31997R1332

Verordnung (EG) Nr. 1332/97 der Kommission vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal

Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/97 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen (2) wird die Verpackung und Kennzeichnung dieser Erzeugnisse genau geregelt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann von den geltenden Vermarktungsnormen abgewichen werden, wenn die Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes vom Einzelhandel in diesem Gebiet verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen.

In Portugal werden Melonen von dort angebauten Sorten im Erzeugungsgebiet herkömmlicherweise in loser Schüttung verkauft, d. h. unmittelbar nach ihrer Verladung auf das Transportmittel. Die Anwendung dieser Ausnahme in Portugal sollte genehmigt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 dürfen in Portugal erzeugte Melonen mit Ausnahme von Melonen der Sorten Charentais, Ogen und Galia im Erzeugungsgebiet in loser Schüttung im Einzelhandel verkauft werden.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 enthalten das Warenbegleitpapier und gegebenenfalls der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannte Zettel für jede Partie neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk: "Nur im Erzeugungsgebiet im Einzelhandel zu verkaufen".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 28. 10. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 17. 6. 1997, S. 21.