31997L0002

Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1997 S. 0024 - 0025


RICHTLINIE 97/2/EG DES RATES vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/629/EWG (3) hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 9. November 1995 eine Stellungnahme abgegeben, auf deren Grundlage die Kommission einen Bericht erstellt hat, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurde.

Entsprechend den Schlußfolgerungen dieses Berichts empfiehlt es sich, einige Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG zu ändern, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen auf wissenschaftlicher Grundlage basieren und nicht über das Maß hinausgehen, das für ein effektives Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen notwendig ist.

In der Erklärung Nr. 24 zur Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union werden die Gemeinschaftsorgane sowie die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Die Harmonisierung der Regeln über die Kälberhaltung im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung ist erforderlich, um die rationelle Entwicklung der Erzeugung zu befriedigenden Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist es wissenschaftlich erwiesen, daß die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden; aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.

Es gilt, Erzeugerbetrieben eine angemessene Frist einzuräumen, um den Anforderungen dieser Richtlinie nachzukommen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/629/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

a) Über 8 Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1.

Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

b) Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg, aber weniger als 220 kg und zumindest 1,8 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von über 220 kg.

Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf

- Betriebe mit weniger als sechs Kälbern;

- Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.

Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die vorstehenden Bestimmungen für alle Betriebe."

2. Artikel 3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

3. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

4. In Artikel 6 wird das Datum "1. Oktober 1997" durch den "1. Januar 2006" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen können die Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in ihrem Hoheitsgebiet jedoch strengere Vorschriften zum Schutz von Kälbern aufrechterhalten oder anwenden als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 85 vom 22. 3. 1996, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996, S. 259.

(3) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 28.