31997R1390

Verordnung (EG) Nr. 1390/97 der Kommission vom 18. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

Amtsblatt Nr. L 190 vom 19/07/1997 S. 0003 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 1390/97 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 soll das Gemeinschaftsprogramm die Mitgliedstaaten bei der intensiven und fortgesetzten Überwachung des Ökosystems der Wälder auf Dauerbeobachtungsflächen unterstützen.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die auf dem Netz der Beobachtungsflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung ermittelten Daten.

Dieses Netz wurde von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 690/95 (4), eingerichtet. Die gemeinsamen Verfahren und das Format der Datenübermittlung für die laufende Erhebung des Zustands der Baumkronen, des Bodens und der Belaubung/Benadelung, Zuwachs- und Depositionsmessungen sowie meteorologische Beobachtungen sind in Anhang III bis IX der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 festgelegt.

Die Ergebnisse der Erfassung und Analyse der Bodenlösung sind bereits ermittelt, und die Verordnung (EG) Nr. 1091/94 ist hierzu durch die gemeinsamen Verfahren und das Format der Datenübermittlung zu ergänzen.

Die Ergebnisse der laufenden Überwachung der Waldökosysteme auf den Dauerbeobachtungsflächen sollten der Kommission jährlich übermittelt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Auf den Dauerbeobachtungsflächen wird das forstliche Ökosystem intensiv und fortlaufend überwacht. Diese Überwachung umfaßt laufende Erhebungen des Zustands der Baumkronen, des Bodens und der Belaubung/Benadelung, Messungen der Zuwachsveränderungen und der Depositionsraten, meteorologische Beobachtungen sowie die Untersuchung der Bodenlösung unter Anwendung objektiver Probenahmeverfahren und bewährter Analysemethoden."

2. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Dezember zumindest alle im abgelaufenen Jahr ermittelten Daten für jede Dauerbeobachtungsfläche in einheitlicher Form entsprechend Anhang VIIa, zusammen mit einem Datenbegleitbericht und einem Jahresbericht über den Stand der Auswertung und Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene entsprechend Anhang VIIb."

3. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die technischen Einzelheiten sind in Anhang III bis X erläutert."

4. In Artikel 2 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

"- die Untersuchung der Bodenlösung".

5. In Anhang II werden die Formblätter 2a und 2b entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

6. Anhang III wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

7. Anhang VIIa wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

8. Anhang VIIb wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

9. Der Text in Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 51 vom 21. 2. 1997, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 125 vom 18. 5. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 25.

ANHANG I

Die Formblätter 2a und 2b in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 erhalten folgende Fassung:

Formblatt 2a

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

KOSTENVORANSCHLAG UND FINANZIERUNGSPLAN (intensive Überwachung) Maßnahme Anzahl der Flächen für die intensive Überwachung Kostenvoranschlag Gesamtkosten (1) Zuwendungen Dritter Beantragter Zuschuß (1)

Personal (1) Ausrüstung (1) Material (1) Reisekosten (1) Sonstiges (1) Mitgliedstaat (1) Region (1) Sonstige öffentliche Mittel (1) Private Mittel (1)

Einrichtung und Unterhalt der Dauerbeobachtungsflächen

Vorbereitung und Durchführung der Kronenzustandserhebung

Vorbereitung und Durchführung der Waldbodenerhebung

Vorbereitung und Durchführung der Untersuchung des Nadel-/Blattstoffgehalts

Vorbereitung und Durchführung der Zuwachsmessungen

Vorbereitung und Durchführung der Depositionsmessungen

Vorereitung und Durchführung der Bodenlösungsmessungen

Vorbereitung und Durchführung der meteorologischen Messungen

Anwendung der Luftaufnahmetechnik (2)

Integrierte Datenverarbeitung und -auswertung

(1) In Landeswährung.

(2) Hierzu wird auf das von der Europäischen Kommission herausgegebene Handbuch über die Anwendungen der Fernerkundung verwiesen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 2b

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GEPLANTES ZEITSCHEMA FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG

(für jeden Projektvorschlag auszufuellen)

Maßnahme Jahr

199 .

199 .

199 .

Monat J F M A M J J A S O N D

J F M A M J J A S O N D

J F M A M J J A S O N D

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 wird wie folgt geändert:

- Absatz II.3 erhält folgende Fassung:

"II.3 Allgemeine Angaben

Folgende Angaben über die Flächen und Bäume sind zu vermerken:

- Flächennummer,

- Exposition,

- Baumnummer,

- entfernte oder abgestorbene Bäume,

- Baumart,

- Baumklasse,

- Kronenbeschattung,

- Sichtbarkeit,

sowie das Ansprachedatum."

- In Absatz II.4 Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Noch lebende Bäume mit 95 % bis 100 % Nadel-/Blattverlust werden mit 99 bewertet. Der Wert 100 ist nur für abgestorbene Bäume zu verwenden."

- Folgender Absatz wird eingefügt (Absatz II.5 erhält die Nummer II.6):

"II.5 Methodik

Die Arbeitsanweisungen über die visuelle Ansprache des Baumzustands auf Intensivüberwachungsflächen (ICP Forests) enthält weitere Einzelheiten über die Auswahl der Bäume und die Durchführung der Ansprache sowie technische Informationen über die Beurteilung und Übermittlung der ergänzenden Parameter. Es wird empfohlen, diesen Anweisungen bei der Erhebung und bei der Übermittlung der Ergebnisse der fakultativen Parameter an die Kommission zu folgen."

ANHANG III

Anhang VIIa der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 wird wie folgt ergänzt:

- In der Liste der "Übersicht der Dateinamen je Erhebung" wird hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Jeder Dateiname umfaßt den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode (in der Liste mit XX dargestellt), das Erhebungsjahr (z. B. 1996) bzw. GENER, wenn es sich um eine einmalige Angabe handelt, den Punkt (.) und einen aus drei Buchstaben bestehenden Code. Dieser besteht bei den Flächendateien aus den Buchstaben PL (oder P) und den Buchstaben S (Soil = Boden), F (Foliage = Laub/Nadeln), I (Increment = Zuwachs), D (Depositionen), M (Meteorologie) und SS (Soil Solution = Bodenlösung), bei den Ergebnisdaten aus jeweils zwei (oder einem) entsprechenden Anfangsbuchstaben für die betreffenden Erhebungen und zur Angabe der Verbindlichkeit (Mandatory = obligatorisch oder Optional = fakultativ) bzw. der verschiedenen Teile der Erhebungen über Zuwachs (Evaluation = Auswertung), Depositionen (Air = Luft) oder Meteorologie (Climate = Klima oder Damage = Schäden)."

- Die nachstehenden drei Formblätter (XX1996.PSS, XX1996.SSM und XX1996.SSO) werden hinzugefügt.

- Die Formblätter 3a und 3b erhalten die nachstehende Fassung.

- In der Liste der Codes für die Erhebungsdateien werden folgende Teile hinzugefügt:

- Unter (1) Land:

"13 Schweden

14 Österreich

15 Finnland"

nach Nummer 50:

- "Angaben zur Bodenlösungsuntersuchung

(51) Sammlernummer

Die Sammler je Fläche werden durchgehend numeriert (1 bis 99).

(52) Sammlercode

Folgende Codes sind für die Sammler der Bodenlösung zu verwenden:

1: Tensio-Lysimeter

2: Null-Tensio-Lysimeter

3: Zentrifugierung

4: Saturationsextrakt.

(53) Probetiefe

Probetiefe in Metern unter der Oberfläche (z. B. -0,40).

- Angaben zur Baumzustandsansprache

(54) Exposition

1 Keine besondere Exposition (Fläche in größerem Waldgebiet mit keinem oder leichtem Relief)

2 Mäßig exponierte Fläche (am Waldrand, in Hanglage usw.)

3 Stark exponierte Fläche (Gipfellage usw.).

(55) Entfernte oder abgestorbene Bäume

Geschlagener und entfernter Baum (nur noch Stumpf vorhanden)

11 geplanter Zweck, z. B. Auslichten

12 biotische Gründe, z. B. Insektenbefall

13 abiotische Gründe, z. B. Windsturz

18 unbekannte Gründe

Noch lebender und stehender Baum, der bei der Zustandsansprache nicht mehr berücksichtigt wird

21 schiefstehender bzw. -hängender Baum

22 schwerer Wipfelbruch (über 50 % der Krone) oder Stammbruch

23 Baum ist nicht mehr in der Kraft'schen Klasse 1, 2 oder 3 (nicht bei der ersten Erhebung auf einer Fläche)

29 andere Gründe (nähere Angabe)

Abgestorbener stehender Baum

31 biotische Gründe, z. B. Borkenkäferbefall

32 abiotische Gründe, z. B. Trockenheit, Blitzschlag

38 unbekannte Ursache

Umgestürzte (lebende oder abgestorbene) Bäume

41 abiotische Gründe, z. B. Sturm

42 biotische Gründe, z. B. Biberfraß

48 unbekannte Ursache

Anmerkungen:

- Code 22 nur in Ländern, in denen Bäume mit mehr als 50 % Kronenschaden nicht erhoben werden;

- Code 23 nur in Ländern, in denen nur die Baumklassen 1, 2 und 3 erhoben werden.

(56) Baumklassen

1 vorherrschend (einschließlich freistehende Bäume): Baumkrone überragt die allgemeine Höhe des Kronendachs

2 herrschend: Baumkrone entspricht der allgemeinen Höhe des Kronendachs

3 mitherrschend: Baumkrone erstreckt sich bis in das Kronendach, mit etwas Licht von oben, jedoch niedriger als 1 und 2

4 unterdrückt: Baumkrone unter dem Kronendach, ohne direktes Licht von oben.

(57) Kronenbeschattung

1 Krone erheblich überschattet oder überlagert auf einer Seite

2 Krone erheblich überschattet oder überlagert auf zwei Seiten

3 Krone erheblich überschattet oder überlagert auf drei Seiten

4 Krone erheblich überschattet oder überlagert auf vier Seiten

5 Krone räumig bzw. ohne merkliche Schatteneinwirkung

6 unterdrückter Baum.

(58) Sichtbarkeit

1 gesamte Krone sichtbar

2 Krone nur teilweise sichtbar

3 Krone nur gegen das Licht (d. h. im Umriß) sichtbar

4 Krone nicht sichtbar."

Formblatt 9a

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

XX1996.PSS

Beobachtungsflächendatei (Kurzfassung) zur Verwendung bei Bodenlösungsmessungen

1 - 4

6 - 7

9 - 12

14 - 20

22 - 28

30 - 31

33 - 35

37 - 38404244 - 48

50 - 55

57 - 62

64 - 6567 - - - - 77

Laufende Nummer

Land

Nummer der Beobachtungs- fläche

Breitenkoordinate

Längenkoordinate

HöhenlageBodenart

Sammler- nummer

Typ

Tiefenstufe

Tiefe

(m)

Erster Tag des Beobachtungszeitraums

Letzter Tag des Beobachtungs- zeitraums

Zahl der Meßzeiträume

Bemerkungen

(+

G

G

M

M

S S)

(+

G

G

M

M

S S)

(T

T

M

M

J J)

(T

T

M

M

J J)

1

-

-

2

-

-

3

-

-

4

-

-

5

-

-

6

-

-

7

-

-

8

-

-

9

-

-

1 0

-

-

1 1

-

-

1 2

-

-

1 3

-

-

Spalte Nr.

Siehe Erläuterung Nr.

1 - 4 Laufende Nummer der Fläche (1 bis 9 999)

6 - 7 Ländercode (Frankreich = 01, Belgien = 02 usw.) (1)

9 - 12 Nummer der Beobachtungsfläche (2)

14 - 20 Breitenkoordinaten (+ Grade/Minuten/Sekunden, z. B. + 50 58 52) (4)

22 - 28 Längenkoordinaten (+ / - Grade/Minuten/Sekunden, z. B. + 03 55 31) (4)

30 - 31 Höhenlage (in 50-Meter-Stufen von 1 bis 51) (7)

33 - 35 Code der Bodenart (101 - 253) (10)

37 - 38 Sammlernummer (1 - 99) (51)

40 Sammlertyp (1 = Tensio-Lysimeter, 2 = Null-Tensio-Lysimeter, 3= Zentrifugierung, 4 = Saturationsextrakt) (52)

42 Tiefenstufe (H, O = organisch, M = mineralisch) (21)

44 - 48 Erhebungstiefe (in Meter unter der Erdoberfläche) (53)

50 - 55 Erster Tag des Beobachtungszeitraums (TT MM JJ) (38)

57 - 62 Letzter Tag des Beobachtungszeitraums (TT MM JJ) (38)

64 - 65 Zahl der (gleich langen) Meßzeiträume (39)

67 - 77 Bemerkungen (freier Text) (12)>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 9b

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

XX1996.SSM

Ergebnisdatei der Bodenlösungsmessungen (obligatorisch)

Laufende Nummer

Nummer der Beobachtungs- fläche

Zeitraum

Sammler- nummer

pH

K (mg/l)

Ca (mg/l)

Mg (mg/l)

N-NO3 (mg/l)

S-SO4 (mg/l)

Al (mg/l)

DOC (mg/l)

Bemerkungen

1 - 5

7 - 10

12 - 1315 - 1618 - 20

22 - 26

28 - 32

34 - 38

40 - 44

46 - 50

52 - 56

58 - 62

64 - - - - 74

1

.

.

.

.

.

.

.

.

2

,

,

,

,

,

,

,

,

3

,

,

,

,

,

,

,

,

4

,

,

,

,

,

,

,

,

5

,

,

,

,

,

,

,

,

6

,

,

,

,

,

,

,

,

7

,

,

,

,

,

,

,

,

8

,

,

,

,

,

,

,

,

9 9 9 9 9

9 9 9 9

9 9

9 9

9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

Hoechstwert (***)1 - 5

Laufende Nummer

Laufende Nummer der Proben (1 bis 99 999)

7 - 10

Nummer der Beobachtungsfläche

Nummer der entsprechenden Beobachtungsfläche (max. 99)

(2)

12 - 13

Zeitraum

Nummer des Zeitraums (max. 99) (40)

15 - 16

Sammlernummer (*)

Sammlernummer (siehe Flächendatei) (51)

Parameter (**)

Einheit

18 - 20 pH

22 - 26 K (mg/l)

28 - 32 Ca (mg/l)

34 - 38 Mg (mg/l)

40 - 44 N-NO3 (mg/l)

46 - 50 S-SO4 (mg/l)

52 - 56 Al (****) (mg/l)

58 - 62 DOC (mg/l)

64 - 74

Bemerkungen

(freier Text)

(*)Sammlernummer entsprechend der zugehörigen Flächendatei (PSS).

(**)Die verwendeten Analyse- und Umrechnungsverfahren sind im Anhang des Datenbegleitberichts zur Bodenlösung eingehend zu beschreiben.

(***)Übersteigt der tatsächlich ermittelte Wert den in der letzten Zeile der Tabelle angegebenen möglichen Hoechstwert, so ist dieser zugrunde zu legen. Unterschreitet der tatsächlich ermittelte Wert den erfaßbaren Mindestwert, so ist dieser zugrunde zu legen. In beiden Fällen ist der genaue Wert entweder in der Spalte "Bemerkungen" oder schriftlich im Datenbegleitbericht zu vermerken. Wenn keine Menge gemessen werden kann (unter der Nachweisgrenze), so ist ein besonderer Code (-1) zu verwenden. Wurde für einen Parameter keine Analyse durchgeführt, so ist "O" einzutragen oder das entsprechende Feld freizulassen.

(****)Obligatorisch wenn pH < 5.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 9c

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

XX1996.SSO

Ergebnisdatei der Bodenlösungsmessungen (fakultativ)

Laufende Nummer

Nummer der

Beobach- tungs- fläche

Zeitraum

Sammlernummer

Leitfähig- keit

Feuchtig- keits- gehalt

Na

Al-labil

Fe

Mn

P

N-NH4

Cl

Cr

Ni

Zn

Cu

Pb

Cd

Si

Alkalinität

Bemerkungen

(ìS/cm)

(cm3/cm3)

(mg/l)

(mg/l)

(mg/l)

(mg/l)

(mg/l)

(mg/l)

(mg/l)

(ìg/l)

(ìg/l)

(ìg/l)

(ìg/l)

(ìg/l)

(ìg/l)

(mg/l)

(ìmolc/l)

1 - 5

7 - 10

12 - 13

15 - 16

18 - 21

23 - 26

28 - 32

34 - 38

40 - 44

46 - 50

52 - 56

58 - 62

64 - 68

70 - 74

76 - 79

81 - 84

86 - 89

91 - 95

97 - 101

103 - 107

109 - 113

115 - 125

1

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2

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,

,

,

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,

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,

3

,

,

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,

,

4

,

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,

,

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,

5

,

,

,

,

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,

,

,

6

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,

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,

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,

,

,

,

7

,

,

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,

,

,

,

8

,

,

,

,

,

,

,

,

,

,

,

,

,

9 9 9 9 9

9 9 9 9

9 9

9 9

9 9 9 9

9 , 9 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 , 9

9 9 9 9

9 9 9 9

9 9 9 9

9 9 9 ,

9

9 9 9 , 9

9 9

9 , 9

Hoechstwert (*)Spalte Nr.

Siehe Erläuterungen Nr.

1 - 5 Laufende Nummer Laufende Nummer der Proben (1 bis 99 999) (1)

7 - 10 Nummer der Beobachtungsfläche Nummer der entsprechenden Beobachtungsfläche (max. 9 999) (2)

12 - 13 Zeitraum Nummer des Zeitraums (max. 99) (40)

15 - 16 Sammlernummer Sammlernummer (siehe entsprechende Flächendatei) (37)Parameter (**)

Einheit

Parameter (**)

Einheit

18 - 21 Leitfähigkeit (ìS/cm) 70 - 74 Cr (ìg/l)

23 - 26 Feuchtigkeitsgehalt (nur bei Extrakt) (cm3/cm3) 76 - 79 Ni (ìg/l)

28 - 32 Na (mg/l) 81 - 84 Zn (ìg/l)

34 - 38 Al-labil (mg/l) 86 - 89 Cu (ìg/l)

40 - 44 Fe (mg/l) 91 - 95 Pb (ìg/l)

46 - 50 Mn (mg/l) 97 - 101 Cd (ìg/l)

52 - 56 P (mg/l) 103 - 107 Si (mg/l)

58 - 62 N-NH4 (mg/l) 109 - 113 Alkalinität (ìmolc/l)

64 - 68

Cl

(mg/l) 115 - 125

Bemerkungen

(freier Text)(*)Die verwendeten Analyse- und Umrechnungsverfahren sind im Anhang des Datenbegleitberichts zur Bodenlösung eingehend zu beschreiben.

(**)Übersteigt der tatsächlich ermittelte Wert den in der letzten Zeile der Tabelle angegebenen möglichen Hoechstwert, so ist dieser zugrunde zu legen. Unterschreitet der tatsächlich ermittelte Wert den erfaßbaren Mindestwert, so ist dieser zugrunde zu legen. In beiden Fällen ist der genaue Wert entweder in der Spalte "Bemerkungen" oder schriftlich im Datenbegleitbericht zu vermerken. Wenn keine Menge gemessen werden kann (unter der Nachweisgrenze), so ist ein besonderer Code (-1) zu verwenden. Wurde für einen Parameter keine Analyse durchgeführt, so ist "0" einzutragen oder das entsprechende Feld freizulassen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 3a

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

XX1996.PLT

Beobachtungsflächendatei zur Verwendung bei der Kronenansprache

1 - 4

6 - 7

9 - 12

14 - 19

21 - 27

29 - 35

37 - 38

40

42 ---- 52

Laufende Nummer

Land

Nummer der Beobachtungs- fläche

Ansprachedatum

Breitenkoordinate

Längenkoordinate

Höhenlage

Exposition

Bemerkungen

(T

T

M

M

J J)

(+

G

G

M

M

S S)

(+

G

G

M

M

S S)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1 0

Spalte Nr.

Siehe Erläuterung Nr.

1 - 4 Laufende Nummer der Fläche (1 bis 9 999)

6 - 7 Ländercode (Frankreich=01, Belgien=02 usw.) (1)

9 - 12 Nummer der Beobachtungsfläche (max. 9 999) (2)

14 - 19 Ansprachedatum (Tag/Monat/Jahr) (3)

21 - 27 Breitenkoordinaten (+ Grade/Minuten/Sekunden, z. B. + 50 58 52) (4)

29 - 35 Längenkoordinaten (+/- Grade/Minuten/Sekunden, z. B. 03 55 31) (4)

37 - 38 Höhenlage (in 50-Meter-Stufen von 1 bis 51) (5)

40 Exposition (1, 2, 3) (54)

42 - 52 Bemerkungen (freier Text)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 3b

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

XX1996.TRM

Baumergebnisdatei zur Verwendung bei der Kronenansprache (fakultativ)

1 - 5

7 - 10

12 - 17

19 - 22

24 - 25

27 - 29

31 33

35

37 - 39

41

43 ---- 53

Laufende Nummer

Nummer der Beobachtungs- fläche

Ansprachedatum

Baumnummer

Entfernt/ Abgestorben

Art

Baumklasse

Kronenbeschattung

Sichtbarkeit

Laub-/Nadel- verlust

Verfärbung

Sonstige Beobachtungen

(T

T

M

M

J J)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1

0

Spalte Nr.

Siehe Erläuterung Nr.

1 - 5 Laufende Nummer des Baumes (1 bis 99 999)

7 - 10 Nummer der Beobachtungsfläche (max. 9 999) (2)

12 - 17 Ansprachedatum in Tag/Monat/Jahr (z. B. 22 06 96) (3)

19 - 22 Bei der Einrichtung vergebene Baumnummer (14)

24 - 25 Entfernte oder abgestorbene Bäume (10 bis 48) (55)

27 - 29 Baumart (001 bis 199) (15)

31 Baumklasse nach Kraft (1, 2, 3, 4) (56)

33 Kronenbeschattung (1, 2, 3, 4, 5, 6) (57)

35 Sichtbarkeit (1, 2, 3, 4) (58)

37 - 39 Blatt-/Nadelverlust (0, 5, 10, 15, 20, . . ., 95, 99, 100 %) (16)

41 Verfärbung (0, 1, 2, 3 oder 4) (17)

43 - 53 Sonstige Beobachtungen (freier Text)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

"ANHANG VII b

ERLÄUTERUNGEN ZUR ÜBERMITTLUNG DER ALLGEMEINEN ANGABEN ÜBER DIE ANGEWANDTEN ERHEBUNGSVERFAHREN UND DER ERGEBNISSE DER AUSWERTUNG/INTERPRETATION AUF EINZELSTAATLICHER EBENE

I. Allgemeines

Neben den Daten mit den Ergebnissen der intensiven Überwachung des Ökosystems der Wälder wird von den Mitgliedstaaten eine Unterlage mit allgemeinen Angaben über die angewandten Erhebungsmethoden (Datenbegleitbericht - DBB) und ein jährlicher Bericht über den Stand der Auswertung/Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene (Jahresbericht) erstellt und der Kommission übermittelt.

Der DBB besteht aus zwei Teilen mit einer Beschreibung der tatsächlich angewandten Methoden der Probenahme, der verwendeten Ausrüstung, der Analyse und Auswertung usw. (siehe Absatz II.1) und Angaben über aufgetretene Ausnahmen und Störungen (siehe Absatz II.2).

Ab 1997 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Auswertung/Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene mit

- Informationen über die Ergebnisse der einzelstaatlichen Zentralstelle selbst,

- einer (aktualisierten) Beschreibung der einzelstaatlichen Auswertungsverfahren,

- einer Zusammenfassung der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene,

- Angabe einschlägiger Veröffentlichungen der einzelstaatlichen Zentralstelle oder anderer beteiligter Einrichtungen auf nationaler oder internationaler Ebene.

Nähere Empfehlungen zur Auswertung und Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene enthält Absatz III.

II. Datenbegleitbericht

II.1. Beschreibung der tatsächlich angewandten Methoden

Dieser Teil des DBB beschreibt die tatsächlich angewandten Methoden der Probenahme, der verwendeten Ausrüstung, der Analyse und Auswertung usw. mit folgenden Einzelheiten:

Methoden der Erhebung/Probenahme

Viele Erhebungen der intensiven Überwachung der Waldökosysteme bieten weitgehenden Spielraum bei der verwendeten Ausrüstung, der Probetiefe, der Zeit und Intensität der Erhebung. Deshalb sind die tatsächlich angewandte Ausrüstung, Tiefe, Zeit und Häufigkeit der Erhebungen/Probenahmen sowie die durchgeführten Probenahmen einschließlich Lagerung und Transport näher zu beschreiben.

Kontrollmessungen sind gegebenenfalls kurz darzustellen.

Methoden für die Analyse und die Berechnung der Ergebnisse

Hinsichtlich der Analyse der Proben sind nähere Angaben über die Vorbereitung und die angewandten Analysemethoden zu machen. Bei den meisten Erhebungen werden bestimmte Methoden für die Vorbereitung und Analyse der Proben empfohlen. Sofern andere Methoden herangezogen wurden, sind diese genau zu beschreiben, einschließlich möglicher (Neu)Berechnungen der gewonnenen Daten. Kontrollmessungen (Teilnahme an Ringtests usw.) sind gegebenenfalls kurz darzustellen.

Für die allgemeinen Angaben zur Datenauswertung können die DBB-Fragebogen herangezogen werden, die vom koordinierenden Institut für intensive Waldüberwachung der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der Sachverständigengruppe von ICP Forests (UN/ECE) ausgearbeitet wurden. Die anhand dieser Fragebogen übermittelten Informationen bleiben so lange gültig, bis andere Methoden angewandt werden.

Etwaige Änderungen bei den angewandten Methoden der Erhebung, des Transports und der Analyse sind besonders sorgfältig zu vermerken und zu belegen. Regionale Unterschiede (z.B. verschiedene Labors für die Analysen) sind genau anzugeben und im einzelnen zu erläutern.

II.2. Aufgetretene Ausnahmen und Störungen (jährlicher DBB)

Neben den allgemeinen Angaben zu den angewandten Methoden in den DBB-Fragebogen sind etwa aufgetretene Schwierigkeiten, Ausnahmen, Störungen und Validationsprobleme bei den jährlich übermittelten Daten zu beschreiben.

Ausnahmen und Störungen

Ausnahmesituationen und erhebliche Störungen zum normalen Verfahren sind näher zu beschreiben und zu belegen in einem jährlichen DBB, der zusammen mit den betreffenden Daten der Kommission übermittelt wird.

Datenvalidierung und -management

Die angewandten Verfahren zur Datenqualitätskontrolle einschließlich Ablehnung von Daten (Plausibilitätstest) sowie zur Überprüfung der Kohärenz der einzelstaatlichen Datenreihen sind anzugeben.

Bei unvollständigen Daten können in bestimmten Fällen Schätzungen anhand der Ergebnisse anderer Quellen vorgenommen werden. Geschätzte Daten sind als solche zu kennzeichnen und die herangezogenen Hypothesen genau zu belegen.

III. Jahresbericht über den Stand der Auswertung/Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene

Dieser Bericht zeigt den Stand der Auswertung/Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene mit den folgenden Einzelinformationen:

Allgemeines

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Auswertung und Interpretation ihrer Erhebungsdaten vor.

Es steht ihnen frei, welche Verfahren sie dabei im einzelnen anwenden und der Kommission mitteilen. Hierzu ist jedoch folgendes zu beachten:

Auswertung und Interpretation der Einzelerhebungen

Sofern Ergebnisse aus früheren Erhebungen vorliegen, sollte möglichst die längerfristige Tendenz bestimmt werden. Die Ergebnisse der einzelnen Erhebungen sind zu überprüfen und denen anderer (vergleichbarer) Erhebungen aus dem (betreffenden) Gebiet/Land gegenüberzustellen. Unterschiede und Übereinstimmungen sind zu vermerken und gegebenenfalls die Unterschiede auszuwerten. Einschlägige Daten anderer Quellen können zur Erklärung bestimmter Parameterverhältnisse herangezogen werden.

Integrierte Auswertung und Interpretation

Nach Abschluß der Einzelerhebungen kann eine integrierte Auswertung vorgenommen werden. Die einzelstaatliche Zentralstelle erfaßt alle Erhebungsergebnisse und Auswertungsberichte und koordiniert deren integrierte Auswertung und Interpretation auf nationaler Ebene.

Auswertung und Interpretation anhand externer Daten

Die Erkenntnisse aus der integrierten Auswertung und Interpretation sind mit Ergebnissen anderer Quellen zu vergleichen und zu überprüfen. Unterschiede und Übereinstimmungen sind aufzuzeigen und soweit möglich zu erklären.

IV. Zeitplan für die Übermittlung des Datenbegleitberichts und des Berichts über den Stand der Bewertung/Interpretation

IV.1. Datenbegleitbericht

Die ausgefuellten DBB-Fragebogen sind der Kommission zusammen mit den ersten Erhebungen zu übermitteln. Bei späteren Änderungen der Methoden sind diese mitzuteilen. Die Beschreibung aufgetretener Störungen und Ausnahmen ist der Kommission jeweils mit den jährlichen Erhebungsdaten zu übermitteln.

IV.2. Bericht über den Stand der Auswertung/Interpretation

Der Bericht über den Stand der Auswertung und Interpretation auf einzelstaatlicher Ebene ist der Kommission jährlich bis spätestens 31. Dezember zu übermitteln."

ANHANG V

"ANHANG X

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR DIE UNTERSUCHUNG DER BODENLÖSUNG AUF DEN DAUERBEOBACHTUNGSFLÄCHEN

I. Allgemeines

Die Erhebung der Bodenlösung ist auf mindestens 10 % der Dauerbeobachtungsflächen vorzunehmen. Es wird empfohlen, solche Flächen auszuwählen, auf denen auch Depositionsmessungen stattfinden. Die Bodenvorrichtungen müssen bis spätestens 30. Juni 1998 angebracht sein.

Dieser Anhang stützt sich auf die technischen Empfehlungen der Bodensachverständigengruppe des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP Forests) und nimmt Bezug auf die von dieser Sachverständigengruppe ausgearbeiteten Arbeitsanweisungen (1996).

II. Erhebungmethoden

II.1. Auswahl der Probenahmestellen

Die Bodenlösungssammler sollten in unmittelbarer Nähe der Kronenzustandsansprache angebracht werden. Es wird empfohlen, die Lysimeter beliebig oder systematisch über die gesamte Fläche zu verteilen (da dies durch Steine oder Stämme eingeschränkt sein kann, bleibt die genaue Entfernung zu den Bäumen freigestellt). Um Störungen des untersuchten Bodens zu vermeiden, sind Null-Tensio-Lysimeter nicht in der Mitte der Fläche anzubringen, wo die Baumansprache vorgenommen wird. Aus praktischen Gründen kann eine repräsentative Teilfläche herangezogen werden. Bereits angebrachte Lysimeter können verwendet werden, bei neuen Vorrichtungen sollten jedoch diese Empfehlungen beachtet werden.

II.2. Probetiefe

Die Lysimeter sind vorzugsweise auf bestimmten Tiefenstufen oder gegebenenfalls nach Horizonten anzubringen.

- Bodenlösungssammler

Es wird vorgeschlagen, Lysimeter in mindestens zwei Tiefenstufen anzubringen, d.h. einen im Wurzelbereich (empfohlene Tiefe 10-20 cm) zur Erfassung der Konzentration von Nährelementen und Schadstoffen zwischen den Feinwurzeln (Ziel 1) und einen unter dem Wurzelbereich (empfohlene Tiefe 40-80 cm) zur Untersuchung der abgegebenen Stoffe (Ziel 2). Ferner empfiehlt sich, einen dritten Lysimeter unmittelbar unter der Humusschicht anzubringen.

- Bodenproben

Bei Anwendung der Zentrifugierung oder des Saturationsextrakts sind die Bodenproben aus den in den Arbeitsanweisungen genannten Tiefenstufen zu entnehmen: Humusschicht, 0-10, 10-20, 20-40 und 40-80 cm. Eine Auswahl oder Mischung aus bestimmten Schichten ist zulässig.

II.3. Probefrequenz

Auf Flächen mit anderen Erhebungen der intensiven Überwachung, wie meteorologischen oder Depositionsmessungen, sind die Bodenlösungsproben monatlich oder vierzehntäglich durchzuführen. Probenahmen mit Extraktion der Bodenlösung sollten wegen der Bodenbeschädigungen bei diesem Verfahren höchstens vierteljährlich, doch jedes Jahr jeweils in dem gleichen Kalendermonat vorgenommen werden.

II.4. Transport, Lagerung und Vorbereitung

Transport und Lagerung der Proben sind so durchzuführen, daß chemische Veränderungen so gering wie möglich gehalten werden.

Die biologische Aktivität wird durch Kühlung (4 °C) und dunkle Lagerung der Bodenlösung im Lysimeter gemindert. Besonders während kälterer Jahreszeiten genügt es oft, den Behälter zu verdunkeln. Organische oder anorganische Schutzmittel dürfen verwendet werden, sofern sie die Analyse nicht beeinflussen. Um Veränderungen der Proben möglichst zu vermeiden, ist die Bodenlösung so bald wie möglich nach dem Ansaugen zu entnehmen.

Die Transport- und Lagerbedingungen (einschließlich Wartezeiten) sind im Bericht zu vermerken, gegebenenfalls unter näherer Angabe aufgetretener Probleme und Abweichungen.

Zum Nachweis von Spurenmetallen sind Probenaliquote in säuregereinigten Behältern zu transportieren.

Entnommene Bodenproben sind in Plastik- oder Polyethylensäcken kühlzuhalten und bis zur Zentrifugierung bzw. Vorbereitung des Saturationsextrakts bei 4 °C aufzubewahren. Die Zentrifugierung bzw. Extraktion sollte höchstens einen Tag (18-30 Stunden) nach der Entnahme erfolgen.

II.5. Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu vermerken:

- Flächennummer,

- Sammlerinformationen (Typ, Tiefe),

- erster Tag des Beobachtungszeitraums,

- letzter Tag des Beobachtungszeitraums,

- Zahl der (gleich langen) Meßperioden im Beobachtungszeitraum.

II.6. Analyseverfahren

Die vereinbarten Methoden zur Analyse der verschiedenen Bodenlösungsparameter sind in den von der Bodensachverständigengruppe des ICP-Forests ausgearbeiteten Arbeitsanweisungen für die Entnahme und Analyse der Bodenlösung beschrieben.

Es empfiehlt sich, diese Methoden zu verwenden. Bei Anwendung anderer (einzelstaatlicher) Methoden ist bei der Darstellung der Analyseergebnisse deren Vergleichbarkeit jeweils im einzelnen anzugeben. Bei der Waldbodenlösungserhebung wird zwischen obligatorischen und fakultativen Analyseparametern unterschieden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.7. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die betreffenden Daten jährlich für jede Fläche in einheitlicher Form (siehe Anhang VIIa, Formblätter 9a, 9b und 9c)."