31998D0020

98/20/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1998 S. 0016 - 0017


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 1997 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (98/20/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf die vorangegangene Entscheidung 92/545/EWG (2),

gestützt auf den Bericht der Kommission über die Durchführung der Entscheidung 92/545/EWG,

gestützt auf den daran anschließenden Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Das Königreich der Niederlande hat mit am 15. November 1996 bei der Kommission eingetragenen Schreiben um die Ermächtigung nachgesucht, die Anwendung der ihr durch die Entscheidung 92/545/EWG erteilten Ermächtigung zur befristeten Anwendung der Ausnahmeregelung zu verlängern.

Die anderen Mitgliedstaaten sind am 21. April 1997 von dem Antrag der Regierung des Königreichs der Niederlande unterrichtet worden.

Die Ausnahmeregelung besteht darin, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG eigentlich vom Zulieferer geschuldete MwSt. beim Konfektionsunternehmen zu erheben.

Der Bericht der Kommission über die Anwendung der genannten Ausnahmeregelung hat gezeigt, daß die Sondermaßnahmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 27 der genannten Richtlinie erfuellt.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm mit einem Zeitplan für Vorschläge verabschiedet, das einen allmählichen, stufenweisen Übergang zu einem neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem für den Binnenmarkt vorsieht.

Da das letzte Vorschlagspaket Mitte 1999 vorgelegt werden soll, wird die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1999 erteilt, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit dieser Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems überprüfen zu können.

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

(2) ABl. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 33.