31998L0022

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

Amtsblatt Nr. L 126 vom 28/04/1998 S. 0026 - 0028


RICHTLINIE 98/22/EG DER KOMMISSION vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 vorletzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Effizienz der Vorkehrungen für Pflanzengesundheitskontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93/EWG aufgelistet sind, gewährleistet ist, sollten harmonisierte Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Kontrollen an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts festgelegt werden.

Die festzulegenden Mindestanforderungen zur Durchführung solcher Pflanzengesundheitskontrollen müssen die für die zuständigen amtlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/93/EWG, die für die erwähnten Kontrollstellen verantwortlich sind, geltenden technischen Voraussetzungen erfuellen sowie die Vorschriften für die Anlagen, Geräte und Einrichtungen, mit deren Hilfe diese zuständigen amtlichen Stellen die vorgeschriebenen Pflanzengesundheitskontrollen durchführen können.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/93/EWG vorgesehenen Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgelisteten Gegenständen an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 1998 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

ANHANG

Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

1. Die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/93/EWG, die für die in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Kontrollstellen verantwortlich sind,

- sind befugt, ihre Aufgaben auszuführen;

- verfügen über fachliche Kompetenz, vor allem für den Nachweis und die Diagnose von Schadorganismen;

- verfügen im Bereich der Identifizierung von Schadorganismen über Sachkenntnis oder haben Zugang zu solchem Fachwissen;

- haben Zugang zu geeigneten Verwaltungs-, Inspektions- und Untersuchungseinrichtungen sowie zu Geräten und Ausrüstungen gemäß Absatz 3;

- haben Zugang zu Einrichtungen für die sachgerechte Lagerung von Sendungen und deren Überstellung zur Quarantäne sowie - falls notwendig - für die unschädliche Beseitigung (oder andere geeignete Behandlung) der gesamten beanstandeten Sendung oder eines Teils davon;

- verfügen über

a) schriftlich festgehaltene, aktuelle nationale Kontrolleitlinien auf der Grundlage ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen müssen;

b) aktuelle Gemeinschaftsleitlinien für die Tätigkeit der Sachverständigen und einzelstaatlichen Inspektoren gemäß Artikel 19a Absatz 6 der Richtlinie 77/93/EWG;

c) das geltende Pflanzengesundheitsrecht der Gemeinschaft;

d) ein aktuelles, mit Anschrift und Telefonnummer versehenes Verzeichnis der Fachlabors, die für die Durchführung der Untersuchungen zum Nachweis des Auftretens von Schadorganismen bzw. zu deren Identifizierung amtlich anerkannt sind; es ist ein geeignetes Verfahren vorzusehen, um die Unversehrtheit und Sicherheit der Proben bei der Überführung ins Labor und bei der Untersuchung zu gewährleisten;

e) aktuelle Informationen über Sendungen von Pflanzen, Pflanzerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, die

- amtlich beanstandet wurden;

- ins Fachlabors amtlich untersucht wurden (mit Angabe der Ergebnisse);

sofern diese Information für die Pflanzengesundheitskontrollen am Ort der Durchführung der Kontrollen von Belang sind;

- passen das bestehende Programm der Pflanzengesundheitskontrollen umgehend dem tatsächlichen Bedarf an und berücksichtigen dabei neue Pflanzengesundheitsrisiken sowie jegliche Veränderungen der Menge oder des Umfangs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder der anderen Gegenstände, die in den Kontrollstellen gemäß Artikel 1 zur Einfuhr gestellt werden.

2. Die öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/93/EWG, die für die Durchführungen der Kontrollen an den in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Kontrollstellen verantwortlich sind, verfügen als Teil ihrer Qualifikationen im Sinne des genannten Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) zweiter Unterabsatz über

- fachliche Kompetenz, vor allem für den Nachweis von Schadorganismen,

- Sachkenntnis im Bereich der Identifizierung von Schadorganismen oder Zugang zu solchem Fachwissen

und haben direkten Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 sechster Gedankenstrich.

3. Die Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 verfügen zumindest.

a) im Bereich der Verwaltungseinrichtungen über

- schnelle Kommunikationsverbindungen mit

- der in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 77/93/EWG genannten Behörde,

- den Fachlabors gemäß Absatz 1,

- den Zollbehörden,

- der Kommission,

- den übrigen Mitgliedstaaten;

- Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten;

b) im Bereich der Kontrolleinrichtungen über

- geeignete Kontrollbereiche,

- geeignete Beleuchtungsanlagen,

- Kontrollverzeichnisse,

- entsprechende Ausrüstungen für

- die Sichtprüfung,

- die Desinfektion der für die Pflanzengesundheitskontrollen verwendeten Räume und Ausrüstungen,

- die Behandlung von Proben für mögliche weitere Untersuchungen in den Fachlabors im Sinne des Absatzes 1;

c) im Bereich der Einrichtungen für die Beprobung von Sendungen über

- geeignetes Material zur Kennzeichnung und Verpackung jeder Einzelprobe,

- geeignetes Verpackungsmaterial zum Versenden der Proben zu den Fachlabors gemäß Absatz 1,

- Siegel,

- amtliche Stempel,

- geeignete Beleuchtung.