31997R1331

Verordnung (EG) Nr. 1331/97 der Kommission vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sowie zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0004 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1331/97 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sowie zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 8 dritter Unterabsatz und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2340/96 (4), wird die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Ausfuhrerstattungen festgelegt.

Die Marktlage für Mais und Weichweizen macht eine Anpassung der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Mais erforderlich, der in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt wird, um die Beantragung von Vorausfestsetzungen zu spekulativen Zwecken zu vermeiden.

Es ist darauf zu achten, daß die Anwendung der Regelung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für Mais, der in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt wird, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 815/97 (6), über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen angesichts der derzeitigen Lage im Mais- und im Weichweizensektor nicht dazu führt, daß die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Mais, der in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt wird, verlängert wird.

Es ist darauf zu achten, daß die Anwendung der Regelung der Vorfinanzierung angesichts der derzeitigen Lage im Mais- und im Weichweizensektor nicht dazu führt, daß die Gültigkeitsdauer des Satzes verlängert wird, der am Tag der Annahme der Zahlungserklärung für Mais gilt, der in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt wird.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 sind die zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 30. September 1997 erteilten Bescheinigungen der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes für Mais, der in Form von Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79 oder 2106 90 55 verwendet wird, der in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt wird, nur bis zum Ende des Erteilungsmonats gültig.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gelten nicht für die unter Absatz 1 genannten Bescheinigungen.

(3) Kommt die in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beschriebene Regelung für Vorfinanzierung/Verarbeitung zur Anwendung, müssen die Ausfuhranmeldungen spätestens am letzten Tag des Monats der Annahme der Zahlungserklärung angenommen werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 darf in den Fällen, in denen keine Vorausfestsetzungsbescheinigung für eine Rückerstattung vorgelegt wird, die Zahlungserklärung für Mais, der in Form von Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79 oder 2106 90 55 für die Herstellung von Waren, die nicht unter Anhang II des Vertrags fallen, verwendet wird, spätestens am letzten Tag des Monats der Annahme der Zahlungserklärung angenommen werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1996, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 22.