31998D0686

98/686/EG: Beschluß des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend eine weitere Verringerung von Schwefelemissionen

Amtsblatt Nr. L 326 vom 03/12/1998 S. 0034 - 0034


BESCHLUSS DES RATES vom 23. März 1998 über den Abschluß durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend eine weitere Verringerung von Schwefelemissionen (98/686/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 14. Juni 1994 unterzeichnete die Gemeinschaft das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend eine weitere Verringerung von Schwefelemissionen (nachstehend "Protokoll" genannt).

Im dem Protokoll sollen für alle Vertragsparteien des Übereinkommens Hoechstwerte der Schwefelemissionen festgelegt werden.

Die in dem Protokoll festgelegten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Drittländern und auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen zusammen.

Aus diesen Gründen sollte die Gemeinschaft das Protokoll genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 14. Juni 1994 unterzeichnete Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend eine weitere Verringerung von Schwefelemissionen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Folgende Erklärung wird zusammen mit der Genehmigungsurkunde hinterlegt:

"Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die Emissionsobergrenze und der gewogene durchschnittliche Prozentsatz für die Europäische Gemeinschaft nicht die Summe der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Protokoll ratifiziert haben werden, übersteigen sollten, und hebt zugleich hervor, daß alle ihre Mitgliedstaaten ihre SO2-Emissionen entsprechend den in Anhang II des Protokolls festgelegten Emissionsobergrenzen und im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften verringern müssen."

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, gemäß Artikel 14 des Protokolls die Genehmigungsurkunde und die in Artikel enthaltene Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MEACHER

(1) Abl. C 190 vom 21.6.1997, S. 13.

(2) ABl. C 14 vom 19.1.1998.