31998R0060

Verordnung (EG) Nr. 60/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Russischen Föderation (1998)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 19/01/1998 S. 0113 - 0118


VERORDNUNG (EG) Nr. 60/98 DES RATES vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Russischen Föderation (1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Bestimmungen von Artikel 124 der Beitrittsakte von 1994 werden die vom Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet.

Die Gemeinschaft im Namen des Königreichs Schweden und die Russische Föderation haben im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 3 des Fischereiabkommens vom 11. Dezember 1992 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Russischen Föderation Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1998 geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei bestimmte Fangquoten für 1998 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ergebnis der für das Jahr 1998 mit der Russischen Föderation geführten Konsultationen Rechnung zu tragen.

Es obliegt dem Rat, die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Russischen Föderation festzulegen.

Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2).

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (3) müssen alle Fahrzeuge mit Seewasserkühltanks ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mitführen, aus dem hervorgeht, welcher Füllmenge in Kubikmetern die am Tank in Abständen von 10 cm markierte Füllhöhe entspricht. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1998 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Russischen Föderation in der 200-Seemeilen-Fischereizone der Mitgliedstaaten in der Ostsee die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen und mengenmäßigen Grenzen entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung fangen.

(2) Die nach Absatz 1 gestattete Fangtätigkeit ist auf diejenigen Teile der 200-Seemeilen-Fischereizone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten gemessen werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Beifänge von Arten, für die in einem Gebiet keine Quote festgelegt ist, innerhalb der Grenzen zulässig, die in den in den betreffenden Gebieten geltenden Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind.

(4) In einem Gebiet getätigte Beifänge von Arten, für die eine Quote in diesem Gebiet festgelegt ist, werden auf diese Quote angerechnet.

Artikel 2

(1) Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 fischen, haben in den dort genannten Gebieten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit zu beachten.

(2) Die Fischereifahrzeuge führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang II genannten Angaben einzutragen sind.

(3) Die Fischereifahrzeuge übermitteln der Kommission nach den Bestimmungen des Anhangs III die dort genannten Angaben.

(4) Fischereifahrzeuge mit Seewasserkühltanks führen an Bord ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mit, aus dem hervorgeht, welcher Füllmenge in Kubikmetern die am Tank in Abständen von 10 cm markierte Füllhöhe entspricht.

(5) Die Kennbuchstaben und -ziffern der in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge müssen auf beiden Seiten des Bugs deutlich sichtbar angebracht werden.

Artikel 3

(1) Fischereifahrzeuge, welche die in Anhang I genannten Arten fischen wollen, müssen im Besitz einer von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgestellten Fanglizenz und speziellen Fangerlaubnis sein und die in dieser Lizenz und speziellen Fangerlaubnis festgelegten Bedingungen einhalten.

Die russischen Behörden teilen der Kommission die Namen und Merkmale der Fischereifahrzeuge mit, für die Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse erteilt werden können.

(2) Die Kommission erteilt die in Absatz 1 genannte Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis allen Fischereifahrzeugen, für die eine solche Lizenz und spezielle Fangerlaubnis von den russischen Behörden beantragt wird.

Anträge auf Änderungen der Liste, in denen die Schiffe mit Lizenz und spezieller Fangerlaubnis aufgeführt sind, können jederzeit gestellt werden und werden unverzüglich bearbeitet.

(3) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz und speziellen Fangerlaubnis gestellt, so sind folgende Angaben vorzulegen:

a) Name des Schiffes,

b) Registriernummer,

c) außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern,

d) Registrierhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters,

f) Bruttoraumzahl und Länge über alles,

g) Motorleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehenes Fanggebiet,

k) Arten, die gefangen werden sollen,

l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

(4) Die Erteilung von Lizenzen und speziellen Fangerlaubnissen wird davon abhängig gemacht, daß die Zahl der in einem bestimmten Monat oder Jahr gültigen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse die in Anhang I genannten Zahlen nicht übersteigt.

(5) Jede Lizenz und spezielle Fangerlaubnis gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe an einem Fangeinsatz beteiligt, so muß jedes eine Lizenz und spezielle Fangerlaubnis besitzen.

(6) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und spezieller Fangerlaubnisse aufgehoben werden. Die Aufhebung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(7) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die jeweiligen in Artikel 1 festgesetzten Quoten ausgeschöpft sind.

(8) Bei Nichteinhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

(9) Für Fischereifahrzeuge, bei deren Einsatz die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, wird für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und spezielle Fangerlaubnis erteilt.

(10) Die Kommission teilt den russischen Behörden seitens der Gemeinschaft Namen und Kennzeichnung der russischen Fischereifahrzeuge mit, die im darauffolgenden Monat bzw. in den darauffolgenden Monaten wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsbestimmungen nicht in der Fischereizone der Gemeinschaft fischen dürfen.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die Listen der in dem betreffenden Jahr fangberechtigten Schiffe der Kommission vorgelegt und von ihr im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1).

(3) ABl. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9.

ANHANG I

Fangquoten für die Russische Föderation 1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

1. Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die Position, bei der die Fänge getätigt wurden;

1.4. die verwendete Fangmethode.

2. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff:

2.1. der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf";

2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

2.3. Name sowie außen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das bzw. von dem die Umladung erfolgt ist;

2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

3. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Fanggewicht).

4. Nach jeder Übermittlung von Angaben über die zuständigen schwedischen Behörden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: IN, OUT oder TWO WEEKS;

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

ANHANG III

1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind über die zuständigen schwedischen Behörden folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

a) Die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der in Nummer 1.1 bezeichneten Zone:

a) Die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

d) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht) und die Kennbuchstaben des Schiffes, auf das umgeladen wurde.

Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3. Alle 14 Tage ab dem vierzehnten Tag nach der ersten Einfahrt in die in Nummer 1.1 genannten Zonen:

a) Die Angaben nach Nummer 1.4;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.4. a) Name, Rufzeichen, Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt;

c) Kennzeichnung der Art der Meldung (IN/OUT/TWO WEEKS);

d) Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24189 FISEU-B) über eine der in Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der in Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Nummer 1 müssen wie folgt in der angegebenen Reihenfolge durchgegeben werden:

- Name des Schiffes,

- Rufzeichen,

- außen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern,

- Art der Meldung nach folgenden Codes:

- Meldung bei der Einfahrt in eine der in Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "IN",

- Meldung bei der Ausfahrt aus einer der in Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "OUT",

- zweiwöchentliche Meldung: "TWO WEEKS",

- Datum, Uhrzeit und Position,

- das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

- die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung der in Nummer 5 angegebenen Codes,

- die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung der in Nummer 5 angegebenen Codes,

- der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt wurden,

- die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen bzw. auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht),

- Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das/von dem umgeladen worden ist.

5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der in Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:

COD - Kabeljau (Gadus morhua),

SAL - Lachs (Salmo salar),

HER - Hering (Clupea harengus),

SPR - Sprotte (Sprattus sprattus),

OTH - Andere.