31997R0985

Verordnung (EG) Nr. 985/97 der Kommission vom 30. Mai 1997 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan durch die Einfuhr der gleichen, in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen Ware und zur Beendigung der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 141 vom 31/05/1997 S. 0061 - 0064


VERORDNUNG (EG) Nr. 985/97 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1997 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan durch die Einfuhr der gleichen, in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen Ware und zur Beendigung der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9, 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 leitete die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 1717/96 (3) eine Untersuchung ein zur Prüfung der Behauptung, daß die mit Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates (4) eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (nachstehend "REWS" genannt) mit Ursprung in Japan durch die Einfuhr der gleichen, in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen Ware umgangen werden, und gab gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) den Zollbehörden Anweisung, die Einfuhren der untersuchten Ware aus Indonesien zollamtlich zu erfassen.

(2) Die Untersuchung wurde auf einen Antrag eingeleitet, der gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von folgenden Unternehmen gestellt wurde:

- Bizerba GmbH & Co. KG,

- Campesa SA,

- Dataprocess Industria SpA,

- Testut SA,

- Lutrana SA,

- GEC Avery Limited,

- Maatschappij Van Berkel's Patent BV,

- Brevetti van Berkel SpA.

(3) Der Antrag enthielt gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung Beweise dafür, daß die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von REWS mit Ursprung in Japan, die von der TEC Corporation, Tokio (5) (nachstehend "TEC" genannt), hergestellt werden, möglicherweise durch die Einfuhr von in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen REWS in die Gemeinschaft umgangen wurden. Die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4) Bei der betreffenden Ware handelt es sich um elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben (nachstehend "REWS" genannt). REWS werden derzeit dem KN-Code ex 8423 81 50 zugewiesen.

(5) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996.

(6) Folgende Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten zufriedenstellende Antworten auf die Fragebogen:

- TEC Corporation (Japan) [Ausführer],

- PT TEC Indonesia (nachstehend "TEC Indonesia" genannt) [Montagebetrieb],

- TEC Elektronic GmbH [verbundener Einführer],

- TEC UK Ltd [verbundener Einführer],

- TEC France International SA [verbundener Einführer],

- TEC Belgium SA [verbundener Einführer].

Fristgerechten Anträgen auf Anhörung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1717/96 wurde stattgegeben. Die Kommission unterrichtete die Behörden in Japan, Singapur und Indonesien, und es fanden Konsultationen mit Vertretern aus Indonesien statt.

Das im Antrag genannte indonesische Unternehmen, PT Kahar Duta Sarana (Jakarta, Indonesien), teilte der Kommission mit, daß es REWS auf dem indonesischen Markt vermarktete, aber nicht in die Europäische Gemeinschaft ausführte. Folglich beantwortete es den Fragebogen nicht.

B. UNTERSUCHUNG

(7) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordung können die Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Fertigerzeugnissen aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der Maßnahmen stattfindet. Die Untersuchung ergab, daß es sich bei dem Vorgang in Indonesien um eine Montage von REWS handelte. In Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen anzusehen ist.

C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1. Art der Umgehung

(8) Die Untersuchung ergab, daß die TEC Corporation (Japan) REWS in Indonesien von ihrer Tochtergesellschaft TEC Indonesia montieren läßt und daß ein Teil der montierten REWS in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Die Montage von REWS in Indonesien begann im Mai 1994 auf der Insel Batham (Indonesien), einer Freihandelszone in der Nähe von Singapur.

Die Kommission prüfte nach, ob das bereits im Juli 1992 gegründete Unternehmen TEC Indonesia eine 100%ige Tochtergesellschaft von TEC Singapore Electronics Ltd (nachstehend "TEC Singapore" genannt) ist, die wiederum zu 100 % der TEC Corporation (Japan) gehört. TEC Indonesia stellt im Rahmen eines Lizenzvertrags mit TEC Singapore elektronische Geräte her, darunter auch REWS. Die Untersuchung ergab, daß es sich bei TEC Indonesia de facto um einen Betrieb von TEC Singapore handelt, und folglich wurden die beiden Unternehmen zum Zweck der Untersuchung als eine einzige Wirtschaftseinheit angesehen.

(9) TEC Indonesia bezieht alle Teile für die Montage von REWS von TEC Singapore. TEC Singapore kauft Teile aus Japan (unter anderem auch von ihrer Muttergesellschaft TEC Corporation), aus Singapur und aus Drittländern. Außerdem bestückt TEC Singapore Leiterplatten (Printed Circuit Boards = PCB), die unter anderem an TEC Indonesia verkauft werden.

TEC Indonesia verkauft die REWS nach ihrer Montage an TEC Singapore, die sie an die TEC Corporation (Japan) weiterverkauft. Letztere übernimmt die administrative Abwicklung der Ausfuhr in die Gemeinschaft (Marketing und Fakturierung). Effektiv werden die REWS aus Indonesien in die Gemeinschaft versandt.

(10) Das im Antrag genannte indonesische Unternehmen (PT Kahar Duta Sarana) ist die inländische Vertriebsgesellschaft von TEC-REWS in Indonesien. Die Verkäufe von TEC-REWS an PT Kahar Duta Sarana im Untersuchungszeitraum betrafen nur geringe Mengen, und es wurde festgestellt, daß diese Verkäufe ausschließlich für den indonesischen Markt bestimmt waren.

Der Großteil der im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführten TEC-REWS wurde an die vier unter Randnummer 6 genannten verbundenen Einführer verkauft. Die übrigen REWS wurden an unabhängige Händler in der Gemeinschaft verkauft.

2. Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2

i) Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

(11) Die Montage von TEC-REWS durch TEC Indonesia begann im Mai 1994, d. h. nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung im Jahr 1991 (Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung am 26. Februar 1991) (6), die zur Einführung der ersten Maßnahmen im April 1993 führte. Die Untersuchung ergab, daß TEC Indonesia vor Mai 1994 keine TEC-REWS montierte.

Die Ausfuhren der in Indonesien montierten REWS in die Gemeinschaft stiegen von 0 Einheiten im Mai 1994 auf 5 114 Einheiten im Untersuchungszeitraum an.

ii) 60%-Regel für den Gesamtwert der Teile der montierten Ware

(12) Der Wert der Teile wurde auf der Grundlage der in Indonesien montierten REWS ermittelt, die im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(13) Alle von TEC-Indonesia zum Einbau in die REWS gekauften materiellen und immateriellen Komponenten (z. B. Software) wurden als Teile angesehen. Alle Komponenten, die von TEC Singapore oder von TEC Indonesia (bei denen es sich um eine einzige Wirtschaftseinheit handelt) zum Einbau in die REWS hergestellt, montiert oder entwickelt wurden, wurden dann als einzelne Teile angesehen, wenn die Herstellung, Montage oder Entwicklung nicht rückgängig gemacht werden konnte, ohne den Wert der Komponente erheblich zu verringern.

Die Untersuchung ergab, daß mit Ausnahme der Lastzellen alle vormontierten Einzelteile demontiert werden konnten, ohne daß sich ihr Wert nennenswert verringerte. Die durch die Montage dieser Einzelteile erzielte Wertsteigerung wurde bei der Berechnung der 25 %-Schwelle berücksichtigt (vgl. Randnummer 19).

(14) Die Leiterplatten (PCB), die von TEC Singapore montiert und an TEC Indonesia zur Montage von in die Gemeinschaft auszuführenden REWS verkauft wurden, wurden so weit montiert, daß sie nur noch mit den elektronischen Komponenten bestückt werden mußten. Folglich wurde der Wert der Teile, die von TEC Singapore zur Montage dieser PCB gekauft wurden, je nach ihrem Ursprung bei der Berechnung des 60 %/40 %-Grenzwertes berücksichtigt.

Zur Bestimmung des Werts der Lastzellen, die nicht demontiert werden können, ohne die Komponenten erheblich zu beschädigen und ihren Wert dadurch zu verringern, wurden daher die Kosten der verwendeten Teile zuzüglich der direkten Arbeitskosten und der Fertigungsgemeinkosten zugrunde gelegt.

(15) Die Untersuchung ergab, daß der gewogene durchschnittliche Wert der Teile mit Ursprung in Japan, die im Untersuchungszeitraum in die von TEC Indonesia montierten und in die Gemeinschaft ausgeführten REWS eingebaut wurden, über der 60%-Schwelle lag.

(16) Außerdem ergab die Untersuchung jedoch, daß TEC Japan im April 1996 (gegen Ende des Untersuchungszeitraums) die Herstellung eines wichtigen Teils der beiden in die Gemeinschaft ausgeführten REWS-Modelle nach Indonesien verlagerte. Diese Verlagerung führte zu einer erheblichen Verringerung des Wertes der Teile japanischen Ursprungs der von TEC Indonesia gefertigten REWS, der somit am Ende des Untersuchungszeitraums weit unter der 60%-Schwelle lag. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Wert der Teile mit Ursprung in Japan in den einzelnen Modellen am Ende des Untersuchungszeitraums ebenfalls unter 60 % lag.

(17) Obwohl sich die Entscheidung über die etwaige Einführung von Maßnahmen in der Regel auf die Situation während des gesamten Untersuchungszeitraums stützt, berücksichtigte die Kommission in diesem Fall, daß der Anteil der japanischen Teile gegen Ende des Untersuchungszeitraums erheblich zurückging, daß die Herstellung eines wichtigen Teils nach Indonesien verlagert worden war und daß der Anteil der japanischen Teile der von TEC Indonesia montierten REWS wahrscheinlich gering bleiben wird, da sein Rückgang auf eine Änderung in der Produktionskette zurückzuführen war, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht rückgängig gemacht wird.

(18) Unter diesen besonderen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß der TEC-Montagevorgang in Indonesien die Voraussetzung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) betreffend den Wert der Teile nicht erfuellt.

iii) 25 %-Schwelle: Wertsteigerung

(19) Die Untersuchung ergab, daß die gewogene durchschnittliche Wertsteigerung bei den Teilen, die von TEC Indonesia zur Montage der in die Gemeinschaft ausgeführten REWS verwendet wurden, weit unter der 25 %-Schwelle in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) lag. Außerdem stellte die Kommission fest, daß auf die Summe des Wertes der Teile indonesischen Ursprungs zuzüglich der Wertsteigerung bei den zur Montage verwendeten Teilen, der VVG-Kosten und des Gewinns von TEC Indonesia lediglich ein geringer Anteil des REWS-Preises ab Werk (TEC Indonesia) entfiel.

D. EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(20) Aufgrund dieser Feststellungen erscheint es angemessen, diese Untersuchung einzustellen und die geltenden Antidumpingzölle nicht auszuweiten. Die mit Verordnung (EG) Nr. 1717/96 eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von REWS-Teilen sollte daher beendet werden, und die Verordnung wird aufgehoben.

(21) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert, und er erhob keine Einwände.

(22) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Untersuchung einzustellen; sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, und ihre Stellungnahmen wurden berücksichtigt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Verordnung (EG) Nr. 1717/96 eingeleitete Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG) Nr. 993/93 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan durch die Einfuhr der gleichen, in Indonesien montierten und/oder dort umgeladenen Ware wird eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1717/96 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 221 vom 31. 8. 1996, S. 47.

(4) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 4.

(5) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 993/93 wurde unter anderem ein endgültiger individueller Zoll von 22,5 % auf die von Tokyo Electric Co. Ltd (Tokio, Japan) hergestellten REWS eingeführt, Tokyo Electric Co. Ltd und ihre inländische Vertriebstochtergesellschaft fusionierten im Oktober 1994 zu dem Unternehmen "TEC Corporation".

(6) ABl. Nr. C 50 vom 26. 2. 1991, S. 3.