Verordnung (EG) Nr. 288/97 der Kommission vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung bestimmter Einreihungsverordnungen
Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 288/97 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung bestimmter Einreihungsverordnungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2493/96 der Kommission (2) und insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Unterscheidung zwischen bestimmten Würzsoßen auf der Grundlage von Gemüse der Position 2103 und bestimmten Zubereitungen von Gemüse oder haltbar gemachten Gemüsen des Kapitels 20 kann sich als schwierig erweisen. Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur muß die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erzeugnisgruppen geregelt werden. Die genannten Würzsoßen sind im allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensionen, die sehr wenig sichtbare feste Bestandteile enthalten. Ein geeignetes Unterscheidungskriterium wäre der Siebdurchgang durch ein Sieb mit festgelegter Maschengröße. Zu diesem Zweck muß eine zusätzliche Anmerkung in Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur aufgenommen werden. Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern. Die Verordnungen oder Teile von Verordnungen, die in der Vergangenheit vergleichbare Erzeugnisse aufgrund anderer Kriterien als des Siebdurchgangs durch ein Sieb mit Metallnetz eingereiht haben, also die Verordnungen (EWG) Nr. 314/90 (3), (EWG) Nr. 3044/90 (4) und (EG) Nr. 3055/94 (5) der Kommission, sind aufzuheben. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: 1. Folgende zusätzliche Anmerkung wird hinzugefügt: "1. Im Sinne der Unterpositionen 2103 20 00 und 2103 90 90 gilt als 'zubereitete Würzsoße' eine Zubereitung auf der Grundlage von Gemüsen, Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, bei der der Siebdurchgang dieser Bestandteile durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 5 mm nach dem Spülen mit Wasser bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 80 GHT, bezogen auf das Gesamtgewicht der ursprünglichen Zubereitung, beträgt." 2. Die zusätzlichen Anmerkungen 1 bis 4 erhalten die Nummern 2 bis 5. Artikel 2 Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 314/90, Punkt 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3044/90 sowie die Verordnung (EG) Nr. 3055/94 werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt 21 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Februar 1997 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 27. (3) ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 292 vom 24. 10. 1990, S. 5. (5) ABl. Nr. L 323 vom 16. 12. 1994, S. 8.