31997R2300

Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/11/1997 S. 0004 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2300/97 DER KOMMISSION vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen erlassen; gemäß Artikel 1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Programme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden.

Obwohl die Maßnahmen, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1, 5b und 6 sind, von der Finanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind, sollte das Verzeichnis dieser Maßnahmen ebenfalls der Kommission mitgeteilt werden.

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 genannten Studie sollten gemeinsame Kriterien für deren Erstellung festgelegt werden.

Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der nationalen Programme anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sollten festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme für jedes Jahr gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (nachstehend: "die Programme") enthalten insbesondere:

a) eine Beschreibung der Lage des Sektors. Anhand dieser Beschreibung muß regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten in der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 genannten Studie vorgenommen werden können;

b) die Ziele des Programms;

c) eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, gegebenenfalls mit Angabe der Stückkosten;

d) die geschätzten Kosten und den Finanzierungsplan auf nationaler und regionaler Ebene;

e) die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

f) das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Programme zusammenarbeiten;

g) die Durchführungsbestimmungen für ihre Verlaufskontrolle und Bewertung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Programme bis zum 30. September jeden Jahres vor. Für das erste Jahr wird diese Frist jedoch bis zum 15. Dezember 1997 verlängert.

Artikel 3

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Programme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.

Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Programmen Unterlagen in bezug auf die dazugehörigen Kontrollen. Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Bedingungen für die Zuschußgewährung gemäß den vorgelegten Programmen eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Maßnahmen, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1, 5b und 6 sind, vor dem in Artikel 2 genannten Zeitpunkt.

Artikel 5

Der auf den in Artikel 3 genannten Betrag anzuwendende landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist der Kurs, der am 1. September des Jahres gilt, in dem das Programm mitgeteilt wird.

Artikel 6

Die Studie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 erstreckt sich auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kriterien.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

STUDIE ÜBER DIE STRUKTUR DES HONIGSEKTORS

1. Bestandsaufnahme

Erwerbsmäßig genutzte Bienenstöcke:

Bienenstöcke insgesamt:

Professionelle Imker (a):

Imker insgesamt:

2. Vermarktungsstruktur

Erzeugung (b): Direktverkauf an den Verbraucher

Direktverkauf an den Einzelhandel

Verkauf an Abfuellbetriebe / an den Großhandel

Verkauf an die Industrie

Einfuhr: Verkauf an den Großhandel / an Abfuellbetriebe / an die Industrie

Ausfuhr: 3. Preise

4. Erzeugungs-, Abfuellkosten

Festkosten:

Variable Kosten:

- Sofern möglich, detaillierte Aufschlüsselung insbesondere folgender Kosten:

- Bekämpfung der Varroase

- Winterfütterung

- Verpackung (Behältnisse)

- Wanderimkerei

5. Honigqualität

Besondere Merkmale: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 (1) des Rates

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (2) des Rates

Geschützte geographische Angabe (g.g.A.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Anmerkungen:

(a) Professioneller Imker: Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken.

(b) Gegebenenfalls bitte Art des Honigs sowie Betriebsgröße angeben.

(1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(2) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

>ENDE EINES SCHAUBILD>