31997D1210(01)

Beschluß des Wirtschafts- und Sozialausschusses betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des WSA

Amtsblatt Nr. L 339 vom 10/12/1997 S. 0018 - 0018


BESCHLUSS DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des WSA

DAS PRÄSIDIUM -

gestützt auf die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen in der Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union, in der hervorgehoben wird, daß die Transparenz des Beschlußfassungsverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt,

in Anbetracht der Tatsache, daß in den Schlußfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen einige Grundsätze für eine bürgernähere Gemeinschaft vorgesehen sind,

in Anbetracht des Ersuchens des europäischen Bürgerbeauftragten vom 5. Juni 1996 und der Antwort des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 1996,

in Anbetracht des Ersuchens des europäischen Bürgerbeauftragten vom 9. September 1996,

gestützt auf die Geschäftsordnung des WSA und namentlich deren Artikel 8 Absatz 4,

in der Erwägung, daß es im Interesse des WSA liegt, allgemeine Bestimmungen zu erlassen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des WSA ermöglichen -

BESCHLIESST:

1. Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den vom WSA oder einer Fachgruppe angenommenen Dokumenten (1).

2. Der Antrag auf Zugang zu einem Dokument ist an das Generalsekretariat des WSA zu richten und hinreichend präzise zu formulieren; er muß insbesondere Angaben erhalten, aufgrund deren das betreffende Dokument bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird der Antragsteller vom WSA ersucht, seinen Antrag zu präzisieren.

3. Der Zugang zu den Dokumenten wird gewährt durch Genehmigung der persönlichen Einsichtnahme oder durch Bereitstellung einer einzigen Kopie. Dem Umfang der fotokopierten Dokumente entsprechend verlangt der WSA gegebenenfalls eine Kostenbeteiligung.

4. Ohne eine vorherige Genehmigung durch den WSA kann der Antragsteller das Dokument nicht vervielfältigen oder zu gewerblichen Zwecken in Umlauf bringen.

5. In Anbetracht des bestehenden Verkaufsabkommens zwischen dem WSA und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften liefert der Ausschuß für Dokumente, die Gegenstand dieses Abkommens sind, keine Kopie des Volltextes.

Brüssel, den 27. Mai 1997

Der Präsident

Tom JENKINS

(1) In bezug auf die vorbereitenden Arbeiten zu den Stellungnahmen des WSA ist indessen ein schriftlicher Antrag an den Generalsekretär zu richten, der über den Zugang zu diesen Dokumenten und ihre Verbreitung entscheidet.