31998D0576

Beschluß Nr. 576/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 819/95/EG über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates

Amtsblatt Nr. L 077 vom 14/03/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS Nr. 576/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 819/95/EG über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 14. Januar 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 (5) wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates aufgestellt.

(2) Artikel 7 jenes Beschlusses sieht einen Finanzrahmen für die Durchführung des Programms während des Zeitraums 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 vor.

(3) In der gemeinsamen Erklärung (6) des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluß Nr. 819/95/EG ist vorgesehen, daß das Europäische Parlament und der Rat zwei Jahre nach Anlaufen des Programms eine Evaluierung der bis dahin erzielten Ergebnisse des Programms vornehmen, die Kommission ihnen hierfür einen Bericht und ihr angemessen erscheinende Vorschläge unterbreitet, und zwar auch im Hinblick auf den vom Gesetzgeber im Sinne der gemeinsamen Erklärung vom 6. März 1995 (7) festgesetzten Finanzrahmen, und daß das Europäische Parlament und der Rat dann binnen kürzester Frist über diese Vorschläge befinden.

(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu dem Weißbuch der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" sowie in seiner Entschließung zu dem Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" den Wunsch nach einer Erhöhung der finanziellen Mittel für das Programm zum Ausdruck gebracht. Es hat in seiner Entschließung zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 1998 die Förderung von Programmen für die Jugendlichen und für den Bildungsbereich in seine Prioritäten einbezogen.

(5) Der von der Kommission gemäß der genannten gemeinsamen Erklärung vorgelegte Bericht legt die mit dem Programm während der ersten beiden Jahre nach dessen Annahme erzielten ausgezeichneten Ergebnisse dar.

(6) Das Programm ist in Bildungskreisen besonders begrüßt worden, und der Schwung, den es hinsichtlich der zu erreichenden Ziele entwickelt hat, muß beibehalten werden.

(7) Die Nachfrage nach Unterstützung übersteigt bereits bei weitem die zur Verfügung stehenden Mittel, und sie nimmt auch weiterhin zu.

(8) Die Wirksamkeit des Programms würde sowohl im Falle eines Rückgangs des prozentualen Anteils der zu fördernden Projekte als auch im Falle eines Absinkens des jährlich für die Projekte bewilligten Betrags unter eine kritische Schwelle beeinträchtigt, was vor allem zu Lasten jener ginge, die benachteiligten Gruppen angehören. Die Aufrechterhaltung einer kritischen Masse finanzieller Mittel ist daher zu gewährleisten.

(9) Die Projekte sind während ihrer Entwicklungsphase kontinuierlich zu unterstützen; zugleich sind genügend Mittel zur Unterstützung neuer Projekte und Maßnahmen vorzusehen, wodurch die Möglichkeiten des Programms, einen Beitrag zur Innovation zu leisten, erhalten werden.

(10) Unbeschadet der im Hinblick auf die Teilnahme Maltas durchzuführenden Verfahren ist geplant, daß die assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas und Zypern ab 1998 an dem Programm teilnehmen können. Ihr finanzieller Beitrag könnte einen angemessenen Beitrag der Gemeinschaft erfordern, um gemäß der politischen Zielsetzung der Gemeinschaft eine gegenseitige Mobilität zu gewährleisten.

(11) Der Finanzrahmen für das Programm ist daher so anzupassen, daß das Programm auch weiterhin die im Beschluß über das Programm festgelegten Ziele erfuellen kann.

(12) Die zusätzlichen Finanzmittel werden im Rahmen der Gesamtmittelausstattung der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau sowie in den Grenzen der in den beiden betreffenden Haushaltsjahren verfügbaren Mittel aufgebracht -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 819/95/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms während des in Artikel 1 genannten Zeitraums beläuft sich auf 920 Millionen ECU."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. C 113 vom 11. 4. 1997, S. 14, und ABl. C 262 vom 28. 8. 1997, S. 3.

(2) Stellungnahme vom 28. Mai 1997 (ABl. C 287 vom 22. 9. 1997, S. 23).

(3) Stellungnahme vom 18. September 1997 (ABl. C 379 vom 15. 12. 1997, S. 17).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1997 (ABl. C 200 vom 30. 6. 1997, S. 136), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. September 1997 (ABl. C 315 vom 16. 10. 1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 und Beschluß des Rates vom 12. Februar 1998.

(5) ABl. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 10.

(6) ABl. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 18.

(7) Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4).