31998D0424

98/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Malediven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1857) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 04/07/1998 S. 0081 - 0085


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Malediven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1857) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/424/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat die Malediven besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

Die Rechtsvorschriften der Malediven im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

Die zuständige Behörde der Malediven, das "Department of Public Health (DPH) of the Ministry of Health", ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlands und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser zu erstellen. Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG des Rates (2) ist ein Verzeichnis der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse müssen auf der Grundlage einer Mitteilung des DPH an die Kommission erstellt werden. Das DPH muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Das DPH hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder Gefrierschiffen erfuellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist auf den Malediven das "Department of Public Health (DPH) of the Ministry of Health" zuständig.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung auf den Malediven müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "MALEDIVEN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DPH sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Malediven, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresgastropoden in jeder Form

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bezugsnr.:

Versandland: MALEDIVEN

Zuständige Behörde:Department of Public Health (DPH) of the Ministry of Health

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

- Bezeichnung des Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisses (1)

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand (2) und Art der Behandlung:

- Gegebenenfalls Codenummer:

- Art der Verpackung:

- Zahl der Packstücke:

- Eigengewicht:

- Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), Fabrikschiffe(s) oder Kühlhauses/Kühlhäuser oder Registrierungsnummer(n) des/der Gefrierschiffe(s), die vom DPH zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

IV. Bescheinigung

- Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert, gelagert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

- Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie die Entscheidung 98/424/EG bekannt sind.

Ausgefertigt in (Ort) am (Datum)

Amts- siegel (1)

Unterschrift des amtlichen Inspektors (1)

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von der der anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>