31997D0175

97/175/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 073 vom 14/03/1997 S. 0016 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (97/175/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/25/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Über 99,8 % der Rinderbestände der in den Anhängen aufgeführten Mitgliedstaaten und Regionen wurden als amtlich anerkannte brucellosefreie Bestände im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG eingestuft und erfuellen die Voraussetzung für diese Einstufung seit mindestens zehn Jahren. Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine Fälle von brucellabedingten Aborten gemeldet worden.

Im Hinblick auf die Erhaltung dieses Status sind Kontrollmethoden festzulegen, die die Effizienz der Einstufung gewährleisten und die der besonderen Tiergesundheitssituation der Rinderbestände der in den Anhängen aufgeführten Mitgliedstaaten und Regionen angepaßt sind.

Zwecks Konsolidierung und Vereinfachung der bestehenden Lage sind eine Reihe von älteren Entscheidungen aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I bzw. Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten bzw. Regionen erfuellen die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 13 der Richtlinie 64/432/EWG insofern, als über 99,8 % ihrer Rinderbestände als amtlich anerkannte brucellosefreie Bestände im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG eingestuft wurden, die Einstufungsvoraussetzungen seit mindestens zehn Jahren erfuellen und dort zumindest in den letzten drei Jahren keine Fälle von brucellabedingten Aborten gemeldet worden sind.

Artikel 2

Alle Rinderbestände der in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten bzw. Regionen werden als amtlich brucellosefreie Bestände anerkannt, sofern sie nach wie vor die Mindestvoraussetzungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Eine Identifizierungsregelung ist einzuführen, mit der es möglich ist, für jedes Rind den Herkunfts- und den Transitbestand zu ermitteln.

(2) Alle Brucellose-Verdachtsfälle sind den zuständigen Behörden anzuzeigen; diese Behörden veranlassen eine amtliche Untersuchung, einschließlich eines serologischen Tests, entsprechend eines in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG verankerten Verfahrens.

(3) Bei der Untersuchung brucellaverdächtiger Aborte sind geeignete Proben für die mikrobiologische Untersuchung zu entnehmen. Diese serologischen Proben sollten am besten innerhalb von spätestens vierzehn Tagen nach dem Abort entnommen werden.

(4) Steht ein Tier unter Brucelloseverdacht, so ist es zu quarantänisieren, wobei der Status der amtlichen Brucellosefreiheit so lange ausgesetzt wird, bis die Tiergesundheit geklärt ist.

(5) Bei Bestätigung des Brucelloseverdachts entweder durch serologische Tests oder klinische bzw. Laboruntersuchung wird der Status der amtlichen Brucellosefreiheit entzogen.

Artikel 4

Der Entzug des Status der amtlichen Brucellosefreiheit wird so lange aufrechterhalten, bis

- alle Tiere, die sich als infiziert erwiesen haben, aus dem Bestand entfernt wurden;

- die Betriebseinrichtungen und Gerätschaften desinfiziert wurden;

- alle verbleibenden Rinder über zwölf Monaten bei mindestens zwei amtlichen Tests gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, von denen der erste frühestens einen Monat nach Entfernung der infizierten Tiere und der zweite frühestens drei Monate nach dem ersten Test durchgeführt worden sein muß.

Artikel 5

Einzelheiten über statusgefährdete Bestände, sowie ein epidemiologischer Bericht sind der Kommission unverzüglich zu übermitteln; unter "statusgefährdetem Bestand" ist der Herkunfts- oder der Transitbestand zu verstehen, der als mit Brucellose infiziert gilt.

Artikel 6

Die Entscheidungen 79/837/EWG (3), 80/775/EWG (4), 94/960/EG (5), 95/74/EG (6) werden hiermit aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1997.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 257 vom 12. 10. 1979, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 25.

(6) ABl. Nr. L 60 vom 18. 3. 1995, S. 29.

ANHANG I

Mitgliedstaat

- Dänemark

- Finnland

- Schweden

- Deutschland

ANHANG II

Regionen der Mitgliedstaaten

- Großbritannien