Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0025 - 0036
RICHTLINIE 98/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), unter Berücksichtigung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4), mit der die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muß. Zur vollständigen Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, die technischen Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in vollem Umfang zu harmonisieren. Die technischen Handelshemmnisse im Zusammenhang mit den Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollten beseitigt werden, damit die betreffende Marktordnung reibungslos funktionieren kann. Daher ist es im Rahmen des Binnenmarkts notwendig, die Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu harmonisieren. Dazu müssen die Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien, die eingehalten werden müssen, um dem durch die Richtlinie 70/156/EWG (5) eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahren nachzukommen und um die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Anforderungen des durch jene Richtlinie eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen. Die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften für Fahrzeuge gelten daher für die vorliegende Richtlinie. Insbesondere muß jede Einzelrichtlinie laut Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG einen Beschreibungsbogen enthalten, in dem alle relevanten Angaben des Anhangs I jener Richtlinie aufgeführt sind, sowie einen Typgenehmigungsbogen, der sich auf Anhang VI jener Richtlinie stützt, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen "N" und "O" gemäß den Definitionen in Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in oder zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sind. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Einstufung und Vorschriften betreffend solche Fahrzeuge und die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von solchen Fahrzeugen sind in Anhang I bzw. Anhang II dieser Richtlinie dargelegt. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck - "gefährliche Güter" die in Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG bezeichneten Stoffe und Gegenstände; - "Beförderung" jede Beförderung auf der Straße im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG. Artikel 3 Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert: a) in Anhang I wird folgender Text hinzugefügt: >ANFANG EINES SCHAUBILD> "14. BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER 14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG: 14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern: 14.1.2. Art des Trennschalters: 14.1.3. Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters: 14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: 14.1.5. Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm: 14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: 14.2. Verhütung von Feuergefahren 14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus: 14.2.2. Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden): 14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: 14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: 14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage: 14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: 14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG 14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: 14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen: ";>ENDE EINES SCHAUBILD> b) in Teil I des Anhangs IV wird folgende Tabelle hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern - noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Basisfahrzeugen oder vollständigen Fahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten, wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie erfuellt sind. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das ausgehend von einem Basisfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG vervollständigt wurde, nicht aus Gründen, die das Basisfahrzeug und die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, verbieten, - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das Basisfahrzeug eingehalten werden und diese Übereinstimmung durch die Vervollständigung des Basisfahrzeugs nicht hinfällig wurde oder - wenn die Vorschriften der Anhänge der vorliegenden Richtlinie in bezug auf das vervollständigte Fahrzeug eingehalten werden. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 16. Januar 2000 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. C 29 vom 30. 1. 1997, S. 17, und ABl. C 207 vom 3. 7. 1998, S. 18. (2) ABl. C 296 vom 29. 9. 1997, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9. 11. 1998). Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1998. (4) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/86/EG (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43). (5) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG (ABl. L 91 vom 25. 3. 1998, S. 1). ANHANG I GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNG, EINSTUFUNG, VORSCHRIFTEN 1. GELTUNGSBEREICH 1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um vollständige Fahrzeuge (z. B. in einem einstufigen Verfahren gebaute Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder Anhänger), unvollständige Fahrzeuge (Fahrgestelle mit Fahrerhaus oder Anhänger-Fahrgestelle) oder vervollständigte Fahrzeuge (z. B. mit einem Aufbau versehene Fahrgestelle oder Fahrgestelle mit Fahrerhaus) handelt. 2. BEGRIFFSBESTIMMUNG 2.1. Der Ausdruck "Fahrzeugtyp" bezieht sich auf Fahrzeuge, die wenigstens hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale untereinander keine Unterschiede aufweisen: - Hersteller, - Typenbezeichnung des Herstellers, - Fahrzeugklasse, - wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale in bezug auf die "Technischen Bestimmungen" des Anhangs B Anlage B2 der Richtlinie 94/55/EG. 3. EINSTUFUNG DER FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE 3.1. Die Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden nach der Randnummer 220 301 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG wie folgt eingestuft: 3.1.1. EX/II für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ II erfordern; 3.1.2. EX/III für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ III erfordern; 3.1.3. FL für Fahrzeuge zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder brennbarer Gase in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern zur Beförderung brennbarer Gase; 3.1.4. OX für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Randnummer 2501 Ziffer 1a in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks; 3.1.5. AT für nicht den Typen FL oder OX angehörende Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern, in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks sowie für Batteriefahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, die nicht dem Typ FL angehören. 4. VORSCHRIFTEN Die unter den Randnummern 220 500 bis 220 540 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG angegebenen Bauvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sind einzuhalten; hierzu zählen gegebenenfalls auch die Vorschriften für deren Typgenehmigung. ANHANG II VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG 1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG 1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt ist, ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG vom Hersteller zu stellen. 1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten. 1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug bzw. sind mehrere Fahrzeuge vorzuführen, dessen bzw. deren Merkmale den Angaben in Anlage 1 entsprechen und das bzw. die nach Auffassung des genannten technischen Dienstes für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist bzw. sind. 2. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG 2.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. 2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten. 2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen. 3. VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN 3.1. Bei Veränderungen eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. 3.2. Nach den Vorgaben des technischen Dienstes kann eine Teilprüfung durchgeführt werden, die sich auf die vorgenommenen Veränderungen bezieht. 4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. Anlage 1 BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.. . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG betreffend die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße >ANFANG EINES SCHAUBILD> Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. ALLGEMEINES 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ: 0.2.1. Handelsname(n) (soweit vorhanden): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b) (1): 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Fahrzeugklasse (c): 0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: 1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: 2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) 2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (y) )Größt- und Kleinstwert für jede Variante): 2.9. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse: 2.10. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe: 3. ANTRIEBSMASCHINE (q) 3.2. Verbrennungsmotor 3.2.2. Kraftstoff: Dieselkraftstoff/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (2) 3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter 3.2.3.1.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: (1) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen. (2) Nichtzutreffendes streichen. 3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: 3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter 3.2.3.2.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüsseen, Ventilen und Halterungen: 3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: 8. BREMSANLAGEN 8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1) 8.5.1. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern: Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: 8.9. Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Nummer 1.6 des Addendums zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG): 8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): 9. AUFBAU 9.1. Art des Aufbaus: 9.2. Werkstoffe und Bauart: 12. VERSCHIEDENES 12.6. Geschwindigkeitsbegrenzer 12.6.1. Hersteller: 12.6.2. Typ (Typen): 12.6.3. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: 14. BESONDERE ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER 14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG: 14.1.1. Schutzvorkehrung gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitern: 14.1.2. Art des Trennschalters: 14.1.3. Art und Funktionsweise des Batterie-Hauptschalters: 14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: 14.1.5. Beschreibung der Dauerstromkreise und Angaben der angewandten EN-Norm: 14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: 14.2. Verhütung von Feuergefahren 14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Fahrerhaus: (1) Nichtzutreffendes streichen. 14.2.2. Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Fahrerhauses (falls vorhanden): 14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: 14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: 14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes für die Dauerbremsanlage: 14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: 14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG: 14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: 14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen: >ENDE EINES SCHAUBILD> Anlage 2 MUSTER (Größtformat A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN >ANFANG EINES SCHAUBILD> Stempel der Behörde Benachrichtigung über - Typgeehmigung (1), - Erweiterung der Typgenehmigung (1), - Verweigerung der Typgenehmigung (1), - Entzug der Typgenehmigung (1) für einen Typ eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) betreffend die Richtlinie 98/91/EG über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger EG-Typgenehmigungsnr.: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ: 0.2.1. Handelsbezeichnung(en) (soweit vorhanden): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (2) vorhanden: 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Fahrzeugklasse (3): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs: 0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Typgenehmigungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' dargestellt (z. B: ABC??123??). (3) Nach der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG. ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (soweit zutreffend), siehe Addendum. 2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst: 3. Datum des Prüfberichts: 4. Nummer des Prüfberichts: 5. Bemerkunden, siehe Addendum 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: 9. Die Liste zu der den zuständigen Behörden vorgelegten Genehmigungsmappe ist beigefügt; diese ist auf Antrag erhältlich. Addendum zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung für ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in bezug auf die Richtlinie 98/91/EG 1. Zusätzliche Angaben (1) 1.1. Einstufung gemäß Anhang I Nummer 3: 1.2. Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps in bezug auf Aufbau, Abmessungen und Werkstoffe: 1.3. Lage der Antriebsmaschine (bei Fahrzeugen des Typs EX/II oder EX/III auch Lage vor der vorderen Begrenzung des Laderaums oder unter dem Laderaum): 5. Bemerkungen: ". (1) Erforderlichenfalls kann auf den Beschreibungsbogen verwiesen werden. >ENDE EINES SCHAUBILD>