31997R2050

Verordnung (EG) Nr. 2050/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 zur Kürzung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der für die Reiserzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Stützungsregelung

Amtsblatt Nr. L 287 vom 21/10/1997 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 2050/97 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1997 zur Kürzung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der für die Reiserzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Stützungsregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird die Ausgleichszahlung, wenn die Reisanbaufläche in einem Jahr eine bestimmte Grundfläche übersteigt, in demselben Erzeugungsjahr bei allen Erzeugern der betreffenden Grundfläche gekürzt.

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/97 (3), wird der Umfang der etwaigen Kürzung auf der Grundlage und nach Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben festgesetzt.

Gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten werden die Grundflächen in Spanien um 4,98 % und in Griechenland um 13,52 % überschritten. Die im vorstehenden Absatz genannte Kürzung beläuft sich deshalb im Fall Spaniens und Griechenlands auf das Fünf- bzw. Sechsfache des festgestellten Überschreitungssatzes.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Ausgleichszahlungen werden wie folgt gekürzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2) ABl. L 94 vom 9. 4. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 11.