31997R0075

Verordnung (EG) Nr. 75/97 der Kommission vom 17. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Schweinefleischsektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/1997 S. 0072 - 0073


VERORDNUNG (EG) Nr. 75/97 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Schweinefleischsektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Versorgungsbilanz und die Beihilfen, die für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Schweinefleischerzeugnissen gewährt werden, sind festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1487/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/96 (4).

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1600/92 und 1601/92 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren, von Madeira bzw. der Kanarischen Inseln wurde die Dauer vorläufig um ein Jahr verlängert, in der die zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Schweinefleischerzeugnissen der KN-Codes 1601 und 1602 getroffene Regelung gültig ist. In der Bedarfsvorausschätzung sind deshalb die Erzeugnisse der KN-Codes 1601 und 1602 erneut zu berücksichtigen. Außerdem müssen die Beihilfen festgesetzt werden, die ab 1. Januar 1997 für die Lieferung der Gemeinschaftserzeugnisse zu gewähren sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1487/95 der Kommission muß deshalb geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1487/95 werden durch die Anhänge zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 63.

(4) ABl. Nr. L 153 vom 27. 6. 1996, S. 17.

ANHANG

"ANHANG I

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ANHANG II

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