31998H0287

98/287/EG: Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998 zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen

Amtsblatt Nr. L 130 vom 01/05/1998 S. 0026 - 0028


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1998 zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen (98/287/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 1. Januar 1999 wird der Euro - gemäß dem Entwurf der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro - zur Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten (1). Der Euro tritt zum jeweiligen Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Während einer Übergangszeit existiert der Euro in unterschiedlichen Währungseinheiten. Die nationalen Währungseinheiten werden Untereinheiten des Euro entsprechend den Umrechnungskursen sein. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit dem Entwurf der Einführung des Euro (2) werden die Umrechnungskurse für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet.

2. Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen wurde im Rahmen des ersten Runden Tischs zu den praktischen Aspekten der Umstellung auf den Euro im Mai 1997 erörtert. Im Anschluß an den Runden Tisch setzte die Kommission zur Untersuchung der Fragen der doppelten Betragsangabe und der Gewöhnung an das neue Preis- und Wertgefüge in Euro beratende Sachverständigengruppen ein. Die Berichte dieser Gruppen wurden inzwischen veröffentlicht (3). Ihre Ergebnisse wurden zusammen mit dem vorläufigen Standpunkt der Kommission in der am 11. Februar 1998 beschlossenen Mitteilung der Kommission "Praktische Aspekte der Einführung des Euro - Aktualisierte Fassung" (4) dargestellt. Dieser Ansatz wurde vom Runden Tisch am 26. Februar 1998 positiv aufgenommen.

3. Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die doppelte Betragsangabe Verbrauchern, Einzelhändlern und Dienstleistern die Umstellung auf den Euro in hohem Maß erleichtern wird und insbesondere ein wichtiges Instrument der Verbrauchererziehung und des Verbraucherschutzes darstellt. Die doppelte Betragsangabe ist allerdings nur eines von vielen Kommunikationsmitteln, die im Rahmen einer umfassenden Kommunikationsstrategie eingesetzt werden könnten, um die Umstellung auf den Euro zu erleichtern.

4. Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene über die doppelte Betragsangabe wären nach Auffassung der Kommission nicht das beste Mittel, um sicherzustellen, daß die doppelte Betragsangabe den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht wird und gleichzeitig die Kosten des Übergangs zum Euro möglichst niedrig gehalten werden. Allerdings ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß es die Sicherheit und Klarheit für alle Beteiligten erhöhen würde, wenn bei doppelter Betragsangabe nach einem "Standard des guten Verhaltens" verfahren wird. Dieser Standard des guten Verhaltens sollte folgendes vorsehen: Die Einzelhändler sollten klar angeben, ob sie bereit sind, während der Übergangszeit Zahlungen in Euro anzunehmen; zwischen der Währungseinheit, in der der Preis festgelegt wird und in welcher die zu zahlenden Beträge berechnet werden, einerseits, und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben wird, andererseits, sollte deutlich unterschieden werden; gegebenenfalls sollten gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe vereinbart werden; zuviele Angaben, die Verwirrung stiften könnten, sollten vermieden werden.

5. Nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97, welche Regelungen zur Annahme und den Gebrauch der Umrechnungskurse enthalten, sind bei der Berechnung der Gegenwerte für die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen die Umrechnungskurse und die Rundungsregeln anzuwenden. In der Übergangszeit sollte ein Einzelhändler bei doppelter Betragsangabe nicht verpflichtet sein, Zahlungen in Euro entgegenzunehmen.

6. Für Verbraucherschutz und Verbraucherinformation gibt es zahlreiche Rechtsvorschriften. Nach Artikel 4 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (5) müssen Preisangaben (Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit) unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Entsprechend dem 13. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie sieht Artikel 4 außerdem vor, daß die Mitgliedstaaten die Anzahl der Preise, die in der nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit anzugeben wären, aus Transparenzgründen beschränken können. Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 sollten neben Maßnahmen dieser Verordnung und der nach Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3 EG-Vertrag zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut ausgewogenen Übergang zu gewährleisten.

7. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit werden die nach Auffassung der Kommission bestehenden rechtlichen Anforderungen und der von der Kommission empfohlene "Standard des guten Verhaltens" in dieser Empfehlung zusammen dargestellt. Dieser "Standard des guten Verhaltens" könnte als gemeinsame Grundlage für Verhandlungen zwischen Berufs- und Verbraucherverbänden dienen, die auf die Vereinbarung von Standards für die Gewährleistung von Transparenz und die Bereitstellung von Informationen abzielen. Mit entsprechenden Verhandlungen ist bereits auf nationaler und Gemeinschaftsebene begonnen worden.

8. "Referenzunterlagen" wie Bankauszüge, Rechnungen von Versorgungsunternehmen sollten bereits ab einem frühen Zeitpunkt in der Übergangszeit doppelte Betragsangaben enthalten. Im Einzelhandel könnte die doppelte Preisauszeichnung nach Maßgabe verschiedener Faktoren schrittweise eingeführt werden: dem von den Kunden gewünschten Umstellungstempo, dem Bedarf an Verbrauchererziehung, der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots sowie den technischen Aspekten und Kosten einer entsprechenden Umrüstung der vorhandenen Betragsangabesysteme.

9. Die Empfehlung 98/286/EG zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro (6) umfaßt Maßnahmen zur Beobachtung und Bewertung von Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Die Kommission würde den Erlaß gesetzlicher Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Einhaltung der Verhaltensregeln bei doppelter Betragsangabe sicherzustellen, falls sich diese Regelungen als unwirksam erweisen sollten -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen:

a) "Doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen" ist die gleichzeitige Angabe eines Betrags in der nationalen Währungseinheit und in der Euro-Einheit.

b) "Teilnehmende Mitgliedstaaten" sind diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen.

c) "Nationale Währungseinheit" ist die Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt ist.

d) "Euro-Einheit" ist die Währungseinheit des Euro im Sinne von Artikel 2 Satz 2 des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro.

e) "Übergangszeit" ist der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.

f) "Umrechnungskurs" ist der gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag vom Rat unwiderruflich festgelegte Kurs für die Währung der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Standard des guten Verhaltens

(1) Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nach folgenden Regeln zu verfahren:

a) Die Umrechnungskurse müssen bei der Berechnung der Gegenwerte für die doppelte Betragsangabe angewandt werden.

b) Das Runden auf den nächsten Cent muß als Mindeststandard für die Genauigkeit der Preise oder sonstigen Geldbeträge, die von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit umgerechnet werden, eingehalten werden.

c) Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen soll eindeutig, leicht zuzuordnen und gut lesbar sein.

(2) Darüber hinaus sollte nach folgenden grundlegenden Regeln verfahren werden:

a) In bezug auf die Klarheit doppelter Betragsangaben:

i) Es sollte möglich sein, zwischen der Einheit, in der der Preis festgelegt wird und in welcher die zu zahlenden Beträge berechnet werden, einerseits, und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben wird, andererseits, zu unterscheiden.

ii) Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollten nicht zu viele Zahlen angegeben werden. Die doppelte Preisauszeichnung bei einzelnen Produkten kann sich generell auf den vom Verbraucher zu zahlenden Endverkaufspreis beschränken. Doppelte Betragsangaben auf Quittungen von Einzelhandelsgeschäften und auf anderen Finanzbelegen können sich generell auf den Gesamtbetrag beschränken.

b) Einzelhändler haben klar anzugeben, ob sie bereit sind, während der Übergangszeit Zahlungen in der Euro-Einheit anzunehmen.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollte Teil einer umfassenden Kommunikationsstrategie sein, die Kunden und Mitarbeitern die Umstellung auf den Euro erleichtert.

(2) Bei Referenzunterlagen wie Bankauszügen, Rechnungen von Versorgungsunternehmen sollte schon zu einem frühen Zeitpunkt in der Übergangszeit mit der doppelten Betragsangabe begonnen werden.

(3) Im Einzelhandel sollte die doppelte Preisauszeichnung schrittweise eingeführt werden, und zwar je nach der Notwendigkeit, Kunden und Verbrauchern die Umstellung zu erleichtern, und dem von ihnen gewünschten Umstellungstempo. Die Einführung der doppelten Preisauszeichnung wird auch von der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots sowie den technischen Aspekten und Kosten einer entsprechenden Umrüstung der bestehenden Betragsangabesysteme abhängen.

(4) Die Berufsverbände sollten prüfen, ob gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe geschaffen werden können. Außerdem werden sie aufgefordert, kleine Einzelhandelgeschäfte bei der Entwicklung der Kapazität zur doppelten Preisauszeichnung und bei sonstigen Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 4

Schlußbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.

Artikel 5

Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die eine doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen anbieten könnten.

Brüssel, den 23. April 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 8.

(2) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

(3) Bericht der Sachverständigengruppe zu den technischen und finanziellen Aspekten doppelter Preis- und Betragsangaben, Texte zum Euro Nr. 13; Bericht der Sachverständigengruppe über die Gewöhnung an das neue Preis- und Wertgefüge in Euro, Texte zum Euro Nr. 18.

(4) KOM(1998) 61 endg.

(5) ABl. L 80 vom 18. 3. 1998, S. 27.

(6) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.