31997L0065

Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 06/12/1997 S. 0017 - 0018


RICHTLINIE 97/65/EG DER KOMMISSION vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 19,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen der Richtlinie 90/679/EWG sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtansatzes zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit anzusehen.

Die Richtlinie 93/88/EWG des Rates (4), mit der eine erste Liste biologischer Arbeitsstoffe auf der Grundlage der Definitionen von Artikel 2 Buchstabe d) Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 90/679/EWG aufgestellt wird, bezweckt die Harmonisierung der einschlägigen Bedingungen bei gleichzeitiger Bewahrung der erreichten Fortschritte.

Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren. Es ist insbesondere erforderlich, angesichts der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragbarkeit des Erregers der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) auf den Menschen die Einstufung des BSE-Erregers anzupassen und die Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in die Liste aufzunehmen.

Es ist notwendig, die Arbeitnehmer gegen eine mögliche berufsbedingte Übertragung von menschlichen und tierischen Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE) zu schützen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 1997

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(3) ABl. L 282 vom 15. 10. 1997, S. 33.

(4) ABl. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Liste "Viren"

- wird der Eintrag "Unkonventionelle Agenzien, die assoziiert sind mit (i)" ersetzt durch "Unkonventionelle Agenzien, die assoziiert sind mit Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE)",

- werden folgende Agenzien unter "Unkonventionelle Agenzien, die assoziiert sind mit Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE)" hinter dem Eintrag über die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit hinzugefügt und folgendermaßen eingestuft:

- "Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit", Einstufung: Gruppe 3 (**), Bemerkungen: "D (d)".

- "Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) und andere verwandte tierische TSE (i)", Einstufung: Gruppe 3 (**), Bemerkungen: "D (d)".

2. Die Fußnote "(i)" nach der Liste "Viren" erhält folgende Fassung:

"Es gibt keinen Beweis für eine Infektion des Menschen mit Erregern anderer tierischer TSE. Gleichwohl werden für Arbeiten im Labor Schutzmaßnahmen wie für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (**) empfohlen. Eine Ausnahme bilden Laborarbeiten mit einem identifizierten Erreger der Traberkrankheit (Scrapie), für die Sicherheitsstufe 2 ausreichend ist."