31998D0668

98/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich zugunsten der Actual Maschinenbau AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1943) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 25/11/1998 S. 0055 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich zugunsten der Actual Maschinenbau AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1943) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/668/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über die Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die österreichischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 12. August 1996 ihre Absicht mitgeteilt, der Actual Maschinenbau AG Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. Die Actual Maschinenbau AG ist gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (1) ein Großunternehmen. Sie hat ihren Sitz in Ansfelden, daß außerhalb eines Fördergebiets liegt. Das Unternehmen ist im Werkzeugmaschinenbau tätig.

Am 25. Oktober 1996 notifizierte Österreich der Kommission außerdem ein Vorhaben zur Gewährung von FuE-Beihilfen an die Actual Maschinenbau AG.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 zog Österreich diese beiden Notifizierungen zurück und teilte der Kommission mit, daß die Republik Österreich und das Land Oberösterreich eine Rettungsbeihilfe in Form eines Rettungsdarlehens von 15 Mio. ATS (1,1 Mio. ECU) mit einer Laufzeit von sechs Monaten und einem Zinssatz von 6,87 % gewähren wollten. Rechtsgrundlage für die Beihilfe waren § 35a Arbeitsmarktförderungsgesetz und die Allgemeinen Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich.

Am 5. Februar 1997 beschloß die Kommission, keine Einwände gegen die geplante Rettungsbeihilfe zu erheben. Von diesem Beschluß wurden die österreichischen Behörden mit Schreiben SG(97) D/1422 vom 25. Februar 1997 in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 notifizierte Österreich eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe bis 31. Oktober 1997 und erklärte, daß vor der Ausarbeitung eines endgültigen Umstrukturierungsplans noch sehr wichtige Entscheidungen getroffen werden müßten, wie die Übertragung von Anteilen an der ungarischen Tochtergesellschaft und ein Vergleich mit den derzeitigen Eigentümern. Die Klärung beider Fragen wurde für die Fortführung des Unternehmens als entscheidend dargestellt.

Am 16. September 1997 beschloß die Kommission, wegen der Verlängerung des Rettungsdarlehens bis Ende Oktober 1997, die einer zweiten Rettungsbeihilfe gleichkommt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Sie vertrat die Auffassung, daß durch die Verlängerung des Rettungsdarlehens möglicherweise lediglich der Status quo des Unternehmens aufrechterhalten und die mit dem Strukturwandel verbundene Belastung auf andere, leistungfähigere Unternehmen abgewälzt wird. Deswegen war nicht sicher, daß eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

Dies wurde Österreich mit Schreiben SG(97) D/8079 vom 2. Oktober 1997 mitgeteilt. Die österreichischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. November 1997 und anerkannten dabei, daß die neue Rettungsbeihilfe gewährt wurde, bevor die Kommission ihre Stellungnahme dazu abgegeben hatte. Die österreichischen Behörden erklärten, daß sie erste Schritte unternommen haben, um ausstehende Forderungen anzumahnen. Die Kommission stellte in ihrem Schreiben vom 21. November 1997 fest, daß die Rückzahlung des Darlehens offensichtlich noch nicht angeordnet worden war und daß sie davon ausgeht, daß Österreich der Kommission zu gegebener Zeit mitteilen wird, wann die Rückzahlung der Rettungsbeihilfe nachweislich angeordnet wurde. Österreich hat mit Fax vom 10. Juni 1998 bestätigt, daß für das verlangte Rettungsdarlehen dieselben Bedingungen wie für das genehmigte Darlehen gelten, daß aber das Unternehmen bisher weder Zinsen gezahlt noch das Darlehen zurückgezahlt hat.

Die Mitteilung der Kommission über den Eröffnungsbeschluß und die Aufforderung der anderen Beteiligten zur Stellungnahme in dieser Angelegenheit wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Es gingen keine Stellungnahmen anderer Beteiligten ein.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 teilten die österreichischen Behörden der Kommission mit, daß sie der Actual Maschinenbau AG eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren wollten. In einem weiteren Schreiben vom 10. März 1998 übermittelten sie nähere Angaben. Die Republik Österreich wollte gemäß § 35a Arbeitsmarktförderungsgesetz ein Darlehen von 20 Mio. ATS (1,4 Mio. ECU) mit einer Laufzeit von acht Jahren, einer zweijährigen tilgungsfreien Zeit, einer Rückzahlung in zwölf Halbjahresraten und einem Zinssatz von 3,5 % sowie einem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (3) von 3,7 Mio. ATS (268 000 ECU) bereitstellen. Das Land Öberösterreich beabsichtigte auf der Grundlage der Allgemeinen Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich die Gewährung eines Zuschusses für FuE-Tätigkeiten von 10 Mio. ATS (725 000 ECU), die die österreichischen Behörden für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens als notwendig erachteten. Die geplanten FuE-Tätigkeiten beliefen sich auf 83 Mio. ATS, von denen 51,9 ATS bereits in den Jahren 1996 und 1997 ausgegeben wurden und lediglich 31,1 Mio. ATS für 1998 vorgesehen waren.

Die Kommission stellte in ihrem Schreiben vom 7. April 1998 einige Fragen an die österreichischen Behörden und bezweifelte, daß der Umstrukturierungsplan die in den Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (4) aufgeführten Voraussetzungen erfuellt. Ihrer Ansicht nach ergab sich aus den Voraussagen für das Unternehmen nicht, daß dieses 1999, wie die österreichischen Behörden behaupteten, völlig umstrukturiert sein wird. Sie bezweifelte insbesondere, daß unter einer langfristigen Betrachtung das Eigenkapital des Unternehmens als ausreichend bewertet werden könne. Außerdem waren die erwarteten Betriebsergebnisse auf einem geringen Niveau und die Annahmen, auf die sich die Voraussagen stützten, wurden im Umstrukturierungsplan nicht angegeben. Die Kommission bemerkte insbesondere, daß die Zunahme des Umsatzes ohne nährere Erklärungen nicht plausibel ist. Hinsichtlich der FuE-Tätigkeiten stellte sie fest, daß anhand der vorliegenden Informationen nicht darauf geschlossen werden kann, daß die Kosten aufgrund des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (5) beihilfefähig sind. Des weiteren wies sie darauf hin, daß nur künftige Kosten für eine staatliche Beihilfe in Frage kommen. Abschließend war sie der Meinung, daß die Auffassung der österreichischen Behörden, wonach ein neuer Investor, der bereit ist, genügend Eigenkapital bereitzustellen, das Unternehmen übernehmen wird, nicht hinreichend belegt ist.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 teilten die österreichischen Behörden der Kommission mit, daß die Übernahmeverhandlungen zwischen dem gegenwärtigen Eigentümer und dem Investor gescheitert sind. Sie teilten nun die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der notifizierten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Deswegen zögen sie die Notifizierung der Umstrukturierungsbeihilfe an die Actual Maschinenbau AG zurück.

Die Kommission hat bereits in ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens im vorliegenden Fall dargelegt, daß die Verlängerung der Rettungsbeihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit den darin genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 und 3 EWR-Abkommen nennen die Ausnahmefälle, in denen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen genannte Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es handelt sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

Ebensowenig ist die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen genannte Ausnahme im vorliegenden Fall anwendbar. Denn die Beihilfe ist nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt, in denn die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen betrifft, so hat die Kommission festgestellt, daß die Beihilfe mit Sicherheit weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt ist.

Die regionale Komponente der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen ist unerheblich, da das Unternehmen seinen Sitz außerhalb eines Fördergebietes hat. Österreich hat im übrigen keine der genannten Ausnahmen zur Begründung der Beihilfe geltend gemacht.

Hinsichtlich des zweiten Teils des Artikels 92 Absatz 3 Buchtabe c) EG-Vertrag und Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete verweist die Kommision auf die Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Demnach kann Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag die Grundlage für die Freistellung einer Rettungsbeihilfe sein, wenn diese Beihilfe zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

Den vorerwähnten Leitlinien zufolge darf ein Rettungsdarlehen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den Sanierungsplan zu konzipieren, in der Regel höchstens sechs Monate. Wie bereits im Eröffnungsbeschluß erklärt wurde, würde eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe dieser allgemeinen Regel zuwiderlaufen. Die Kommission genehmigte die Rettungsbeihilfe für eine Dauer von sechs Monaten. Das Rettungsdarlehen wurde wie folgt gezahlt: 8 Mio. ATS am 27. Januar 1997 und 7 Mio. ATS am 13. Februar 1997. Das Rettungsdarlehen hätte also spätestens Ende Juli 1997 zurückgezahlt werden müssen.

Die Kommission kann nur in gut begründeten außergewöhnlichen Fällen von der allgemeinen Sechsmonatsregel abweichen. Die österreichischen Behörden haben aber bei der Notifizierung der Verlängerung der Rettungsbeihilfe nicht vorgetragen, daß die Verlängerung wegen unvorhersehbarer, externer Gründe notwendig war. Sie begründeten die Verlängerung mit der notwendigen Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an der ungarischen Tochtergesellschaft und dem Vergleich mit den derzeitigen Eigentümern. Diese beiden zusammengehörigen Fragen waren angeblich Teil der Bemühungen bei der Suche nach einem neuen Investor, um das Eigenkapital des Unternehmens ausreichend zu dotieren und die strategische Stellung des Unternehmens zu verbessern. Diese Faktoren waren daher für den Fortbestand des Unternehmens entscheidend und eine Voraussetzung für einen tragfähigen Umstrukturierungsplan, der die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen würde.

Allerdings ist zu bedenken, daß die ausstehenden Entscheidungen nicht erst neuerdings, sondern bereits vor Beantragung der Rettungsbeihilfe Ende 1997 notwendig waren. Die österreichischen Behörden haben im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag keine außergewöhnlichen Gründe für eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe geltend gemacht. Ebensowenig haben sie nachgewiesen, daß das Unternehmen in der Lage sein würde, in absehbarer Zeit die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die sie für den Fortbestand des Unternehmens für entscheidend hielten. Im übrigen notifizierten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 23. Februar 1998 eine Umstrukturierungsbeihilfe, die sie aber mit Schreiben vom 5. Mai 1998 wieder zurückzogen, da sie die Bedenken der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt teilten.

Weder zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung durch die Kommission noch heute liegen ausreichende Beweise dafür vor, daß außergewöhnliche Gründe eine Verlängerung des Rettungsdarlehens rechtfertigen oder daß eine derartige Verlängerung dem Unternehmen endgültig gestatten würde, einen geeigneten Umstrukturierungsplan auszuarbeiten.

Die Kommission muß auch der Lage auf dem relevanten Markt Rechnung tragen. Das Unternehmen ist in folgenden vier Geschäftsbereichen tätig: Werkzeugmaschinen für die Herstellung von Kunststoffenstern, Werkzeugmaschinen für die Herstellung von Kunststoffprofilen, Extrudieren von Profilen und Kunststoffspritzgußerzeugnisse.

Der relevante Werkzeugmaschinenmarkt ist mit einem hohen Ausfuhranteil international äußerst wettbewerbsintensiv. Die Hersteller, vor allem kleine und mittlere Unternehmen und sehr große Unternehmen, sind vor allem in Mitteleuropa konzentriert. Nach Angaben der österreichischen Behörden sind die Hauptwettbewerber der Actual Maschinenbau AG Greiner GmbH, TOP und Technoplast in Österreich, IDE in Italien und Schwarz in Deutschland.

Die Nachfrage nach den vorerwähnten Werkzeugmaschinen wird in hohem Maße von den Marktentwicklungen im Baugewerbe und in der Stadterneuerung sowie vom Kunststoffensteranteil am gesamten Fenstermarkt beeinflußt. Der Kunststoffenstermarkt hat sich seit 1980 vor allem infolge seines wachsenden Anteils am Gesamtmarkt und des Baubooms entwickelt. Seit dem zweiten Halbjahr 1995 ist der Fenstermarkt vom Konkunkturrückgang im Bausektor betroffen. Der mitteleuropäische Markt scheint gesättigt, und wahrscheinlich bestehen bereits Überkapazitäten.

Die Actual Maschinenbau AG erhält aufgrund des Rettungsdarlehens finanzielle Mittel in Höhe von 15 Mio. ATS, die sie im normalen Geschäftsverlauf nicht erhalten hätte, und auf diese Weise also einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern, die eine derartige Beihilfe nicht erhalten haben. Folglich werden die Probleme im Zusammenhang mit der strukturellen Veränderung durch die verlängerte Rettungsbeihilfe möglicherweise auf andere leistungsfähigere Unternehmen übertragen, was sich auf die Lage dieses Industriezweiges in anderen Mitgliedstaaten nachteilig auswirken könnte.

Da im vorliegenden Fall keine Ausnahme geltend gemacht werden kann, muß die verlängerte Rettungsbeihilfe als eine Beihilfe angesehen werden, die die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

Demnach ist das verlängerte Rettungsdarlehen nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die von der Kommission am 5. Februar 1997 genehmigte Rettungsbeihilfe ist Ende Juli 1997 ausgelaufen. Die österreichischen Behörden notifizierten in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1997 eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe um weitere drei Monate bis Ende Oktober 1997. Sie führten diese Maßnahme Ende Juli 1997 durch, als das genehmigte Rettungsdarlehen ablief, also bevor die Kommission ihre Stellungnahme bekanntgegeben hatte. Die Durchführung war daher rechtswidrig. Im übrigen wurde die Rettungsbeihilfe nicht nur bis Oktober 1997, sondern bis heute gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Daher muß die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Status quo ergreifen, was nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 ("Tubemeuse") (6) voraussetzt, daß der unzulässige finanzielle Vorteil, den die Actual Maschinenbau AG nach Ablauf des genehmigten Rettungsdarlehens genossen hat, beseitigt wird. Die Rückzahlung des Rettungsdarlehens hat entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 ("Boussac") (7) nach den österreichischen Verfahren und Vorschriften zu erfolgen einschließlich der Zahlung von Zinsen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Prozentsatz, der dem Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich entspricht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der Republik Österreich und vom Land Oberösterreich zugunsten der Actual Maschinenbau AG gewährte verlängerte Rettungsdarlehen von 15 Mio. ATS ist rechtswidrig, weil es Ende Juli 1997 zur Ausführung gelangte, bevor die Kommission ihre Stellungnahme bekanntgegeben hatte. Außerdem ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil keine der Voraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen erfuellt sind.

Artikel 2

Österreich stellt sicher, daß das in Artikel 1 genannte Rettungsdarlehen zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung des Rettungsdarlehens erfolgt nach den österreichischen Verfahren und Vorschriften einschließlich der Zahlung von Zinsen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Prozentsatz, der dem Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich entspricht.

Artikel 3

Die Republik Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(2) ABl. C 390 vom 23.12.1997, S. 11.

(3) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(5) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(6) Slg. 1990, S. I-959, Randnummer 66.

(7) Slg. 1990, S. I-307, Randnummer 22.