31997L0064

Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 zur vierten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Lampenöle) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 315 vom 19/11/1997 S. 0013 - 0014


RICHTLINIE 97/64/EG DER KOMMISSION vom 10. November 1997 zur vierten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Lampenöle) (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/16/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2a, der mit der Richtlinie 89/678/EWG (3) eingefügt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 89/677/EWG des Rates (4) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG untersagte die Verwendung gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen in Dekorationsgegenständen, Scherzspielen und anderen Spielen.

In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß einige dieser gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in Form von Ölen, die - insbesondere gefärbt - als bei Aspiration gefährlich eingestuft werden, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere für Kleinkinder, darstellen, vor allem, wenn sie in Zierlampen verwendet werden.

Das Inverkehrbringen solcher gefärbten Öle zur Verwendung in Zierlampen sollte eingeschränkt werden.

Die in dieser Richtlinie genannten Einschränkungen des Inverkehrbringens solcher gefärbten Öle tragen dem aktuellen Stand der Kenntnisse und Technik hinsichtlich sicherer Alternativen Rechnung.

Diese Richtlinie greift den Vorschriften der Gemeinschaft zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitskräfte in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (5) und den auf dieser beruhenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates (6), nicht vor.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 1998 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 24.

(2) ABl. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 31.

(3) ABl. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24.

(4) ABl. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19.

(5) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(6) ABl. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.

ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG erhält die Nummer 3 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>