31998D0398

98/398/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 615H, KBR 2738 (Fenhexamid), Oxadiargyl und DPX-KN128 (Indoxacarb) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1447) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/06/1998 S. 0034 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 615H, KBR 2738 (Fenhexamid), Oxadiargyl und DPX-KN128 (Indoxacarb) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1447) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/398/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen.

Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von vier Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht.

BASF plc hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 28. April 1997 Unterlagen für den Wirkstoff BAS 615H eingereicht.

Bayer plc hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 8. Mai 1997 Unterlagen für den Wirkstoff KBR 2738 (Fenhexamid) eingereicht.

Rhône Poulenc Agro SpA hat bei den italienischen Behörden am 16. Juni 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Oxadiargyl eingereicht.

Du Pont de Nemours France S.A. hat bei den niederländischen Behörden am 6. Oktober 1997 Unterlagen für den Wirkstoff DPX-KN128 (Indoxacarb) eingereicht.

Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Die Unterlagen für BAS 615H, KBR 2738 (Fenhexamid), Oxadiargyl und DPX-KN128 (Indoxacarb) wurden am 18. Februar 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für BAS 615H und KBR 2738 (Fenhexamid), Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Oxadiargyl und die Niederlande die eingehende Prüfung der Unterlagen für DPX-KN128 (Indoxacarb) fortsetzen werden.

Das Vereinigte Königreich, Italien und die Niederlande werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von BASF plc bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs BAS 615H in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 18. Februar 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von Bayer plc bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 18. Februar 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Rhône Poulenc Agro SpA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Oxadiargyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 18. Februar 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

4. die von Du Pont de Nemours France S.A. bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs DPX-KN128 (Indoxacarb) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 18. Februar 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26.