten Versandverfahrens mit elektronischem Warenmanifest berechtigt sind, gilt die Ware nicht als der zollamtlichen Überwachung entzogen, sofern sie vor Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Zollbehörden auf Betreiben des Beteiligten oder in seinem Namen zollrechtlich ihrem Nichtgemeinschaftsstatus entsprechend behandelt wird und sofern das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen läßt."

5. In Artikel 869 Buchstabe b) werden die Worte "2 000 ECU" durch die Worte "50 000 ECU" ersetzt.

6. Folgender Artikel 872a wird eingefügt:

"Artikel 872a

In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 872 und 873 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des antragstellenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet."

7. Artikel 873 wird wie folgt geändert:

a) Im Unterabsatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden die Worte "sechs Monate" jeweils durch die Worte "neun Monate" ersetzt.

b) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

"Hat die Kommission dem Beteiligten ihre Argumente gemäß Artikel 872a mitgeteilt, so verlängert sich die Frist von neun Monaten um den Zeitraum zwischen dem Datum der Absendung der der belastenden Entscheidung zugrunde liegenden Argumente durch die Kommission und dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des betreffenden Beteiligten oder, im Falle der unterbliebenen Stellungnahme, dem Datum des Ablaufs der zur Stellungnahme gesetzten Frist."

8. In Artikel 905 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Außer im Falle von Zweifeln der zur Entscheidung befugten Zollbehörde kann diese selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex erfuellt sind und der betreffende Betrag bei einem Wirtschaftsbeteiligten infolge derselben besonderen Umstände und gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- oder Ausfuhrtatbestände unter 50 000 ECU liegt."

9. Folgender Artikel 906a wird eingefügt:

"Artikel 906a

In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 906 und 907 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des die Erstattung oder den Erlaß beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der die Erstattung oder den Erlaß beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet."

10. Artikel 907 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden die Worte "sechs Monate" jeweils durch die Worte "neun Monate" ersetzt.

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Hat die Kommission dem die Erstattung oder den Erlaß beantragenden Beteiligten ihre Argumente gemäß Artikel 906a mitgeteilt, so verlängert sich die Frist von neun Monaten um den Zeitraum zwischen dem Datum der Absendung besagter Argumente durch die Kommission und dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Beteiligten oder, im Falle der unterbliebenen Stellungnahme, dem Datum des Ablaufs der zur Stellungnahme gesetzten Frist."

11. Anhang 37 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

12. Anhang 38 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

13. Anhang 87 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Nummern 11 und 12 von Artikel 1 gelten ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 7 vom 13. 1. 1998, S. 3.

(5) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(6) ABl. L 48 vom 19. 2. 1998, S. 6.

ANHANG I

Anhang 37 wird wie folgt geändert:

1. In Titel II, Abschnitte A und C der Anmerkungen zu Feld 44 werden folgende Absätze angefügt:

"Ab dem 1. Januar 1999 ist in diesem Feld, vorzugsweise in dem Unterfeld, das sich in der rechten unteren Ecke befindet, ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen; dies gilt jedoch nur für Zollanmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die den Beteiligten ermöglichen, die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen."

2. In Titel II, Abschnitt A der Anmerkungen zu Feld 46 wird der erste Unterabsatz durch folgenden Text ersetzt:

"Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden."

3. In Titel II, Abschnitt A wird den Anmerkungen zu Feld 47 der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

"Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrmöglichkeiten erfuellt wurden."

4. In Titel II, Abschnitt C wird den Anmerkungen zu Feld 45 der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

"Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Bestimmungsmitgliedstaates zu verwenden."

5. In Titel II, Abschnitt C der Anmerkungen zu Feld 46 wird der erste Unterabsatz durch folgenden Text ersetzt:

"Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Bestimmungsmitgliedstaates zu verwenden."

6. In Titel II, Abschnitt C wird den Anmerkungen zu Feld 47 der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

"Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Bestimmungsmitgliedstaates zu verwenden."

ANHANG II

Die Anmerkung in Anhang 38 zu Feld 22 (Währung und Gesamtbetrag der Rechnung) wird wie folgt geändert:

"Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217) angegeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (*) angenommenen dreistelligen Codes der Geonomenklatur anwenden.

(*) ABl. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10."

ANHANG III

Folgende Nummer wird im Anhang 87 hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>