31997R0723

Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0006 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 723/97 DES RATES vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

Die Kofinanzierung, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (4), eingeführt worden ist, ist für die zwölf ersten Mitgliedstaaten mit Ende des Haushaltsjahres 1995 ausgelaufen; für die drei neuen Mitgliedstaaten gilt sie bis Ende des Haushaltsjahres 1997.

Die Kommission hat dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 in den Jahren 1991-1993 vorgelegt. Aus diesem Bericht geht hervor, daß es in Anbetracht des Umfangs der auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen der Gemeinschaft angezeigt ist, die Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, auch weiterhin finanziell zu unterstützen.

Es ist daher angezeigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel und zeitlich befristet eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen vorzusehen, die Maßnahmen zur Änderung und Verbesserung ihrer Kontrollstrukturen und von deren Leistungsfähigkeit umfassen.

Diese Programme müssen bestimmte Angaben enthalten, die der Kommission die Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen in Kenntnis der Sachlage ermöglichen.

Diese Aktionsprogramme können sich über mehrere Jahre erstrecken. In diesem Fall sind genaue Angaben über die Jahrespläne zu machen, die jährlich von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind.

Es ist vorzusehen, daß der EAGFL-Ausschuß zu den einzelnen Jahresplänen gehört wird, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann.

Es ist vorzusehen, daß die Kommission für jeden Jahresplan den Hoechstbetrag der betreffenden Beteiligung festlegt.

Es ist notwendig, die für die Kontrolle einiger Ausgaben bestimmten Kontrollsysteme und Systeme für den direkten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission beizubehalten und weiterzuentwickeln.

Es ist vorzusehen, daß die finanzielle Beteiligung gemäß dieser Verordnung nicht mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden kann.

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben den Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, betreffen, ist es angezeigt, die für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft herangezogenen Ausgaben als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu betrachten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von durch die Kommission gebilligten, sich aus neuen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden neuen Aktionsprogrammen zur Verbesserung der Struktur oder der Wirksamkeit der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entstehen.

(2) Die in den Aktionsprogrammen gemäß Absatz 1 vorgesehenen Aktionen können die Anlaufkosten für die Schaffung oder Umstrukturierung von Kontrolldiensten umfassen, einschließlich der Umsetzung oder der Neueinstellung von mit Kontrollaufgaben betrauten Bediensteten, ihrer Mobilität, des Kaufs oder der Anmietung der für die Kontrollen erforderlichen Materialien und Ausstattungen, der Organisation von Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen sowie jeder anderen zur Verstärkung der Wirksamkeit der Kontrollen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 1. Juni des dem Beginn der Durchführung vorangehenden Kalenderjahrs die Aktionsprogramme vor, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen möchten. Programme, die nach dem 1. Juni vorgelegt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Programme des ersten Jahres der Anwendung dieser Verordnung ist die Frist für die Vorlage bei der Kommission jedoch das Ende des zweiten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

(2) Die Programme können sich über mehrere Jahre erstrecken und müssen bei ihrer Vorlage die folgenden Angaben enthalten:

- Beschreibung und Analyse der Ausgangssituation beim Kontrollpersonal und bei der Ausstattung;

- Ziele der geplanten Aktion;

- Zeitplan für die Durchführung der Aktionen;

- ausführliche Beschreibung der Arbeiten, für die eine Finanzierung beantragt wird;

- Kostenvoranschlag für jede Aktionsart und bei mehrjährigen Programmen zudem für jedes einzelne Jahr;

- Kosten/Nutzen-Analyse der Aktion.

(3) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme. Sie kann zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies zur Bewertung der Programme als erforderlich erachtet.

Artikel 3

(1) Ab dem zweiten Jahr legen die Mitgliedstaaten, die Aktionsprogramme gemäß Artikel 2 eingereicht haben, der Kommission vor dem 1. Juni die Angaben über den Jahresplan für das jeweils folgende Jahr vor, und zwar insbesondere:

a) eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Jahr vorgesehenen Arbeiten sowie einen ausführlichen Kostenvoranschlag;

b) eine erste Bewertung der im Vorjahr durchgeführten Aktionen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Programms.

(2) Der Jahresplan des Aktionsprogramms ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres durchzuführen.

Artikel 4

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird pro Kalenderjahr über fünf aufeinanderfolgende Jahre ab 1997 gewährt.

Die finanzielle Beteiligung wird im Rahmen der von der Haushaltsbehörde nach Maßgabe der Finanziellen Vorausschau für das betreffende Jahr bewilligten Mittel gewährt.

(2) Nach Konsultation des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 setzt die Kommission für jeden Jahresplan unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und auf der Grundlage der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft fest.

Bei der jährlichen Festlegung gemäß Absatz 1 wird den Mehrjahresprogrammen, die bereits im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung nach dieser Verordnung unterstützt worden sind, Vorrang eingeräumt, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Standes der Durchführung der vorhergehenden Jahrespläne.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 beträgt der Satz für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 v. H. der Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres für die nach Artikel 1 unterstützungsfähigen Ausgaben geleistet werden.

Übersteigt der Betrag der unterstützungsfähigen Ausgaben die verfügbaren Haushaltsmittel, so wird der in Unterabsatz 3 genannte Satz für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft entsprechend gesenkt.

(3) Die Kommission kann Arbeiten zur Weiterführung und Weiterentwicklung der Kontrollsysteme und der Systeme zum direkten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durchführen.

Artikel 5

Im Rahmen dieser Verordnung werden keine Kosten übernommen, für die im Rahmen anderer und insbesondere folgender Verordnungen eine Finanzierung gewährt werden kann:

- Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (5),

und die drei neuen Mitgliedstaaten betreffend:

- Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (6),

- Verordnung (EWG) Nr. 307/91,

- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (7).

Artikel 6

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 7

Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird in den jährlichen Finanzbericht nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eine jährliche Evaluierung aufgenommen.

Nach Ablauf des fünften Jahres unterbreitet die Kommission dem Rat die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung, und zwar anhand der von den Mitgliedstaaten erstellten Evaluierungsberichte, die Angaben über die Wirksamkeit der durchgeführten Programme enthalten.

Artikel 8

Die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft berücksichtigten Ausgaben gelten als Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 336 vom 14. 12. 1995, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 51.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).

(5) ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).

(6) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).

(7) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18).