31997R1554

Verordnung (EG) Nr. 1554/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1554/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wichtig, daß die Erzeugerbeihilfe hauptsächlich dazu dient, ein besseres und stabileres Einkommen zu sichern. Für Abzüge zum Zweck der Verwirklichung von Zielen der Erzeugergemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 (4) ist daher eine angemessene Obergrenze festzusetzen. Artikel 7 Absatz 1a ist entsprechend zu ändern.

(2) Die Erhöhung der Beihilfen für die anderen Sorten könnte zu einer beträchtlichen Vergrößerung der Anbauflächen der genannten Sorten zum Nachteil der Qualität führen. Aufgrund des Überangebots und der schwachen Nachfrage könnten die Preise für diese Sorten so stark fallen, daß die Erzeugergemeinschaften gezwungen wären, ihr Vetorecht auszuüben und diesen Hopfen aufzukaufen. Da es gut möglich ist, daß dieser Hopfen auf dem Markt nicht abgesetzt werden kann, besteht die Gefahr, daß bei den Erzeugergemeinschaften große Lagerbestände minderer Qualität entstehen. Dies könnte zur Destabilisierung des Marktes führen. Um diese Situation zu verhindern, sollten die Erzeugergemeinschaften entscheiden, welche Sorten ihre Mitglieder anbauen dürfen. Zu diesem Zweck sind Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) sowie Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 desselben Artikels zu ändern.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sind die Erzeuger, die Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind, und die anerkannten Erzeugergemeinschaften, die Mitglied einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften sind, grundsätzlich verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung durch die Gemeinschaft oder die Vereinigung vermarkten zu lassen. Die Anwendung dieses Grundsatzes hat sich für die meisten gemeinschaftlichen Erzeuger, die sich in einer einzigen Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, als sehr problematisch erwiesen. Die im letzten Unterabsatz der obenerwähnten Bestimmung genannte Übergangszeit, in der die Mitglieder einer anerkannten Gemeinschaft einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Erzeugnisse gemäß den von dieser Gemeinschaft festgelegten und kontrollierten Regeln selbst vermarkten können, wenn sie hierzu von dieser Gemeinschaft ermächtigt worden sind, endet am 31. Dezember 1996. Daher ist zu entscheiden, welche Regelung ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden ist, und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) ist entsprechend zu ändern.

(4) Es wäre von Nachteil, Erzeugergemeinschaften die Anerkennung zu entziehen, die ansonsten sehr aktiv sind, was die übrigen ihnen anvertrauten Aufgaben angeht, beispielsweise die Verwaltung der Erzeugerbeihilfe und die Verwirklichung der obenerwähnten Ziele. Demnach ist es angebracht, den Mitgliedern einer anerkannten Erzeugergemeinschaft die Möglichkeit einzuräumen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Erzeugnisse - ohne daß dies durch eine Verringerung der Beihilfe sanktioniert wird - selbst zu vermarkten, wenn sie dazu von der Gemeinschaft ermächtigt worden sind und sofern diese Gemeinschaft die zwischen den Erzeugern und den Händlern ausgehandelten Preise kontrolliert und ein Vetorecht ausüben kann. In diesem Zusammenhang ist den Erzeugern, die dies wünschen, auch die Möglichkeit zu geben, einen Teil ihrer Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Organisation bestimmte Erzeugerorganisation abzusetzen, wenn es sich um Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen handelt, die von ihrer eigenen Organisation im Prinzip nicht gehandelt werden.

(5) Jede Erzeugergemeinschaft weist Besonderheiten hinsichtlich der Erzeugung und der Vermarktung auf. Daher kann sie jederzeit am besten für ihre Mitglieder entscheiden, welche Schritte unmittelbar zu unternehmen sind, um die Erzeugung den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Eine solche Flexibilität aber setzt die Einführung eines hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Verwaltung der Finanzmittel ebenso flexiblen Systems voraus.

(6) Hierzu ist es wichtig, daß die Beihilfe zum Zeitpunkt der betreffenden Ernte unterschiedslos für alle Sortengruppen gezahlt wird. Dies setzt die Abschaffung der in Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a) und b) definierten, auf den Erklärungen der Mitgliedstaaten beruhenden Berechnungsmethode voraus. Diese ist durch die Berechnung einer pauschalen Beihilfe je Hektar auf der Grundlage des historischen Mittels zu ersetzen. Im Fall einer Marktstörung ist es möglich, die Beihilfe nur für einen Teil der Anbauflächen zu gewähren. Für diese Fälle ist auch die Möglichkeit vorzusehen, die Höhe der Beihilfe anzupassen. Folglich ist Artikel 12 Absatz 6 zu ändern und Absatz 7 desselben Artikels aufzuheben.

(7) Die Erzeugergemeinschaft sollte entscheiden können, ob sie ihren Mitgliedern diese pauschale Beihilfe anteilig nach Maßgabe ihrer Anbauflächen in vollem Umfang auszahlt oder nur einen Teil davon (zwischen 80 und 100 %). Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) über die Verwaltung der Beihilferegelung ist daher entsprechend anzupassen.

(8) Die Erzeugergemeinschaft sollte die Möglichkeit haben, bis zu 20 % der für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) gewährten Beihilfe einzubehalten und diesen Betrag hauptsächlich oder auch ausschließlich für die Sortenumstellung zu verwenden, sofern es noch Bedarf in diesem Bereich gibt. Im Rahmen der anderen besonderen Maßnahmen können Aktionen im Bereich der Pflanzenschutzforschung entwickelt werden. Im Mittelpunkt dieser Forschung muß der Einsatz umweltfreundlicher Techniken und Mittel stehen. Hierzu ist es zweckmäßig, den Begriff des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden.

(9) Falls die Erzeugergemeinschaften nicht die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder vermarkten, ist die obengenannte Möglichkeit verbindlich vorzuschreiben. Diese Verpflichtung ist in Artikel 12 Absatz 5 einzufügen.

(10) Die Einbehaltung der Beihilfe ist während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren kumulierbar. Am Ende dieses Zeitraums muß die Beihilfe in voller Höhe ausgegeben sein. Eine entsprechende Bestimmung ist in Artikel 12 Absatz 5 aufzunehmen.

(11) Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Zahlungen ist es angebracht, nur noch eine Zahlung pro Jahr vorzunehmen, welche die Beihilfe für die Erzeuger und die Sortenumstellung umfaßt. Diese Zahlungen sollten in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Ernte und auf jeden Fall vor dem 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgen. Für die Ernte 1996 ist dieser Zeitpunkt jedoch bereits vorbei, und es muß eine geeignete Lösung gefunden werden. Hierzu ist Artikel 17 zu ändern.

(12) Es ist notwendig, eine Bewertung der getroffenen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Sektors durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge zu formulieren. Diese Verpflichtung ist in Artikel 18 aufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7

a) erhält Absatz 1 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) das Angebot zusammenzufassen und zur Stabilisierung des Marktes beizutragen, indem die gesamte Erzeugung seiner Mitglieder vermarktet wird oder gegebenenfalls der Hopfen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) zu einem höheren Preis aufgekauft wird;";

b) erhält Absatz 1 Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) diese Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und sie insbesondere durch Sortenumstellung, Neugliederung der Pflanzungen, Absatzförderung und Forschung im Bereich der Erzeugung und der Vermarktung sowie im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes zu verbessern;";

c) erhält Absatz 1 Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung und den Umweltschutz zu verbessern;";

d) erhält Absatz 1 Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) zu entscheiden, welche Hopfensorten von den Mitgliedern angebaut werden dürfen und gemeinsame Regeln für die Erzeugung aufzustellen;";

e) erhält Absatz 1 Buchstabe e) folgende Fassung:

"e) die in Artikel 12 vorgesehene Beihilferegelung vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 desselben Artikels so zu handhaben, daß jedem Erzeuger, der Mitglied der Gemeinschaft ist, sein Beihilfeanteil nach Maßgabe der Anbauflächen zugeteilt wird;";

f) erhält Absatz 1a folgende Fassung:

"Die Erzeugergemeinschaften dürfen bis zu 20 % der Beihilfe für Maßnahmen verwenden, welche die Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ziele ermöglichen.";

g) erhält Absatz 3 Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Ihre Satzungen müssen für die den Erzeugergemeinschaften angeschlossenen Mitglieder oder die den Vereinigungen angeschlossenen anerkannten Erzeugergemeinschaften die Verpflichtung enthalten,

- die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten;

- ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vermarkten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für die die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Gemeinschaften davon unterrichtet worden sind und sie genehmigt haben.

Die zusammengeschlossenen Erzeuger dürfen jedoch, wenn die Erzeugerorganisation dies zuläßt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen

- die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft durch eine Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzungen aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, daß die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt und diese Preise von ihr gebilligt werden müssen, wobei eine Ablehnung die Erzeugergemeinschaft verpflichtet, den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis zurückzunehmen;

- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Organisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten."

2. Artikel 9 wird gestrichen.

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Grundregeln für die Anwendung des Artikels 8.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen."

4. In Artikel 12

a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) a) In den Gebieten der Gemeinschaft, in denen die anerkannten Erzeugergemeinschaften in der Lage sind, ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen zu sichern und die Angebotsmengen rationell zu verwalten, wird die Beihilfe allein diesen Erzeugergemeinschaften gewährt.

b) In dem Sonderfall, in dem der Erzeuger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als die Erzeugergemeinschaft, deren Mitglied er ist, wird die Beihilfe von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, in voller Höhe direkt an den betreffenden Erzeuger gezahlt.

c) In den übrigen Gebieten wird die Beihilfe auch den einzelnen Erzeugern gewährt.";

b) erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) a) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar ist für alle Sortengruppen gleich. Sie wird ab der Ernte 1996 für einen Zeitraum von fünf Jahren auf 480 ECU/ha festgesetzt.

b) Wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 einer anerkannten Erzeugergemeinschaft gewährt, so hat diese die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Beihilfe nach Maßgabe der jeweiligen Anbauflächen jährlich in voller Höhe oder nur einen Teil der Beihilfe, der jedoch mindestens 80 % ausmachen muß, an ihre Mitglieder auszahlt, je nachdem, ob noch Anträge auf Sortenumstellung vorliegen oder ob gegebenenfalls andere Ziele im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) zu verwirklichen sind.

c) Wird die Beihilfe einer anerkannten Erzeugergemeinschaft gewährt und vermarktet diese nicht die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder, so muß die Erzeugergemeinschaft jährlich 20 % der Erzeugerbeihilfe zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des Buchstabens b) einbehalten.

d) Die Einbehaltung der Beihilfe ist während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren kumulierbar; am Ende dieses Zeitraums muß die Beihilfe in voller Höhe ausgegeben sein.

e) Im Fall des Absatzes 3 Buchstabe b) hat der betreffende Erzeuger der Erzeugergemeinschaft, deren Mitglied er ist, einen Betrag in Höhe des nach den Buchstaben b) oder c) des vorliegenden Absatzes einbehaltenen Betrags zu zahlen.";

c) erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"(6) Ergibt sich aus dem in Artikel 11 genannten Bericht, daß die Gefahr struktureller Überschüsse oder einer strukturellen Versorgungsstörung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Hopfen besteht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Höhe der in Absatz 5 festgesetzten Beihilfe anpassen, und zwar

a) entweder durch eine Begrenzung der Beihilfegewährung auf einen Teil der für das betreffende Jahr eingetragenen Anbaufläche, wobei die Höhe der Beihilfe erforderlichenfalls angepaßt wird,

b) oder durch den Ausschluß der Anbauflächen, die sich im ersten und/oder zweiten Ertragsjahr befinden, von der Gewährung der Beihilfe.";

d) wird Absatz 7 gestrichen.

5. Artikel 12a wird gestrichen.

6. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anzuwenden."

7. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für den Markt der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Zeitpunkt der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung an.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 gewährten Beihilfen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 (1) dar. Sie sind durch die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (2) genannten jährlichen Ausgabenansätze abgedeckt.

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 findet auf die in diesem Absatz genannten Beihilfen Anwendung.

Die Zahlung der Beteiligung erfolgt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (3).

(3) Die Mitgliedstaaten zahlen den Erzeugern die Beihilfe im kürzestmöglichen zeitlichen Abstand zur Ernte und spätestens am 15. Oktober 1997 für die Ernte 1996 und - ab der Ernte 1997 - zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Vermarktungsjahres, für das der Beihilfeantrag gestellt wurde.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

(1) Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 der Kommission (ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50).

(3) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11)."

8. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung, der Auswertung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

Die Kommission verpflichtet sich, für den Rat der Europäischen Union vor dem 1. September 2000 auf der Grundlage dieser Angaben eine Bewertung des Sektors vorzunehmen, der sie erforderlichenfalls Vorschläge beifügen kann."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. Nr. C 127 vom 24. 4. 1997, S. 11.

(2) Stellungnahme vom 18. Juli 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).