31997R0333

Verordnung (EG) Nr. 333/97 der Kommission vom 25. Februar 1997 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1997

Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1997 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 333/97 DER KOMMISSION vom 25. Februar 1997 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 1997

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/01 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben wird. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 95/284/EG des Rates (3) lediglich mit den AKP-Unterzeichnerstaaten des Protokolls Nr. 8 im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkommens sowie mit der Republik Indien geschlossen.

Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß dem vorgenannten Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Vorausschätzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorausschätzung hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und einstweilen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ein Zollkontingent mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken. Für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1305/96 der Kommission (4) ein solches Zollkontingent eröffnet worden. Die Vorausschätzungen zur Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sind nun bekannt, weshalb ein entsprechendes Zollkontingent für den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres zu eröffnen ist. Aufgrund des nach Mitgliedstaat festgesetzten angenommenen Raffinationshöchstbedarfs und der sich aus der Vorausschätzung ergebenden Fehlmenge sollten für jeden Raffinationsmitgliedstaat Einfuhrlizenzen für den Zeitraum 1. März 1997 bis 30. Juni 1997 vorgesehen werden.

Die vorgenannten Abkommen verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des garantierten Hoechstpreises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 vorliegenden Daten festzusetzen.

Zur Vermeidung einer Versorgungslücke sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden für Mengen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1305/96 bis zum 28. Februar 1997 noch keine Lizenzen beantragt wurden, diese nach diesem Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahres 1996/97 auszustellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis 30. Juni 1997 wird nach Maßgabe des Beschlusses 95/284/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker ein Zollkontingent von 33 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den von der genannten Entscheidung betroffenen AKP-Staaten eröffnet.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Menge gilt ein besonderer verringerter Sonderzollsatz von 5,87 ECU je 100 Kilogramm Rohzucker in Standardqualität.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission (5) wird der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu entrichtende Mindestankaufspreis für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 50,14 ECU je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

Artikel 3

Die folgenden Mitgliedstaaten sind ermächtigt, im Rahmen des in Artikel 1 festgesetzten Kontingents und zu den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 folgende in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Fehlmengen einzuführen:

- Finnland: 0 Tonnen;

- Frankreich (Festland): 18 000 Tonnen;

- Portugal (Festland): 0 Tonnen;

- Vereinigtes Königreich: 15 000 Tonnen.

Artikel 4

Die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1305/96 genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt für die in diesem Artikel aufgeführten Mengen, für welche bis zum 1. März 1997 keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, solche Lizenzen für ihre Einfuhr und Raffination bis zum 30. Juni 1997 auszustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 167 vom 6. 7. 1996, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 18.