31998D0022

98/22/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1998 S. 0020 - 0023


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (98/22/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die gemeinschaftlichen Aktionen in diesem Bereich konnte seit 1985 schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten aufgebaut werden. Die seit 1987 verabschiedeten Entschließungen (5) bilden die Grundlage dieser Zusammenarbeit.

Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes trägt zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags bei, indem sie die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten fördert, die Lebensqualität erhöht und zur Erhaltung sowie zum Schutz der Umwelt beiträgt.

In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (6) ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft den Bereichen Katastrophenschutz und Soforthilfe bei Umweltkatastrophen größeres Gewicht beimessen wird.

Ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Hilfsmaßnahmen wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch wirksamer zu gestalten. Einem solchen Programm sollten weitgehend die in diesem Bereich bereits gewonnenen Erfahrungen zugrunde gelegt werden.

Maßnahmen, die der Vorbereitung der für Katastrophenschutz in den Mitgliedstaaten zuständigen Entscheidungsträger und Akteure dienen, sind wichtig, damit diese für ihre Aufgaben besser gerüstet sind.

Es ist ferner wichtig, Maßnahmen zu treffen, die auf die europäischen Bürger ausgerichtet sind, insbesondere damit diese sich selbst wirksamer schützen können.

Das Ständige Netz der nationalen Ansprechpartner für Katastrophenschutz wird in Fragen des Katastrophenschutzes weiterhin eine aktive Rolle spielen.

Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten eingesetzt, der die Kommission bei der Durchführung dieser Entscheidung unterstützt.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip unterstützt und ergänzt die gemeinschaftliche Zusammenarbeit die einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Der Austausch von Erfahrungen und die gegenseitige Hilfeleistung werden dazu beitragen, die Zahl der Todesopfer und Verletzten sowie die Schäden für Wirtschaft und Umwelt in der gesamten Gemeinschaft zu verringern.

Den Gebieten in äußerster Randlage und den abgelegenen Gebieten der Gemeinschaft ist aufgrund ihrer speziellen Gegebenheiten besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Die Laufzeit des Programms sollte auf zwei Jahre (1998, 1999) begrenzt werden.

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 ein Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (im folgenden "Programm" genannt) eingerichtet, mit dem ein Beitrag zum Schutz von Personen, Umwelt und Sachen bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen geleistet werden soll, ohne daß hierdurch die Zuständigkeitsverteilung auf einzelstaatlicher Ebene berührt wird.

Das Programm soll die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich Katastrophenschutz unterstützen und ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördern.

Dieses Programm schließt Maßnahmen aus, die auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Vorkehrungen gerichtet sind, welche die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene treffen.

Artikel 2

(1) Das Programm beginnt am 1. Januar 1998 und endet am 31. Dezember 1999.

(2) Ein Plan für die Durchführung des Programms wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 für zwei Jahre festgelegt und jährlich überprüft.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 3 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Die Maßnahmen des Programms, die Finanzierung und die als Orientierung dienende Mittelzuweisung sind im Anhang enthalten.

Artikel 3

(1) Der Plan für die Durchführung des Programms enthält die zu treffenden Einzelmaßnahmen.

(2) Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a) Beitrag zur Verringerung der Gefährdung und Schädigung von Personen und Sachen sowie der Umwelt im Fall einer natur- oder technologiebedingten Katastrophe;

b) Beitrag zur besseren Vorbereitung der Akteure des Katastrophenschutzes in den Mitgliedstaaten, um deren Interventionspotential bei Katastrophen zu steigern;

c) Beitrag zur Verbesserung der Interventionstechniken und -verfahren: Pilotvorhaben;

d) Beitrag zur Unterrichtung, Aufklärung und Sensibilisierung der Bürger, insbesondere damit diese sich selbst wirksamer schützen können.

(3) Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchgeführt.

(4) Bei jeder Maßnahme werden die Ergebnisse der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Forschung auf den betreffenden Gebieten berücksichtigt.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß das Programm mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im Einklang steht.

Artikel 4

Bei der Durchführung des Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

a) Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von dieser Mitteilung an;

b) der Rat kann innerhalb des in Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 5

Die Kommission beurteilt jedes Jahr die Fortschritte bei der Durchführung des Plans und unterbreitet dem in Artikel 4 genannten Ausschuß einen entsprechenden schriftlichen Bericht.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1998.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 142 vom 8. 6. 1995, S. 19, und ABl. C 202 vom 12. 7. 1996, S. 9.

(2) ABl. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 258.

(3) ABl. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 3.

(4) ABl. C 100 vom 2. 4. 1996, S. 111.

(5) ABl. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 1; ABl. C 44 vom 23. 2. 1989, S. 3; ABl. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 1; ABl. C 315 vom 14. 12. 1990, S. 3; ABl. C 198 vom 27. 7. 1991, S. 1; ABl. C 313 vom 10. 11. 1994, S. 1.

(6) ABl. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 5.

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