31997R0165

Verordnung (EG) Nr. 165/97 der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/1997 S. 0003 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 165/97 DER KOMMISSION vom 28. Januar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 23,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 22. Februar 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines Antrags der "European Confederation of the Footwear Industry" (CEC) im Namen nationaler Verbände von Schuhherstellern, auf deren Mitglieder ein größerer Teil der Gemeinschaftsproduktion der von dieser Untersuchung betroffenen Schuhe entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Angesichts der Vielzahl der Schuhhersteller in der Gemeinschaft wurde es in diesem Fall als angemessen angesehen, gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) vor Einleitung der Untersuchung genau zu prüfen, in welchem Maße der Antrag unterstützt bzw. abgelehnt wurde. Dabei zeigte sich, daß der Antrag in ausreichendem Maße unterstützt wurde, denn auf die den Antrag unterstützenden Unternehmen entfielen rund 54 % der betroffenen geschätzten Gesamtproduktion in der Gemeinschaft.

(4) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer sowie deren Verbände und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer über die Einleitung des Verfahrens. Alle unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer, mehrere Ausführer und mehrere Einführer in der Gemeinschaft sowie deren Verbände und mehrere Handelsverbände nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden angehört, sofern sie fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellten.

(6) Aufgrund der Vielzahl der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller wurde es gemäß Artikel 17 der Grundverordnung als angemessen angesehen, die Untersuchung auf eine Anzahl von Herstellern zu beschränken, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Daher sandte die Kommission lediglich den nationalen Verbänden von Schuhherstellern in der Gemeinschaft und 28 der insgesamt 68 Unternehmen, die den Antrag ausdrücklich unterstützten, Fragebogen zu, um die für die Schadensermittlung erforderlichen Angaben einzuholen. Da es schwierig gewesen wäre, in allen vorgenannten 28 Unternehmen (nachstehend "erste Gruppe" genannt) umfassende Kontrollbesuche durchzuführen, wurden aus dieser Gruppe neun Unternehmen (nachstehend "überprüfte Stichprobe" genannt) ausgewählt, deren Antworten im Rahmen von Kontrollbesuchen in den Betrieben eingehend überprüft wurden.

(7) Die Kommission sandte auch folgenden Parteien Fragebogen zu:

- den im Antrag genannten indonesischen und chinesischen Herstellern/Ausführern,

- den im Antrag genannten Ausführern in Hongkong,

- den zuständigen Behörden der betroffenen Ausfuhrländer,

- den Ausführern, die nicht im Antrag genannt waren, sich aber während der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten und einen Fragebogen anforderten.

Insgesamt beantworteten fünf Hersteller/Ausführer in Indonesien und dreißig Hersteller/Ausführer in der Volksrepublik China den Fragebogen der Kommission.

(8) Aufgrund der Anzahl der Antworten - insgesamt 35 - schlug die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vor, ihre Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl kooperierender Ausführer zu beschränken. Sie kam mit den Rechtsanwälten der kooperierenden Ausführer überein, jeweils eine Stichprobe aus drei chinesischen und drei indonesischen Unternehmen zu bilden.

(9) Außerdem sandte die Kommission allen bekannten Einführern Fragebogen zu, von denen 17 antworteten.

(10) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

Die unter Randnummer 6 genannte überprüfte Stichprobe bestand aus insgesamt neun Unternehmen in Frankreich, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich; in allen diesen Mitgliedstaaten werden die betroffenen Schuhe in großen Mengen hergestellt. Insgesamt entfielen auf diese Mitgliedstaaten 1994 81 % der gesamten betroffenen Gemeinschaftsproduktion.

Die neun vorgenannten Unternehmen beantragten die Geheimhaltung ihrer Namen, da bestimmte Kunden, die zugleich Einführer und namhafte Einzelhändler in der Gemeinschaft sind, mehreren dieser Unternehmen kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen angedroht hatten. Die Untersuchung bestätigte, daß bestimmte Gemeinschaftshersteller geschäftlich stark unter Druck gesetzt worden waren, damit sie ihre Mitarbeit einstellten und den Antrag nicht länger unterstützten; daher hielt es die Kommission für angemessen, die Namen dieser neun Unternehmen nicht bekanntzugeben.

b) Einführer/Vertriebsgesellschaften

- Groupe André SA, Paris (F),

- Chausseurop SA, Le Havre (F),

- Atlex SA, Rouen (F),

- Intermedium BV, Hoofddorp (NL),

- British Shoe Corporation Ltd, Leicester (UK).

c) Ausführer/Hersteller in Indonesien

- P.T. Dragon,

- P.T. Sindoll Pratama,

- P.T. Emperor Footwear Indonesia.

(11) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Geographisch gesehen erstreckte sich die Untersuchung während dieses Zeitraums auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, das heißt auf alle fünfzehn Mitgliedstaaten.

(12) Da umfangreiche und komplexe Angaben von vielen verschiedenen Parteien einzuholen waren und viele unterschiedliche Typen von Schuhen von der Untersuchung betroffen waren, überstieg sie den normalen Zeitraum gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (5), auf deren Grundlage dieses Verfahren eingeleitet wurde.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Warenbeschreibung

(13) Das Verfahren erstreckt sich auf Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteilen aus Spinnstoffen der KN-Codes 6404 19 10 und ex 6404 19 90. Nicht betroffen sind Schuhe des KN-Codes 6404 11 00, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt sind, wie Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe.

(14) Hier ist ebenfalls darauf hinzuweisen, daß für bestimmte, auch als "Espadrilles" bezeichnete Schuhe, das heißt Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer geflochtenen Kordelsohle ohne Absatz und einer Dicke von höchstens 2,5 cm, auch unterschiedlich verstärkt mit Kautschuk oder Kunststoff, bereits Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, so daß diese Schuhe von dieser Untersuchung ausgeschlossen wurden.

(15) Angesichts der breiten Palette von Schuhen, die unter die beiden fraglichen KN-Codes eingereiht werden können, wurde es zu Beginn der Untersuchung als angemessen angesehen, die betroffene Ware in "Kategorien" einzuteilen und die erforderlichen Angaben unter Zugrundelegung dieser Kategorien einzuholen und auszuwerten.

Zu diesem Zweck wurden die folgenden vier Kategorien gebildet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(16) Zwar können die Schuhe, die unter die einzelnen vorgenannten Kategorien fallen, ein breites Spektrum von Stilen und Typen abdecken und nach unterschiedlichen Verfahren hergestellt werden, doch sind die grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen dieser Schuhe sowie die Verbrauchervorstellungen im wesentlichen die gleichen. Im Einklang mit der bisherigen Praxis der Gemeinschaftsorgane wurden diese Schuhe daher im Rahmen dieses Verfahrens als einzige Ware betrachtet.

2. Gleichartige Ware

(17) Die Untersuchung ergab, daß es bei den Schuhen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, verschiedene Stile und Typen gibt. Allerdings wurde der Schluß gezogen, daß alle diese Schuhe die gleichen grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen haben.

(18) Einige betroffene Parteien behaupteten, die Gemeinschaftshersteller seien nicht in der Lage, den aus den betroffenen Ländern eingeführten Typ von Schuhen in großen Mengen zu produzieren, so daß in der Gemeinschaft keine gleichartige Ware hergestellt würde. Zur Stützung dieser Behauptung holte ein namhafter Einführer/Einzelhändler von mehreren Gemeinschaftsherstellern schriftliche Angebote für eine mögliche umfangreiche Lieferung von Schuhen mit Oberteilen aus Spinnstoffen und vulkanisierten Sohlen ein. Danach legte er der Kommission Kopien mehrerer abschlägiger Antworten als Beweis dafür vor, daß diese Ware in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden könne.

Hier ist daran zu erinnern, daß bei der Bestimmung der "gleichartigen Ware" in erster Linie die grundlegenden technischen oder materiellen Eigenschaften, die Verwendung beziehungsweise die Funktionen und letztlich die Verbrauchervorstellungen maßgeblich sind, nicht aber das Herstellungsverfahren. Obwohl das Vulkanisierungsverfahren in einigen Punkten vom Spritzguß abweicht, ändern die sich daraus ergebenden geringfügigen Unterschiede nichts an der Tatsache, daß die eingeführten und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren hinsichtlich des Gebrauchs, der Verwendung und der Verbrauchervorstellung austauschbar sind und somit miteinander konkurrieren. In diesem Verfahren stehen die aus den Drittländern eingeführten Waren, die ähnliche Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, mit einer Vielzahl von Gemeinschaftswaren im Preiswettbewerb. Im übrigen wurden der Kommission Beweise dafür vorgelegt, daß das Vulkanisierungsverfahren in der Gemeinschaft weiterhin angewandt wird.

(19) Bei der eingehenden Prüfung der vorgenannten Behauptung des betreffenden Einführers/Einzelhändlers stellte die Kommission fest, daß die vorgelegten Angaben unvollständig waren. Das betreffende Unternehmen hatte es in der Tat unterlassen, der Kommission die Antworten mehrerer anderer Gemeinschaftshersteller vorzulegen, die erklärt hatten, daß sie den betreffenden Typ von Schuhen herstellten und sowohl bereit als auch in der Lage wären, diese Schuhe zu liefern. Die Gemeinschaftshersteller fertigten Muster an und legten Preisangebote für die potentielle Lieferung vor. Daher wurde die Behauptung des Einführers/Einzelhändlers zurückgewiesen, die Gemeinschaftshersteller seien nicht in der Lage, die gleichartige Ware nach einem bestimmten Verfahren herzustellen.

(20) Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, daß die von diesem Verfahren betroffenen Schuhe, die in der Volksrepublik China und in Indonesien hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, den in der Gemeinschaft hergestellten Schuhen gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

(21) Ebenso wurden die betroffenen in Indonesien hergestellten Schuhe und die in der Volksrepublik China hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Schuhe als gleichartig angesehen. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil Indonesien, wie unter den Randnummern 40 und 41 dargelegt, als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen wurde.

C. DUMPING

1. Indonesien

a) Stichprobe

(22) Wie unter Randnummer 8 dargelegt, wandte die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren an und wählte drei Unternehmen als Stichprobe für Indonesien aus.

(23) Mit den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen indonesischen Unternehmen wurde vereinbart, für sie die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Unternehmen der Stichprobe zugrunde zu legen.

(24) Die Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen wurden und in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden davon unterrichtet, daß für sie jeweils individuelle Dumpingspannen und individuelle Zollsätze ermittelt werden würden.

b) Normalwert

(25) Bei der Ermittlung des Normalwertes für die drei in die Stichprobe einbezogenen indonesischen Unternehmen prüfte die Kommission zunächst, ob alle Hersteller die betroffenen Schuhe auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauften, die für ihre entsprechenden gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung werden Inlandsverkäufe normalerweise als repräsentativ angesehen, wenn ein Hersteller die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauft, die 5 % oder mehr der in die Gemeinschaft verkauften Menge der betreffenden Ware ausmachen.

(26) Die Untersuchung ergab, daß keines der drei Unternehmen der Stichprobe die betroffenen Schuhe im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung verkaufte, um den Normalwert anhand der Inlandspreise ermitteln zu können. Daher wurde es als angemessen angesehen, den Normalwert für die indonesischen Unternehmen der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellungskosten der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) und für Gewinne rechnerisch zu ermitteln.

(27) Eines der Unternehmen verkaufte im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe in erheblichen Mengen, und zwar Schuhe mit Oberteil aus Kunststoff, die nicht unter dieses Verfahren fallen. Für dieses Unternehmen wurden die VVG-Kosten und Gewinne daher gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage der Beträge festgesetzt, die das Unternehmen bei der Produktion und dem Verkauf der Schuhe mit Oberteil aus Kunststoff in Indonesien tatsächlich erzielte.

(28) Da die beiden anderen Unternehmen der Stichprobe weder die gleichartige Ware noch Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt verkauften, wurden dir für die Bestimmung des Normalwertes herangezogenen VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode festgesetzt, in diesem Fall anhand der tatsächlichen Kosten und Gewinne, die das unter Randnummer 27 genannte Unternehmen verzeichnete.

c) Ausfuhrpreis

(29) Da die betroffenen Schuhausfuhren aus Indonesien an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise errechnet.

d) Vergleich

(30) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nahm die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vor, sofern entsprechende Anträge gestellt und ausreichende Nachweise vorgelegt wurden. Die Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, der Verpackung, den Kreditkosten, den Bankgebühren und den Gewährleistungen/Garantien.

(31) Ein indonesisches Unternehmen der Stichprobe beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe. Eine solche Berichtigung sei gerechtfertigt, da es beim Export in die Gemeinschaft große Mengen an Vertriebsgesellschaften und Großhändler verkaufen würde, während es im Inland die Schuhe mit Oberteil aus Kunststoff, auf deren Grundlage die VVG-Kosten für die Bestimmung des Normalwertes ermittelt wurden, in geringen Mengen an Klein- und Einzelhändler verkaufen würde. Der Kontrollbesuch im Unternehmen ergab, daß die inländischen Abnehmer von Schuhen mit Oberteil aus Kunststoff in Wirklichkeit ebenfalls Vertriebsgesellschaften und Großhändler waren. Daher wurde der vorgenannte Antrag abgewiesen, denn der Normalwert und der Ausfuhrpreis bezogen sich auf die gleiche Handelsstufe, so daß keine Berichtigung erforderlich oder gerechtfertigt war.

e) Dumpingspannen

(32) Zur Ermittlung der Dumpingspannen für die indonesischen Unternehmen der Stichprobe verglich die Kommission die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Exportunternehmen, außer in den Fällen, in denen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region und/oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. In diesen Fällen mußten die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Geschäftsvorgang mit den gewogenen durchschnittlichen Normalwerten verglichen werden.

(33) Bei zwei Unternehmen der Stichprobe ergab der Vergleich, daß die Einfuhren der betroffenen Schuhe im Untersuchungszeitraum gedumpt waren. Die vorläufigen Dumpingspannen für die betreffenden Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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(34) Bei der Ermittlung der Dumpingspannen für die beiden kooperierenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, stützte sich die Kommission auf die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Unternehmen der Stichprobe. Bei der Berechnung des gewogenen Durchschnittswerts legte sie die Dumpingspannen der einzelnen Unternehmen der Stichprobe zugrunde. Dabei blieb die für das dritte Unternehmen ermittelte Dumpingspanne in Höhe von 0 % gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung unberücksichtigt. Auf dieser Grundlage ergab sich eine vorläufige Dumpingspanne von 15,4 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

Die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe gilt für die beiden folgenden Unternehmen:

- P.T. Bosaeng Jaya,

- P.T. Volmacarol.

(35) Für diejenigen Hersteller in Indonesien, die weder den Fragebogen der Kommission beantworten noch sich selbst meldeten, wurde die vorläufige Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Da in diesem Verfahren ungewöhnlich viele indonesische Ausführer nicht zur Mitarbeit bereit waren und diese mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht belohnt werden sollte, hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen vorläufig auf der Höhe des Mittels auf der jeweils höchsten Dumpingspanne bei Geschäften der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festzusetzen. Dabei ergab sich eine Dumpingspanne von 53 %.

2. Volksrepublik China

a) Stichprobe

(36) Wie unter Randnummer 8 dargelegt, wandte die Kommission im Fall der Volksrepublik China gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren an. Im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen kooperierenden Parteien wurden zu diesem Zweck drei Unternehmen ausgewählt.

(37) Gleichzeitig wurde vereinbart, für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der drei Unternehmen der Stichprobe zugrunde zu legen.

(38) Die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen mußte gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen festgesetzt werden.

(39) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, mußte eine einzige Dumpingspanne anhand des gewogenen Mittels aus den Dumpingspannen der kooperierenden und nichtkooperierenden Ausführer berechnet werden.

b) Normalwert - Wahl eines Vergleichslandes

(40) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben von Herstellern in einem Marktwirtschaftsland ("Vergleichsland") ermittelt.

(41) Im Antidumpingantrag wurde Thailand als Vergleichsland vorgeschlagen. Mehrere Einführer sowie die chinesischen Ausführer erhoben jedoch Einwände gegen die Wahl dieses Landes, da der Stand der wirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik China und in Thailand unterschiedlich sei. Zwei Handelsverbände, die "Foreign Trade Association" (FTA) und die "Federation of the European Sporting Goods Industry" (FESI), sowie die chinesischen Ausführer schlugen Indonesien als Vergleichsland vor. Einige betroffene Parteien schlugen im Verlauf des Verfahrens auch Bangladesch, Indien, Pakistan und Vietnam als Vergleichsländer vor, ohne jedoch nachzuweisen, warum eines dieser Länder besser als Vergleichsland geeignet sei als die anderen.

Nach Prüfung der wenigen verfügbaren Angaben über alle vorgeschlagenen Länder kam die Kommission letztlich zu dem Schluß, daß Indonesien gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Vergleichsland geeignet war, da es dort eine Vielzahl von Anbietern gibt und sich die Herstellungsverfahren in Indonesien und in der Volksrepublik China in gewisser Hinsicht ähneln. Außerdem waren keine nennenswerten Unterschiede beim Zugang zu den Rohstoffen zu erkennen. Nicht zuletzt wurde Indonesien von den chinesischen Herstellern vorgeschlagen, und die Gemeinschaftshersteller erhoben keine Einwände gegen die Wahl dieses Landes.

c) Normalwert - Berechnung des Normalwertes

(42) Die kooperierenden Unternehmen verkauften im Vergleichsland (Indonesien) die von der Untersuchung betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt entweder gar nicht oder nur in Mengen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nicht ausreichend waren. Da sich die Kommission nicht auf Inlandsverkäufe in Indonesien stützen konnte, berechnete sie den Normalwert für die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Normalwerte, die sie auf Modellgrundlage für die in die Stichprobe einbezogenen indonesischen Unternehmen rechnerisch ermittelt hatte.

(43) Gemäß den Feststellungen unter den Randnummern 26 bis 28 erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwertes durch Addition eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und für Gewinne sowie der Herstellungskosten der einzelnen Modelle. Dabei wurden diejenigen indonesischen Modell herangezogen, die nach den der Kommission vorliegenden Angaben den Modellen entsprachen beziehungsweise am ähnlichsten waren, die die chinesischen Unternehmen der Stichprobe in die Gemeinschaft ausführten.

d) Ausfuhrpreis - Berechnung des Ausfuhrpreises

(44) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß die Ausfuhren der drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen. Daher konnten die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet werden.

e) Vergleich

(45) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen der Unternehmen der Stichprobe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Verpackungs- und Kreditkosten.

f) Dumpingspanne

i) Kooperierende Unternehmen

(46) Wie unter Randnummer 51 dargelegt, hielt es die Kommission zur Berechnung einer einzigen Dumpingspanne für die Volksrepublik China zunächst für erforderlich, für alle drei Unternehmen der Stichprobe eine Dumpingspanne zu ermitteln. Dazu verglich sie den Normalwert auf der Stufe ab Werk mit den Ausfuhrpreisen der kooperierenden chinesischen Ausführer auf der Stufe fob. Dabei legte sie die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der einzelnen Schuhmodelle zugrunde, die die Unternehmen der Stichprobe herstellten und im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausführten.

(47) In den Fällen, in denen die Ausfuhrpreise je nach Region, Käufer oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen und die Zugrundelegung des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widergespiegelt hätte, wurde der rechnerisch ermittelte Normalwert des betreffenden indonesischen Modells gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Geschäftsvorgang mit dem Ausfuhrpreis des vergleichbaren chinesischen Modells verglichen.

(48) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei den betroffenen Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die die Unternehmen der Stichprobe während des Untersuchungszeitraums in die Gemeinschaft ausführten. Die Dumpingspanne für alle 30 kooperierenden Ausführer wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der drei Unternehmen der Stichprobe festgesetzt und als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, ausgedrückt.

ii) Nichtkooperierende Unternehmen

(49) Die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. In dieser Untersuchung vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, daß die jeweils höchste Dumpingspanne, die bei Geschäften der drei Unternehmen der Stichprobe ermittelt wurde, die beste verfügbare Information darstellte. Die Dumpingspanne wurde anhand des arithmetischen Mittels festgesetzt und danach als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt.

iii) Einheitliche Dumpingspanne - China

(50) Alle chinesischen Ausführer, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, beantragten eine individuelle Prüfung ihrer Ausfuhrpreise und folglich die Festsetzung individueller Dumpingspannen. Bei der Bearbeitung dieser Anträge prüfte die Kommission, ob die kooperierenden Ausführer ein ähnliches Maß an Unabhängigkeit genossen wie die Ausführer in einem Marktwirtschaftsland, so daß es gerechtfertigt wäre, von dem in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung niedergelegten Grundsatz abzuweichen, dem zufolge für die Ausfuhren mit Ursprung in einem Nichtmarktwirtschaftsland ein einziger landesweiter Zoll festzusetzen ist. Zu diesem Zweck wurden die Ausführer eingehend über die Eigentumsverhältnisse, das Management, die Kontrolle der Geschäftstätigkeit sowie die Festlegung der Handels- und Geschäftspolitik befragt. Keines der Unternehmen, die diese Fragen beantworteten, konnte der Kommission hinreichend nachweisen, daß es bei seiner Geschäftstätigkeit in ausreichendem Maße von den chinesischen Behörden unabhängig war, um eine individuelle Behandlung zu rechtfertigen. Daher wurden die Anträge abgelehnt und die Unternehmen entsprechend unterrichtet.

(51) Wie unter Randnummer 39 dargelegt, berechnete die Kommission eine einzige Dumpingspanne für die Volksrepublik China und legte dabei das gewogene Mittel aus den Dumpingspannen der kooperierenden und der nichtkooperierenden Ausführer zugrunde. Die Dumpingspanne für die kooperierenden Unternehmen wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der drei Unternehmen der Stichprobe festgesetzt, die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen dagegen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, das heißt in diesem Fall anhand des Mittels aus der jeweils höchsten Dumpingspanne, die bei Geschäften der drei Unternehmen der Stichprobe festgestellt wurde.

(52) Kennzeichnend für diese Untersuchung war, daß sehr viele Ausführer in der Volksrepublik China nicht zur Mitarbeit bereit waren. Da gemäß den Feststellungen unter Randnummer 15 ein breites Spektrum von Schuhen zu unterschiedlichen Preisen unter den beiden von diesem Verfahren betroffenen KN-Codes eingeführt werden kann, wurde es in diesem Fall für angemessen angesehen, die Dumpingspanne nach der unter Randnummer 49 beschriebenen Methode zu ermitteln.

(53) Wie unter Randnummer 50 dargelegt, wurde keinem der kooperierenden chinesischen Ausführer eine individuelle Behandlung zugestanden. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission daher eine einzige Dumpingspanne für die Volksrepublik China und stützte sich dabei auf das gewogene Mittel aus den Dumpingspannen der kooperierenden und der nichtkooperierenden Ausführer. Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige Dumpingspanne für alle Ausführer in der Volksrepublik China beläuft sich auf 138,7 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1. Antragstellende Hersteller

(54) Die Untersuchung bestätigte, daß die Feststellungen unter Randnummer 3 zutrafen, so daß die antragstellenden Unternehmen nach Auffassung der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

2. Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) / Bestimmung des "Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft"

(55) Die Untersuchung ergab, daß ein Gemeinschaftshersteller der ersten Gruppe im Sinne von Randnummer 6 selbst Einführer der gedumpten Ware aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern war. Daher prüfte die Kommission, ob dieses Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen war.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung besagt nicht, daß Hersteller, die selbst Einführer der gedumpten Ware sind, automatisch auszuschließen sind, sondern verpflichtet die Gemeinschaftsorgane vielmehr, von Fall zu Fall zu prüfen, ob der Ausschluß eines Herstellers unter diesen Umständen gerechtfertigt ist.

Zu diesem Zweck war es nach Auffassung der Kommission angemessen zu prüfen, ob es sich bei diesem Unternehmen in erster Linie um einen Hersteller handelte, der seine Gemeinschaftsproduktion durch die zusätzlichen Einfuhren lediglich ergänzte, oder aber um einen Einführer mit einer relativ begrenzten zusätzlichen Produktion in der Gemeinschaft. Dieses Vorgehen erschien angemessen und steht zudem mit der bisherigen Praxis der Gemeinschaft sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes (6) im Einklang.

Die Untersuchung ergab, daß auf die Einfuhren der gedumpten Ware aus den betroffenen Ländern weniger als 25 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens entfielen. Nach Auffassung der Kommission war die Herstellung von Schuhen in der Gemeinschaft daher die Haupttätigkeit des Unternehmens, so daß dieses Unternehmen nicht vor den Auswirkungen der Dumpingpraktiken geschützt war. Daher wurde dieses Unternehmen zusammen mit den übrigen kooperierenden Herstellern zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gerechnet.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(56) Bei der Schadensermittlung stützte sich die Kommission in diesem Verfahren auf Angaben über den Zeitraum von 1991 bis 1994.

(57) Die Untersuchung ergab, daß nicht alle Wirtschaftsfaktoren, zu denen die Unternehmen der ersten Gruppe und die Unternehmen der überprüften Stichprobe Angaben machten, im Hinblick auf die Schadensermittlung einen Einfluß auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Da beispielsweise die Produktion auftragsorientiert ist, entfällt in der Regel die Lagerhaltung, so daß die Lagerbestände bei der Schadensermittlung kaum von Bedeutung waren; dies galt auch für die Kapazität und die Kapazitätsauslastung (denn ungenutzte Kapazitäten konnten nicht ausschließlich der gleichartigen Ware zugewiesen werden). Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission daher bei der Schadensermittlung nur diejenigen Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflußten.

2. Methode zur Einholung der Angaben

(58) Wie bereits unter Randnummer 6 dargelegt, hielt es die Kommission angesichts der Vielzahl der den Antidumpingantrag unterstützenden Unternehmen im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung für angemessen, sich bei der Einholung von Angaben für die Schadensermittlung auf die folgenden Parteien zu beschränken:

- die nationalen Herstellerverbände in der Gemeinschaft und

- eine vertretbare Anzahl von Unternehmen, auf die das größte Produktionsvolumen entfiel, das in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte (das heißt die 28 Unternehmen der ersten Gruppe, die aus den 68 den Antrag unterstützenden Unternehmen ausgewählt wurden).

(59) Bei der Auswahl dieser 28 Unternehmen wurde dafür Sorge getragen, daß sie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt repräsentativ waren, d. h. daß sie

- in möglichst ausgewogenem Maße die vier betroffenen Warenkategorien abdeckten,

- die unterschiedlichen Unternehmensgrößen und Produktionsstrukturen widerspiegelten und

- für die wichtigsten Herstellerländer in der Europäischen Gemeinschaft repräsentativ waren.

(60) Die Kommission holte zum einen Angaben von den nationalen Herstellerverbänden ein, wobei sie sich deren Kenntnis der lokalen Märkte zunutze machte, und zum anderen von den 28 Unternehmen der ersten Gruppe im Sinne von Randnummer 6. Danach prüfte sie die Schadensindikatoren auf der geeigneten Ebene, das heißt

- auf der Ebene der gesamten Gemeinschaft, soweit es um allgemeinere Angaben wie den Verbrauch, die Produktion, das Absatzvolumen und die Beschäftigung in der Gemeinschaft ging;

- auf der Ebene der Unternehmen der ersten Gruppe, soweit es um die Entwicklung der Preise und der kostenbezogenen Faktoren, einschließlich der Rentabilität, ging.

(61) Auf die vorgenannten 28 kooperierenden Unternehmen der ersten Gruppe entfielen 25,6 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft.

3. Gesamtverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(62) Zur Berechnung des betreffenden Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft addierte die Kommission die folgenden Gesamtzahlen:

- das Absatzvolumen aller Gemeinschaftshersteller der fraglichen Ware in der Gemeinschaft, das sie anhand der Angaben der nationalen Herstellerverbände in der Gemeinschaft und anhand der Eurostat-Angaben über die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller in Drittländer ermittelte;

- die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und Indonesien in die Gemeinschaft;

- die Einfuhren der betroffenen Ware aus allen übrigen Drittländern in die Gemeinschaft.

(63) Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, daß sich der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware um 10 Millionen Paar von 314 Millionen Paar im Jahr 1991 auf 324 Millionen Paar im Untersuchungszeitraum, das heißt um rund 3 %, erhöhte.

4. Kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(64) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob es in diesem Antidumpingverfahren gerechtfertigt war, die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern zu kumulieren.

(65) Im Fall der Volksrepublik China beliefen sich die betroffenen gedumpten Einfuhren 1994 auf insgesamt 129,5 Millionen Paar und im Fall Indonesiens auf insgesamt 31,5 Millionen Paar.

(66) Damit erreichten die gedumpten Einfuhren aus China 1994 einen Marktanteil von 39,9 % in der Gemeinschaft und diejenigen aus Indonesien einen Marktanteil von 9,7 %. Die Einfuhren waren daher in keinem der beiden Fälle unerheblich.

(67) Außerdem stellte die Kommission während der Untersuchung, wie oben dargelegt, bei beiden Ländern erhebliche Dumpingspannen fest.

(68) Bei der Untersuchung zeigte sich ferner, daß die Wettbewerbsbedingungen für die Schuhe aus der Volksrepublik China und diejenigen aus Indonesien auf dem Gemeinschaftsmarkt ähnlich waren und daß es keine nennenswerten Qualitätsunterschiede zwischen diesen Schuhen gab. Sie waren aus der Sicht der Verbraucher austauschbar, wurden gleichzeitig über die gleichen Vertriebskanäle in den gleichen Gebieten der Gemeinschaft zu Billigpreisen angeboten und waren im allgemeinen für das gleiche Marktsegment bestimmt (das heißt für das untere Marktsegment bzw. das untere Ende des mittleren Marktsegments).

(69) Daher hielt es die Kommission für gerechtfertigt, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den beiden Ländern bei der Schadensprüfung zu kumulieren.

5. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren insgesamt

(70) Die Einfuhren aus der Volksrepublik China und Indonesien erhöhten sich von insgesamt 106,5 Millionen Paar im Jahr 1991 auf 161 Millionen Paar im Jahr 1994, das heißt um rund 50 %. Dabei stieg ihr Marktanteil von insgesamt 33,9 % im Jahr 1991 auf rund 50 % im Jahr 1994.

6. Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(71) Den Angaben der Einführer und der Verbände von Einführern war zu entnehmen, daß sich die Einfuhren im Rahmen der unter Randnummer 15 beschriebenen allgemeinen Kategorien zunehmend auf hochwertigere Schuhe konzentrierten und daß sich die Einfuhrpreise zwischen 1991 und 1994 insgesamt entsprechend erhöhten.

(72) Zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen wurden zunächst für alle betroffenen Ausfuhrländer die (von Eurostat angegebenen) cif-Einfuhrpreise auf der Stufe verzollt, frei Kunde, je Kategorie mit den Verkaufspreisen der in die überprüfte Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller auf der gleichen Handelsstufe, das heißt auf der Stufe der Vertriebsgesellschaften/Großhändler, verglichen.

Bei diesen Vergleichen ergaben sich je Kategorie Preisunterbietungsspannen von bis zu 47 % im Fall der Volksrepublik China und bis zu 25 % im Fall Indonesiens, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller.

(73) Die Kommission führte jedoch noch eine zweite Berechnung zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen durch, wobei sie sich auf die meistverkauften Exportmodelle derjenigen kooperierenden chinesischen und indonesischen Unternehmen stützte, die sie für die Dumpingermittlung in die Stichprobe einbezogen hatte. Diese meistverkauften Modelle wurden in 16 sogenannte "Familien" von Schuhen eingeteilt (z. B. Pantoffeln ohne Fersenkappe für Erwachsene, Sommersandalen für Frauen, Schnürschuhe für Kinder mit Oberteil aus Segeltuch). Diese "Familien" sind enger gefaßt als die unter Randnummer 15 beschriebenen "Kategorien" und ermöglichen eine genauere Analyse. Sodann verglich die Kommission die Preise, die für die Exportmodelle dieser "Familien" in der Gemeinschaft auf der Stufe frei Kunde in Rechnung gestellt wurden, mit den Preisen identischer oder vergleichbarer Modelle der Gemeinschaftshersteller der überprüften Stichprobe im Sinne von Randnummer 6, ebenfalls auf der Stufe frei Kunde.

Diese Vergleiche ergaben sogar noch höhere Preisunterbietungsspannen, die sich im Fall der Volksrepublik China auf bis zu 63 % und im Fall Indonesiens auf bis zu 51 % beliefen.

7. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Produktion

(74) Den Angaben der nationalen Herstellerverbände war zu entnehmen, daß die Produktion der fraglichen Ware in der Gemeinschaft von 141,5 Millionen Paar im Jahr 1991 auf 112,8 Millionen Paar im Jahr 1994, das heißt um rund 20 %, zurückging.

Absatzvolumen

(75) Das betreffende Absatzvolumen verringerte sich in der Gemeinschaft zwischen 1991 und 1994 um 27 %. Zur Berechnung dieses Volumens zog die Kommission die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller von der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft ab, die sie anhand der Angaben der vorgenannten Verbände ermittelte.

Umsatz

(76) Den Angaben der nationalen Verbände und der kooperierenden Gemeinschaftshersteller war zu entnehmen, daß der Gesamtumsatz bei der betroffenen Ware zwischen 1991 und 1994 um 26 % zurückging.

Marktanteil

(77) Anhand der Angaben der nationalen Verbände und der Eurostat-Statistiken ermittelte die Kommission, daß sich der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt von 41,5 % im Jahr 1991 auf 29,3 % im Jahr 1994 verringerte.

Preise der Gemeinschaftshersteller

(78) Die Untersuchung ergab, daß der durchschnittliche Verkaufspreis der Gemeinschaftshersteller für Pantoffeln und andere Hausschuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (Kategorien A und B) zwischen 1991 und 1994 leicht zurückging. Diese Entwicklung über einen Zeitraum von vier Jahren gibt weder die durchschnittliche Inflationsrate noch den Anstieg der Produktionskosten wieder.

Der Durchschnittspreis für die von dieser Untersuchung betroffenen Straßenschuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (Kategorien C und D) erhöhte sich nach den Feststellungen der Kommission zwischen 1991 und 1994. Eine eingehendere Untersuchung ergab jedoch, daß dieser Preisanstieg auf eine Änderung des Warensortiments zurückzuführen war, da die Gemeinschaftshersteller zunehmend gezwungen waren, die Herstellung von Billigmodellen aufzugeben; dies wurde durch die Angaben mehrerer Parteien, einschließlich mehrerer Gemeinschaftshersteller und Einführer, bestätigt.

Rentabilität

(79) Nach den Feststellungen der Kommission ging die Umsatzrentabilität der Unternehmen der ersten Gruppe bei den von der Untersuchung betroffenen Waren insgesamt von 8,2 % im Jahr 1991 auf 2,6 % im Jahr 1994 zurück. Die Gewinnspannen der in die überprüften Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestätigten diese rückläufige Tendenz.

(80) Dabei ist zu bedenken, daß es unter den Schuhherstellern in der Gemeinschaft eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen gibt, die fast ausschließlich Auftragsproduktion betreiben und mit Hilfe der Grenzplankostenrechnung Preise festsetzen, die bei allen Modellen einen Gewinn abwerfen. Da die direkten Kosten, das heißt die Rohstoffkosten und die Fertigungslöhne, bis zu 80 % der Kosten eines Schuhs ausmachen, kann sich keines dieser Unternehmen nach den Feststellungen der Kommission erlauben, über mehr als ein paar Monate Verluste zu verzeichnen, ohne mangels liquider Mittel zur Einstellung seiner Produktion gezwungen zu sein. Darüber hinaus mußten tatsächlich viele Betriebe, wie unter Randnummer 82 dargelegt, während des Bezugszeitraums schließen. Die vorgenannte Kostenstruktur spielt eine Schlüsselrolle in dieser Untersuchung und erklärt die besondere Gefährdung dieses arbeitsintensiven Wirtschaftszweigs, der nicht einmal während eines relativ kurzen Zeitraums dem Druck der gedumpten Billigeinfuhren standhalten kann.

Beschäftigung und Betriebsstillegungen

(81) Gemäß den Angaben der nationalen Verbände verringerte sich die Zahl der Beschäftigten in dem von dieser Untersuchung betroffenen Sektor von rund 30 000 im Jahr 1991 auf 23 600 im Untersuchungszeitraum, das heißt um 25 %.

(82) Die nationalen Herstellerverbände gaben der Kommission 28 Unternehmen in sieben Mitgliedstaaten (in Belgien, Spanien, Finnland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich) an, die die Herstellung der von dieser Untersuchung betroffenen Schuhe zwischen 1991 und 1994 einstellten.

8. Schlußfolgerungen zur Schädigung

(83) Unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen unter Randnummer 80 zum Volumen der Einfuhren und zu deren möglichen Auswirkungen auf die Preise in der Gemeinschaft deuten alle vorgenannten Wirtschaftsindikatoren unter Zugrundelegung der Angaben der nationalen Herstellerverbände sowie der einzelnen Unternehmen eindeutig darauf hin, daß sich die Lage der Gemeinschaftshersteller zwischen 1991 und 1994 erheblich verschlechterte, soweit es um die Produktion der fraglichen Ware geht. Wie oben dargelegt, mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt einen Rückgang der Produktion, des Absatzvolumens und des Umsatzes, des Marktanteils, der Rentabilität und der Zahl der Beschäftigten hinnehmen; außerdem kam es zu einer beträchtlichen Zahl von Betriebsstillegungen.

(84) Daher wurde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der die von dieser Untersuchung betroffenen Schuhe herstellt, nach Auffassung der Kommission eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht.

F. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(85) Die Kommission prüfte gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus China und Indonesien für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich waren oder ob andere Faktoren diese Schädigung verursacht oder zu ihr beigetragen hatten.

Wie unter Randnummer 68 dargelegt, betrafen die gedumpten Einfuhren aus den beiden vorgenannten Ländern in erster Linie das untere Marktsegment bzw. das untere Ende des mittleren Marktsegments, das gemeinhin als besonders preisempfindlich gilt. Hier ist daran zu erinnern, daß die von diesem Verfahren betroffenen Schuhe, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, sowie die entsprechenden aus der Volksrepublik China und Indonesien eingeführten Schuhe in direktem Wettbewerb miteinander stehen, da es für den Verbraucher in sehr vielen Fällen nur wenige wahrnehmbare oder nennenswerte Qualitätsunterschiede zwischen den eingeführten Waren und den in der Gemeinschaft hergestellten Waren gibt.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(86) Bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ist zu bedenken, daß der Gemeinschaftsmarkt für Schuhe aufgrund der Art der betroffenen Ware und der Vielzahl der Vertriebskanäle transparent und preisempfindlich ist. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, daß der Anstieg des Volumens und des Marktanteils dieser Einfuhren und die damit einhergehende erhebliche Preisunterbietung zeitlich mit den Marktanteileinbußen und der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel.

(87) Obwohl sich die Preise für bestimmte Typen von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien aufgrund der qualitativen Verbesserung des Warensortiments zwischen 1991 und 1994 erhöhten, ließen die gedumpten Einfuhren weiterhin eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erkennen und verursachten somit einen Preisdruck.

(88) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die gedumpten Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern eindeutig mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Zusammenhang stehen.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Einfuhren aus anderen Drittländern

(89) Die Kommission mußte ferner prüfen, ob möglicherweise andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China und Indonesien die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu ihr beigetragen hatten, und zwar insbesondere die Einfuhren aus den Ländern, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind.

(90) In diesem Zusammenhang wiesen mehrere interessierte Parteien die Kommission auf die Einfuhren aus Vietnam in die Gesellschaft hin. Gemäß den Eurostat-Statistiken erhöhten sich die Einfuhren der betroffenen Ware aus Vietnam erheblich, und zwar von rund 1,2 Millionen Paar im Jahr 1991 auf 20,5 Millionen Paar im Jahr 1994. Da keine Angaben über das Warensortiment vorliegen, fehlt der Kommission eine angemessene Grundlage, um Feststellungen zu den Preisen dieser Einfuhren zu treffen. Bisher liegen jedoch hinsichtlich der Preise der Einfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft keine ausreichenden Beweise vor, um die Ausdehnung dieser Untersuchung auf Vietnam zu rechtfertigen.

(91) Im übrigen verringerte sich der Marktanteil aller Drittländer in der Gemeinschaft, einschließlich Vietnams (aber ausschließlich der Volksrepublik China und Indonesiens), von 24,6 % im Jahr 1991 auf 21,2 % im Jahr 1994. Daher kann der Schluß gezogen werden, daß die Einfuhren aus den nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern, wenn überhaupt, nicht in nennenswertem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b) Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern

(92) Mehrere interessierte Parteien behaupteten, der Wettbewerb zwischen den Herstellern in Spanien, Portugal und Italien und den Herstellern in anderen Mitgliedstaaten sei beträchtlich und erkläre, warum einige Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Außerdem wurde geltend gemacht, unter diesen Bedingungen würden die Schuhhersteller der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Ergebnisse erzielen.

Der Kommission ist bekannt, daß bestimmte Hersteller in einigen Mitgliedstaaten aufgrund komparativer Kostenvorteile (z. B. bei den Lohnkosten) in der Lage sind, Schuhe billiger zu produzieren und folglich auch zu niedrigeren Preisen zu verkaufen als die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten. Dies hat selbstverständlich Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Hersteller mit höheren Kosten. Dieser Umstand trug möglicherweise in Verbindung mit gewissen Wechselkursschwankungen während des Bezugszeitraums zu den Schwierigkeiten einiger Unternehmen und zur leichten Verbesserung der Geschäftsergebnisse bestimmter anderer Unternehmen bei.

(93) Bei der Prüfung der vorgenannten Argumente ist zwischen lauterem und unlauterem Wettbewerb zu unterscheiden und daran zu erinnern, daß im Rahmen des Binnenmarkts sichergestellt werden kann, daß der Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern fair bleibt.

Bei der Schadensermittlung wurde die Lage der betroffenen Gemeinschaftshersteller in den wichtigsten Herstellerländern der Europäischen Gemeinschaft geprüft. Die Untersuchungsergebnisse spiegeln die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt wider. Demnach gleichen die aggregierten Zahlen, die für die Schadensermittlung herangezogen wurden, etwaige interne Leistungsunterschiede im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Wäre der interne Wettbewerb die einzige treibende Kraft auf dem Markt gewesen, wäre der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht von 41,5 % im Jahr 1991 auf 29,3 % im Jahr 1994 zurückgegangen.

(94) Außerdem wurde geltend gemacht, mehrere Gemeinschaftshersteller hätten einige besonders arbeitsintensive Produktionsvorgänge in Drittländer mit niedrigen Lohnkosten verlagert und damit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere gemessen an der Zahl der Arbeitsplätze, beigetragen. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den Produktionsverlagerungen einiger Hersteller um defensive Maßnahmen mit dem Ziel, die Kosten zu senken und dadurch mit den gedumpten Einfuhren konkurrieren zu können, so daß diese Maßnahmen ein zusätzlicher Beweis für den von den gedumpten Einfuhren ausgeübten Preisdruck sind.

4. Schlußfolgerungen zur Schadensursache

(95) Obwohl möglicherweise bestimmte andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, kommt die Kommission dennoch zu dem Schluß, daß die gedumpten Billigeinfuhren aus der Volksrepublik China und Indonesiens für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf die oben dargelegten Tatsachen und insbesondere auf die Höhe der Preisunterbietung sowie den enormen Anstieg der gedumpten Einfuhren, die dadurch fast die Hälfte des Gemeinschaftsmarkts erobern konnten. Dies führte zu Rentabilitätseinbußen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und zur Schließung zahlreicher Betriebe, obwohl während des gleichen Zeitraums der Verbrauch in der Gemeinschaft stieg und die Einfuhren aus den anderen Drittländern zurückgingen.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Erwägungen

(96) Die Kommission prüfte anhand aller vorgelegten Beweise, ob trotz der Schlußfolgerungen zum Dumping und zur Schädigung zwingende Gründe vorlagen, um zu der Schlußfolgerung zu gelangen, daß die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission dabei, welche Auswirkungen die Einführung vorläufiger Maßnahmen bzw. der Verzicht auf solche Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

Dabei trug sie insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(97) Ohne Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China und Indonesien würde sich die Lage der Gemeinschaftshersteller nach Auffassung der Kommission weiter verschlechtern, so daß letztlich das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt bedroht sein könnte. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, daß der Rückgang der Zahl der Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt eine entsprechende Verringerung des Wettbewerbs zur Folge haben könnte.

(98) Anhand der ermittelten Tatsachen kann angemessenerweise der Schluß gezogen werden, daß es zu weiteren Betriebsstillegungen und Arbeitsplatzverlusten kommen wird, wenn nicht gegen die gedumpten Einfuhren vorgegangen wird.

3. Interesse anderer Wirtschaftszweige der Gemeinschaft

(99) Mehrere Einführer machten geltend, Antidumpingmaßnahmen würden sich nachteilig auf bestimmte andere Wirtschaftszweige der Gemeinschaft auswirken, so beispielsweise auf die Unternehmen, die Maschinen für die Herstellung von Schuhen in die Volksrepublik China und Indonesien ausführen.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission dafür keine sachdienlichen Beweise vorgelegt wurden und daß sich auch keine Gemeinschaftsunternehmen, die solche Maschinen herstellen, selbst meldeten. Außerdem gibt es keinen Grund zu der Annahme, daß die Schuhhersteller in den Ausfuhrländern größere Abnehmer von Maschinen aus der Gemeinschaft sind als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Sollten die Schuhhersteller in der Gemeinschaft im Rahmen eines freien und lauteren Wettbewerbs ihren Marktanteil behaupten bzw. zurückerobern können, läge dies folglich auch im Interesse der Gemeinschaftshersteller von Maschinen für die Schuhherstellung.

(100) Zu den Betriebsstillegungen ist darauf hinzuweisen, daß viele Schuhhersteller und deren Lieferanten in zahlreichen Mitgliedstaaten in den gleichen Gebieten angesiedelt sind, die häufig bereits unter einem Rückgang der Industrietätigkeit leiden. Die Stillegung eines Unternehmens kann daher erhebliche Folgen für die anderen Unternehmen in diesen Gebieten haben, insbesondere für die Rohstofflieferanten.

4. Interesse der Einführer/Einzelhändler

(101) Mehrere Einführer und Einführer/Einzelhändler machten geltend, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde sich nachteilig auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken und insbesondere die Beschäftigungslage beeinträchtigen. Die Kommission trug diesem Aspekt in besonderem Maße Rechnung und prüfte eingehend, welche Auswirkungen die Einführung von Maßnahmen auf die Beschäftigungslage bei allen betroffenen Parteien haben könnte, das heißt nicht nur bei den Gemeinschaftsherstellern, sondern auch bei deren Rohstoff- und Teilelieferanten sowie bei den Einführern und Einzelhändlern.

Obwohl keine konkreten Beweise dafür vorgelegt wurden, daß die Einführung von Maßnahmen zu Entlassungen im Import- und Einzelhandelssektor führen würde, vertritt die Kommission die Auffassung, daß ein etwaiger Arbeitsplatzabbau bei den Einführern oder den Einzelhändlern (wobei letztere weniger stark betroffen sein dürften als die Einführer) durch diejenigen Arbeitsplätze mehr als ausgeglichen würde, die sowohl bei den stark in Mitleidenschaft gezogenen Schuhherstellern als auch in den genannten vorgelagerten Unternehmen erhalten blieben.

5. Auswirkungen auf die Verwender

(102) Es wurde geltend gemacht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und die Weitergabe der Antidumpingzölle an die Verbraucher würde sich nachteilig auf die Lage der Kunden mit niedrigem Einkommen auswirken, die gezwungen seien, Schuhe des unteren Marktsegments zu kaufen.

Zwar müssen die Antidumpingzölle irgendwann zwischen der Einfuhr der Ware und dem Verkauf an den Endabnehmer von den Wirtschaftsbeteiligten getragen werden, doch werden diese Zölle bekanntlich auf den cif-Einfuhrpreis erhoben, so daß ihre Auswirkungen auf die Einzelhandelspreise deutlich geringer sein werden. Da die üblichen Handelsspannen zwischen Einfuhr und Einzelhandelsverkauf mit durchschnittlich über 100 % sehr hoch sind, ist davon auszugehen, daß der Verbraucher die Antidumpingzölle nicht in vollem Umfang tragen muß. In diesem Zusammenhang machten mehrere große Einzelhändler geltend, sie hätten bereits ihre eigenen Handelsspannen verringert, um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen. Allerdings legten sie dafür keine Beweise vor.

(103) Außerdem dürften die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Preise nach Auffassung der Kommission dadurch gemildert werden, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einem Marktanteil von 29 % seine Preise nicht über ein bestimmtes Niveau hinaus anheben könnte, ohne weitere Marktanteileinbußen zu erleiden. Außerdem haben sie Einfuhren aus den nicht von diesem Verfahren betroffenen Drittländern einen Marktanteil von 21 %, und es ist nicht davon auszugehen, daß die Hersteller in diesen Drittländern Preiserhöhungen veranlassen wollen oder können. Somit dürfte es, wenn überhaupt, insgesamt nur zu geringfügigen Preiserhöhungen auf dem Markt kommen.

6. Weitere Argumente zum Interesse der Gemeinschaft

(104) Mehrere interessierte Parteien machten geltend, etwaige Antidumpingmaßnahmen wären wirkungslos, da die Schuhindustrie weltweit ihre Bezugsquellen ändern könnte; die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China und Indonesien würde voraussichtlich nur dazu führen, daß die Schuhe in anderen Billiglohnländern wie Bangladesch, Indien oder Vietnam gekauft würden.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß das Vorhandensein anderer Bezugsquellen kein Grund dafür ist, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin schädigenden gedumpten Einfuhren auszusetzen.

Nach Auffassung der Kommission ist auch die Tatsache, daß die Ausführer ihre Produktion zur Umgehung der Antidumpingzölle in solche Drittländer verlagern könnten, kein ausreichender Grund für die Gemeinschaftsorgane, auf die Einführung von Maßnahmen in einem Fall zu verzichten, in dem die Ausfuhren aus bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft nach den Feststellung der Kommission gedumpt sind und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen. Sollte es zu einer solchen Entwicklung kommen, so kann der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel in Anspruch nehmen, um gegen das schädigende Dumping oder die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen vorzugehen.

7. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(105) Nach Prüfung aller auf dem Spiel stehender Interessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß es keine zwingenden Gründe gibt, nicht gegen die betroffenen gedumpten Einfuhren vorzugehen.

Würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht angemessen gegen die festgestellten schädigenden Dumpingpraktiken geschützt, so würde sich seine Lage weiter verschlechtern, was zum Untergang dieses Wirtschaftszweigs oder zur Verlagerung seiner Produktion in Drittländer führen könnte.

H. VORLÄUFIGER ZOLL

1. Schadensschwelle

a) Vorbemerkungen

(106) Die Kommission prüfte, welcher Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung angemessen wäre, um die dumpingbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

Auf dieser Grundlage vertrat sie die Auffassung, daß die Ausfuhrpreise der gedumpten Waren mit einem Preisniveau verglichen werden sollten, bei dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kosten decken und einen angemessenen Gewinn erzielen könnte (nachstehend "Preis, der die Beseitigung der Schädigung gewährleistet" genannt).

Nach Auffassung der Kommission war die Zugrundelegung einer Mindestgewinnspanne von 7 % angemessen; dabei berücksichtige sie zum einen, daß die Gewinnspanne vor dem rapiden Anstieg der gedumpten Einfuhren erzielt werden konnte, und trug zum anderen dem Bedarf an langfristigen Investitionen sowie insbesondere der Rentabilität Rechnung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädigende Dumping angemessenerweise erwarten könnte.

(107) Wie unter Randnummer 15 dargelegt, hielt es die Kommission zu Beginn der Untersuchung für angemessen, die betroffene Ware in Kategorien einzuteilen und die Preisvergleiche unter Zugrundelegung dieser Kategorien vorzunehmen. Im Fall der kooperierende Ausführer stellte sich jedoch im Verlauf der Untersuchung heraus (siehe Randnummer 73), daß eine noch genauere Unterteilung die Vergleichbarkeit der Waren besser gewährleistete. Zu diesem Zweck wurden die meistverkauften Modelle der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden chinesischen und indonesischen Ausführer ausgewählt und in 16 "Familien" von Schuhen eingeteilt.

(108) Zur Berechnung der Schadensschwelle verglich die Kommission den cif-Einfuhrpreis auf der Stufe verzollt, frei Kunde, je Kategorie und Familie auf der gleichen Handelsstufe mit dem Preis der Gemeinschaftshersteller, der die Beseitigung der Schädigung gewährleistet. Die Kommission brachte die Einfuhrpreise auf die Stufe verzollt, frei Kunde, indem sie den Regelzollsatz oder gegebenenfalls den APS-Zollsatz sowie einen Betrag für die durchschnittliche Bruttospanne zugrunde legte, den sie anhand der überprüften Angaben der unabhängigen Einführer festsetzte.

(109) Die Kommission hielt es für angemessen, bei der Festsetzung des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der die Beseitigung der Schädigung gewährleistet, die Produktionskosten der in die überprüfte Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zugrunde zu legen.

b) Indonesien

(110) Wie unter der Randnummern 73 und 107 dargelegt, erschien es im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Waren angemessen, beim Vergleich der Ausfuhrpreise der kooperierenden indonesischen Unternehmen mit dem Preis der Gemeinschaftshersteller, der die Beseitigung der Schädigung gewährleistet, jeweils ähnliche, in die gleichen Familien eingeteilte Schuhe zugrunde zu legen. Diese Methode wurde im Fall der kooperierenden Ausführer immer dann angewandt, wenn diese Ausführer aufgrund des genaueren Vergleichs für ihre Mitarbeit belohnt wurden. Ihre individuellen Schadensschwellen wurden daher auf dieser Grundlage ermittelt. Die Schadensschwellen für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden indonesischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, schwankten zwischen 0 % und 72,3 %, wobei sich für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine durchschnittliche Schadensschwelle von 32,4 % ergab. Mit Ausnahme eines Ausführers waren die Schadensschwellen bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen höher als die entsprechenden Dumpingspannen. Außer in einem Fall sollte der vorläufige Antidumpingzoll für alle kooperierenden indonesischen Unternehmen daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden.

(111) Im Einklang mit dem Grundsatz, dem zufolge die Verweigerung der Mitarbeit nicht belohnt werden sollte, hielt es die Kommission für angemessen, die Schadensschwelle für die nichtkooperierenden Ausführer in Indonesien unter Zugrundelegung der - nach Kategorien unterteilten - Eurostat-Einfuhrstatistiken zu ermitteln, da diese Statistiken die einzige zuverlässige allgemeine Informationsquelle waren. Daher verglich sie die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Preise mit den gewinnbringend Preisen der Gemeinschaftshersteller für die entsprechenden Kategorien. Die Schadensschwelle von 36,5 %, die sich dabei für die nichtkooperierenden Ausführer in Indonesien ergab, ist niedriger als die für diese Unternehmen festgesetzte Dumpingspanne. Folglich sollte der Antidumpingszoll für die nichtkooperierenden indonesischen Unternehmen auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt werden.

c) Volksrepublik China

(112) Was die Ausfuhren aus der Volksrepublik China anbetrifft, so ist daran zu erinnern, daß keinem der kooperierenden Ausführer eine individuelle Behandlung zugestanden wurde. Daher mußte die Kommission eine einzige Schadensschwelle für die Volksrepublik China ermitteln, wobei sie einerseits die gewogene durchschnittliche Schadensschwelle der kooperierenden Ausführer und andererseits die Schadensschwelle der nichtkooperierenden Ausführer zugrunde legte. Diese Schadensschwellen wurden nach den gleichen Methoden berechnet, wie sie unter den Randnummern 110 und 111 für Indonesien beschrieben wurden, da auch im Fall der Volksrepublik China sehr viele Unternehmen nicht zur Mitarbeit bereit waren. Für die Volksrepublik China ergab sich eine Schadensschwelle von 94,1 %, die niedriger ist als die Dumpingspanne, so daß der vorläufige Antidumpingzoll für sämtliche Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt werden sollte.

2. Beziehung zwischen den Antidumpingmaßnahmen und den Mengenkontingenten

(113) Mehrere betroffene Parteien machten geltend, auf die Einfuhren der Ware der Kategorien A und B mit Ursprung in der Volksrepublik China könnten keine Antidumpingzölle eingeführt werden, da für diese Einfuhren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/96 (8), bereits ein gemeinschaftsweites Mengenkontingent gelten würde.

(114) Die Kommission kann sich diesem Standpunkt nicht anschließen, da er ihrer Auffassung nach auf einem falschen Verständnis der Ziele der vorgenannten Verordnung beruht. Die mit der vorgenannten Verordnung eingeführte neue Handelsregelung führte zur Abschaffung von rund 4 617 einzelstaatlichen Beschränkungen, die im Rahmen der früheren Handelsregelung für Nichtmarktwirtschaftsländer galten und die fast alle die Volksrepublik China betrafen. Diese Beschränkungen wurden im Fall von 7 chinesischen Waren durch Gemeinschaftskontingente und im Fall von 26 weiteren Waren durch gemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen ersetzt.

Diese autonomen Kontingente tragen also dazu bei, eine liberale und vor allem einheitlichere Handelsregelung gegenüber der Volksrepublik China anzuwenden.

Somit wurde nicht bereits ein anderes handelspolitisches Schutzinstrument eingesetzt, um gegen die Schädigung vorzugehen, die durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen beseitigt werden soll. Da die Antidumpinguntersuchung ergab, daß solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, ist es daher angemessen, diese Maßnahmen ungeachtet der bestehenden Kontingente einzuführen.

Nicht zuletzt ist daran zu erinnern, daß mehr als 75 % der von dieser Untersuchung betroffenen Schuhe nicht unter diese Kontingente fallen.

I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(115) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist festzustellen, daß alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Rahmen endgültiger Maßnahmen, die die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können.

(116) Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien dürfte die Prüfung der Tatsachen zeitaufwendig sein. Die Kommission teilte den bekanntermaßen betroffenen Ausführern daher mit, daß sie den vorläufigen Antidumpingzoll für eine Dauer von neun Monaten einführen will; die Ausführer erhoben dagegen keine Einwände -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Schuhen des KN-Codes 6404 19 10 und - mit Ausnahme der in Absatz 3 beschriebenen, auch als "Espadrilles" bezeichneten Schuhe - von Schuhen des KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric-Code 6404 19 90*90) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Auch als "Espadrilles" bezeichnete Schuhe im Sinne vom Absatz 1 sind Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer geflochtenen Kordelsohle ohne Absatz und einer Dicke von höchstens 2,5 cm, auch unterschiedlich verstärkt mit Kautschuk oder Kunststoff.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 7, 9, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt Artikel 1 für neun Monate, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen erläßt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 45 vom 22. 2. 1995, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1.

(6) In den Rechtssachen 171/87, 172/87 und 174/87 bis 179/87, Canon und andere - Photokopierer aus Japan (Urteile vom 10. März 1992), Rat Slg. 92 I-1237ff.

(7) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

(8) ABl. Nr. L 250 vom 2. 10. 1996, S. 1.