31997D0138

97/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1997 S. 0022 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR) (97/138/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tabellenformate und die Regeln für die Datenerhebung und -übermittlung sollten unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung, die für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG gilt, sollen die Tabellenformate für die Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission feststellen können, ob die in der Richtlinie 94/62/EG gesetzten Zielvorgaben erreicht wurden.

Diese Tabellen sollen gewährleisten, daß die Daten der Mitgliedstaaten nach gleichen Kriterien im gleichen Format zusammengestellt und dadurch kompatibel werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt:

- Die hier verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/62/EG.

- Unter Verbundverpackungen sind Verpackungen zu verstehen, die sich aus verschiedenen Materialien zusammensetzen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können. Keiner dieser Bestandteile darf einen bestimmten Prozentsatz des Gewichts überschreiten. Dieser wird nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG festgesetzt. Mögliche Ausnahmen für einige Materialien können nach dem gleichen Verfahren festgelegt werden.

Artikel 3

Die Tabellen in den Anhängen sind - beginnend mit den Daten des Jahres 1997 - jährlich auszufuellen, müssen sich auf das Kalenderjahr insgesamt beziehen und der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Jahres vorgelegt werden. Außerdem sind sie der Kommission mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG zu erstellenden nationalen Berichten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission angemessen über die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG und über schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien gemäß Anhang II Punkt 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 94/62/EG.

Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, welche Verpackungsabfälle sie aufgrund kontaminierter Produktbestandteile gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates (2) und der Entscheidung 94/904/EWG des Rates (3) als gefährlich ansehen, insbesondere wenn sie für eine Verwertung ungeeignet sind.

Der Kommission muß spätestens zum Ende des in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG genannten ersten Fünfjahreszeitraums ein Bericht vorliegen. Das gleiche gilt für die nachfolgenden Fünfjahreszeiträume.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die in dieser Entscheidung festgelegten, ausgefuellten Tabellen vor und übermitteln ferner eine zweckdienliche Beschreibung, wie die Daten zusammengestellt wurden, sowie der Hauptmerkmale der Datenbanken, aus denen diese Daten stammen.

Bei der Beschreibung ist insbesondere auf die Schätzungen einzugehen, auf deren Grundlage die Mengen und der Anteil verwerteter und stofflich verwerteter Verpackungsabfälle sowie der Anteil wiederverwendeter Verpackungsabfälle berechnet wurden.

Artikel 6

Die Gewichtsangaben für stofflich oder anderweitig verwertete Verpackungsabfälle in Anhang III (Tabellen 3, 4.1 und 4.2) gelten für Verpackungsabfälle, die einem etablierten Verfahren der stofflichen oder anderweitigen Verwertung zugeführt werden.

In die Berechnung dieser Mengen dürfen lediglich Abfälle einbezogen werden, die aus in Verkehr gebrachten Verpackungen stammen. Nicht einbezogen werden dürfen Produktionsrückstände, unabhängig davon, ob sie bei der Herstellung von Verpackungen, von Verpackungsmaterialien oder bei einem anderen Verfahren anfallen.

Artikel 7

Mit Hilfe der Tabellendaten soll in erster Linie überprüft werden, ob die Ziele der Richtlinie 94/62/EG erreicht wurden; darüber hinaus dienen die Angaben zu Informationszwecken und liefern die Grundlage für künftige Entscheidungen.

Das Ausfuellen des Anhangs II (Tabelle 2) ist freiwillig.

Die Aufschlüsselung der Daten in Anhang III (Tabellen 3, 4.1, 4.2) in organische Verwertung, andere Formen der stofflichen Verwertung, energetische Verwertung und andere Formen der Verwertung, Verbrennung und Deponierung dient lediglich Informationszwecken und ist freiwillig.

Die Angabe von Daten betreffend "Gesamtmenge", "Gesamtmenge stoffliche Verwertung" und "Gesamtmenge Verwertung" ist verbindlich. Die Angabe von Daten betreffend "sortiert für stoffliche Verwertung" ist freiwillig.

Verbindlich ist die Angabe von Daten ferner für die Verpackungsmaterialien Glas, Kunststoff, Papier und Pappe und Metall.

Artikel 8

Die Kommission wird, nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG, die Regeln für die Datenerhebung und -übermittlung durch die Mitgliedstaaten überprüfen, um die Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Diese Regeln sollten die zugrundezulegenden Begriffsbestimmungen, einschließlich der Verbundstoffe und den Genauigkeitsbereich der Daten in Betracht ziehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben der Daten diesen Regeln entsprechen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1994, S. 14.

ANHANG I

Tabelle 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Menge der in den Mitgliedstaaten auf den Markt gebrachten Verpackungen

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Tabelle 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mehrwegverpackungen

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Das Ausfuellen dieser Tabelle ist freiwillig und nur für Produkte und/oder Verpackungsarten bestimmt, die die einzelstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit Artikel 5 der Richtlinie 94/62/EG für relevant halten.

In den Spalten "Verpackungsarten" und "Produkte" für potentiell wiederverwendbare Verpackungen sind folglich nur die Felder auszufuellen, die auf das Mehrwegsystem des Mitgliedstaates zutreffen. Falls notwendig, können die Überschriften den Charakteristika dieser Systeme angepaßt werden.

Je nach Verfügbarkeit der Daten, können die Oberbegriffe Getränke/Lebensmittel/andere Produkte weiter unterteilt werden, z. B. in Mineralwasser, Soft Drinks, Milch, alkoholische Getränke, Fleisch, Fisch oder Waschmittel.

Datenmenge und -genauigkeit sollten auf die Verfügbarkeit der Daten und die anfallenden Kosten abgestimmt werden und können der Situation der Mitgliedstaaten angepaßt werden.

Anmerkungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die schraffierten Felder sind nicht in allen Fällen relevant. Bei Getränken/Flüssigkeiten erfolgt die Mengenangabe in Litern, in allen anderen Fällen in Kilogramm.

ANHANG III

Tabelle 3

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Im Mitgliedstaat angefallene und entsorgte Verpackungsabfälle

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 4.1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Im Mitgliedstaat angefallene und außerhalb des Mitgliedstaats verwertete überwachte Verpackungsabfälle

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 4.2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Außerhalb des Mitgliedstaats angefallene und innerhalb des Mitgliedstaats verwertete überwachte Verpackungsabfälle

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anmerkungen zu den Tabellen 3, 4.1 und 4.2

1. Die Daten in Verbindung mit Tabelle 3 können freiwillig in Siedlungsabfälle und sonstige Abfälle aufgeschlüsselt werden.

2. Die Spalten "Gesamtproduktionsmenge" und "sortiert für stoffliche Verwertung" sind verbindlich.

3. Die Spalten "Organische Verwertung" und "Andere Formen der stofflichen Verwertung" sind freiwillig.

Die Spalte "Gesamtmenge der stofflichen Verwertung" ist verbindlich.

4. Die Spalten "Energetischen Verwertung" und "Andere Formen der Verwertung" sind freiwillig.

Die Spalte "Gesamtmenge Verwertung" ist verbindlich.

5. Die Spalten "Verbrennung" und "Deponierung" sind freiwillig.

6. Die Aufschlüsselung in verschiedene Kunststoffe, die Aufschlüsselung von Metall in Stahl und Aluminium, und die Angaben über Verbundstoffe und die Angaben über Holz sind freiwillig.

7. Daten über Verbundstoffe können entweder entsprechend ihrem Hauptbestandteil, angegeben als Gesamtgewicht, einbezogen werden oder getrennt spezifiziert werden.

8. Die schwarzen Felder sind nicht in allen Fällen relevant. Die schraffierten Felder sind freiwillig auszufuellen.