31997Y0807(01)

Entschliessung des Rates vom 24. Juli 1997 betreffend Ärzte, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. C 241 vom 07/08/1997 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Juli 1997 betreffend Ärzte, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (97/C 241/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, einschließlich der für Ärzte und ihre Dienstleistungen bestehenden Hindernisse zum Ziel.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft soll ferner zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen.

(3) Der Rat hat am 5. April 1993 die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen (1).

(4) Die Richtlinie 93/16/EWG ist Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2).

(5) Der Rat nimmt von den Schlußfolgerungen des Symposiums "Quality of Medical Practice and Professional Misconduct in the European Union", das am 20. Januar 1997 im Rahmen der niederländischen Präsidentschaft in Amsterdam stattgefunden hat, Kenntnis.

(6) Es hat Fälle gegeben, in denen Ärzte, die wegen ärztlicher Kunstfehler und/oder Unterlassungen in einem Mitgliedstaat disziplinar- oder strafrechtlich verurteilt oder anderweitig mit Sanktionen belegt wurden und die dann während gerichtlicher Verfahren in einem Mitgliedstaat suspendiert waren, nichtsdestoweniger in einem anderen Mitgliedstaat ihren Beruf ungehindert ausüben konnten.

(7) Dies kann nachteilige Folgen für die Volksgesundheit haben.

(8) In bestimmten Fällen können auch Ärzte, die auf andere Weise durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in ihrer ärztlichen Tätigkeit beschränkt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat ihren Beruf ungehindert ausüben. Dadurch kann der Anspruch des Patienten auf gute Versorgung in Frage gestellt werden.

(9) Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/16/EWG übermittelt der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die strafrechtlichen Sanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat betreffen.

(10) Es ist von wesentlicher Bedeutung für das Vorgehen gegen Ärzte, die sich ärztliche Kunstfehler und/oder Unterlassungen zuschulden kommen lassen, daß die zuständigen Behörden in dem Aufnahmemitgliedstaat enge Verbindung mit den zuständigen Behörden in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat hält und umgekehrt.

(11) Nach Artikel 43 der Richtlinie 93/16/EWG prüft die Kommission - falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben - diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/365/EWG (3) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein.

(12) Grundsätzlich können sich oder haben sich bereits für alle Mitgliedstaaten auf dem in dieser Entschließung genannten Gebiet Schwierigkeiten ergeben -

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

- weiterzuprüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr des Arztes in den Mitgliedstaaten angewandt werden;

- zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang in Kapitel VI die Vorschriften über das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr an die Vorschriften über das Niederlassungsrecht anzugleichen sind;

- zu prüfen, wie der Informationsaustausch nach der Richtlinie 93/16/EWG verbessert werden kann.

(1) ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 15).