31997D0213

97/213/EG: Entscheidung des Rates vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Schweden, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 086 vom 28/03/1997 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 17. März 1997 zur Ermächtigung des Königreichs Schweden, eine von Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden (97/213/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit einem bei der Kommission am 6. Dezember 1996 eingetragenen Schreiben hat das Königreich Schweden beantragt, eine von Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Maßnahme einführen zu dürfen.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 20. Dezember 1996 über den Antrag des Königreichs Schweden unterrichtet.

Die Maßnahme ist notwendig, um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da inzwischen immer mehr Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen. Die Maßnahme ist ferner notwendig, um die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen davon abzuhalten, sich außerhalb der Gemeinschaft niederzulassen.

Die Maßnahme ist des weiteren notwendig, um das Verfahren zur Erhebung der Steuer zu vereinfachen, insoweit als es für die Abnehmer von Telekommunikationsdienstleistungen die gleiche Steuerpflicht begründet, und zwar unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen von innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Anbietern erbracht werden.

Die Abweichungen haben bis auf eine vernachlässigbare Größenordnung keinen Einfluß auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und haben daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus dem Mehrwertsteueraufkommen.

Es ist notwendig, die betreffende Maßnahme mit Wirkung vom 1. Januar 1997 zu bewilligen, damit einer Lage abgeholfen wird, durch welche die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommunikationsunternehmen beeinträchtigt wird. Seit dem 1. Januar 1997 hatten die Abnehmer und die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein berechtigtes Vertrauen mehr in die weitere Geltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften.

Diese abweichende Maßnahme sollte bis zum 31. Dezember 1999 - oder für den Fall, daß eine Richtlinie zur Änderung des Ortes der Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu diesem früheren Zeitpunkt - genehmigt werden, um es dem Rat zu ermöglichen, eine Gesamtlösung auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission zu verabschieden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich Schweden ermächtigt, Telekommunikationsdienstleistungen in den Geltungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie einzubeziehen. Macht der Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG auch für diese Dienstleistungen anzuwenden.

Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

Artikel 2

Diese Entscheidung darf auf Telekommunikationsdienstleistungen angewendet werden, für die der Steuertatbestand ab dem 1. Januar 1997 eingetreten ist. Sie wird ferner auf die Telekommunikationsdienstleistungen betreffenden Vorauszahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Entscheidung durch den Mitgliedstaat entrichtet worden sind, insoweit angewendet, als diese Vorauszahlungen Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, die nach dem Umsetzungszeitpunkt erbracht werden.

Artikel 3

Die mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1999 - oder für den Fall, daß eine Richtlinie zur Änderung des Ortes der Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu diesem früheren Zeitpunkt - gültig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).