31997R0531

Verordnung (EG) Nr. 531/97 der Kommission vom 21. März 1997 über eine Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis nach der Insel Réunion

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/1997 S. 0050 - 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 531/97 DER KOMMISSION vom 21. März 1997 über eine Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis nach der Insel Réunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach Réunion erlassen.

Die Prüfung der Versorgungslage auf der Insel Réunion hat ergeben, daß dort nicht genügend Reis vorhanden ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt Reis verfügbar ist, sollte es der Insel Réunion ermöglicht werden, sich dort einzudecken. Wegen der besonderen Lage auf der Insel Réunion erscheint eine Begrenzung der zu liefernden Mengen und somit die Festsetzung des Subventionsbetrags im Wege der Ausschreibung angebracht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis des KN-Codes 1006 20 98 nach Réunion durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 26. Juni 1997. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die der Zeitpunkt der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt ist.

(3) Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 und dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf eine Menge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 beträgt 20 ECU/Tonne.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Subventionsdokumente für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Abgabe der Angebote vorgesehenen Frist eingehen. Sie müssen dem Schema im Anhang entsprechen.

Sind keine Angebote eingegangen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der gleichen wie der im vorstehenden Absatz genannten Frist mit.

Artikel 6

Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

Artikel 7

(1) Anhand der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

- entweder eine Hoechstsubvention festzusetzen oder

- keinen Zuschlag zu erteilen.

(2) Wird eine Hoechstsubvention festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Personen, deren Angebot der festgesetzten Höhe der Subvention entspricht oder darunter liegt.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 3. April 1997 um 10 Uhr ab.

Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 26. Juni 1997.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1989, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wöchentliche Ausschreibung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis nach der Insel Réunion

Ende der Angebotsfrist (Datum/Uhrzeit) 1

Laufende Nummer des Bieters 2

Menge (in Tonnen) 3

Subventionsbetrag (ECU/Tonne)

1 2 3 4 5 usw.>ENDE EINES SCHAUBILD>