31998D0711

98/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3585) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 12/12/1998 S. 0058 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3585) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/711/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/603/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/573/EG (4), wurde die Liste der Länder und Gebiete aufgestellt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen. Teil I von Anhang I enthält die Namen der Länder und Gebiete, für die eine spezifische Entscheidung ergangen ist, und Teil II die Namen der Länder und Gebiete, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG entsprechen. In Anhang II sind die Länder und Gebiete aufgeführt, aus denen die Einfuhr bis zum 31. Januar 1999 unter den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates (5) zugelassen ist.

Mit den Entscheidungen 98/695/EG (6) und 98/675/EG (7) der Kommission wurden Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mexiko bzw. Estland festgelegt.

Daher sollten Mexiko und Estland in die in Anhang I Teil I enthaltene Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II der Entscheidung 97/296/EG werden durch Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17.

(2) ABl. L 289 vom 28. 10. 1998, S. 36.

(3) ABl. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 21.

(4) ABl. L 277 vom 14. 10. 1998, S. 49.

(5) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(6) ABl. L 332 vom 8. 12. 1998, S. 9.

(7) ABl. L 317 vom 26. 11. 1998, S. 42.

ANHANG I

Liste der Länder und Gebiete, aus denen Fischereierzeugnisse in jeder Form zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen

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ANHANG II

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