31998D0542

98/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2561) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 16/09/1998 S. 0028 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (2. Ausgabe) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2561) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/542/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Maßnahme zur Festlegung der Telekommunikationsendeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für die Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die mit der Entscheidung 96/629/EG der Kommission (2) genehmigten Endeinrichtungen erforderlich.

Die Entscheidung 96/629/EG sollte mit Ablauf der Übergangsfrist aufgehoben werden.

Die Entscheidung 97/527/EG der Kommission (3) sollte am 24. Oktober 1998 aufgehoben werden.

Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt.

Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für Mobilfunkgeräte des europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunknetzes geschaffen, das mit konstanter Modulations-Hüllkurve arbeitet, im 900-MHz-Band mit einem Kanalabstand von 200 kHz betrieben wird und TDMA-Verkehrskanäle verwendet.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe g) der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang I zu entnehmen. Anhang II vermittelt einen Überblick über die geltenden Bestandteile dieser Norm.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (4) und 89/336/EWG (5) des Rates.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung die geltenden Bestandteile der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm anwenden bzw. deren Anwendung sicherstellen.

Artikel 4

(1) Die Entscheidung 96/629/EG wird mit Wirkung vom 4. Dezember 1998 aufgehoben.

(2) Endeinrichtungen, die aufgrund der Entscheidung 96/629/EG genehmigt wurden, können weiterhin vertrieben und in Betrieb genommen werden.

(3) Die Entscheidung 97/527/EG wird mit Wirkung vom 24. Oktober 1998 aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 282 vom 1. 11. 1996, S. 75.

(3) ABl. L 215 vom 7. 8. 1997, S. 57.

(4) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(5) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG I

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

European digital cellular telecommunications system (Phase 2); Attachment requirements for Global System for Mobile communications (GSM) mobile stations; Telephony

(Europäisches Digital-Zellulartelekommunikationssystem (Phase 2); Anbringungsanforderungen für Globales System für Mobilkommunikation (GSM) mobiler Stationen; Telefonie)

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR 20 (3. Ausgabe): Februar 1998

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

650, route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>