31997D0038

97/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1997 S. 0061 - 0064


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (97/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG (2), insbesondere auf Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die allgemeinen Vorschriften für Einfuhren in die Gemeinschaft sind bereits in Kapitel III der Richtlinie 92/118/EWG verankert. Es ist jedoch angezeigt, für die Einfuhr von Eiprodukten spezifische Hygienevorschriften zu erlassen, die den Vermarktungsvorschriften zumindest gleichwertig sind.

Zunächst gilt es, das Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die Eiproduktsendungen bei der Einfuhr beiliegen muß. Das gemeinschaftliche Verzeichnis der Drittlandbetriebe sowie die gemeinschaftlich zugelassenen Behandlungsverfahren werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Bis diese Beschlüsse ergangen sind, obliegt es der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zu bescheinigen, daß die Eiprodukte aus einem zugelassenen Betrieb stammen und derart behandelt worden sind, daß sie den Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen.

Wenn Bedingungen anerkannt werden können, die gleichwertige Sicherheiten bieten, darf ein Drittland der Kommission einen Vorschlag für eine solche Anerkennung zur Berücksichtigung unterbreiten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung enthält spezifische Hygienevorschriften für die Einfuhr von Eiprodukten, die sowohl zum unmittelbaren Verzehr als auch für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind.

Artikel 2

Zum Zweck dieser Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/437/EWG.

Artikel 3

Die Einfuhr von Eiprodukten ist an folgende Bedingungen gebunden:

1. Die Eiprodukte wurden aus Hühner-, Enten-, Gänse-, Puten-, Perlhuhn- oder Wachteleiern gewonnen; Mischungen aus Eiern mehrerer Tierarten fallen nicht darunter;

2. sie wurden in (einem) behördlich zugelassenen Betrieb(en), der (die) die Anforderungen gemäß den Kapiteln I und II des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG erfuellt (erfuellen), behandelt und hergestellt;

3. sie wurden unter Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG aus Eiern hergestellt, die den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der genannten Richtlinie genügen;

4. sie wurden so behandelt, daß sie den Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;

5. sie erfuellen die Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG;

6. sie wurden einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG unterzogen;

7. sie wurden gemäß Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG abgefuellt;

8. sie wurden gemäß den Kapiteln IX und X des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG gelagert und befördert;

9. sie erfuellen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die der Genuß der Eiprodukte die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Artikel 4

Jeder Eiproduktsendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original der numerierten Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, unterzeichnet und datiert.

Artikel 5

Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß in mindestens einer der Amtssprachen des Einfuhrmitgliedstaats erstellt sein.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1997.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87.

(4) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Eiprodukte

Nummer:

Ausfuhrland:

Zuständige Behörde:

Ministerium:

I. Identifizierung der Eiprodukte

Eiprodukte von: (Tierart)

Art des Erzeugnisses:

Anteil der Eibestandteile (1):

Art der Verpackung:

Anzahl Packstücke:

Datum der Behandlung:

Lagerungs- und Beförderungstemperatur:

Mindesthaltbarkeitsdauer:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Eiprodukte

Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) Herstellungsbetriebs(e):

III. Bestimmung der Eiprodukte

Die Eiprodukte werden versandt von: (Versandort)

nach: (Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

IV. Bescheinigung der Genußtauglichkeit

Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Eiprodukte folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Eiprodukte wurden aus Hühner-, Enten-, Gänse-, Puten-, Perlhuhn- oder Wachteleiern gewonnen; Mischungen aus Eiern mehrerer Tierarten fallen nicht darunter;

2. sie wurden in (einem) behördlich zugelassenen Betrieb(en), der (die) die Anforderungen gemäß den Kapiteln I und II des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG erfuellt (erfuellen), behandelt und hergestellt;

(1) Falls den Eiprodukten andere Nahrungsmittel oder zugelassene Zusätze im Rahmen der vorgeschriebenen Hoechstmengen beigegeben worden sind.

3. sie wurden unter Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG aus Eiern hergestellt, die den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der genannten Richtlinie genügen;

4. sie wurden so behandelt, daß sie den Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;

5. sie erfuellen die Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG;

6. sie wurden einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG unterzogen;

7. sie wurden gemäß Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG abgefuellt;

8. sie wurden gemäß den Kapiteln IX und X des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG gelagert und befördert;

9. sie erfuellen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die der Genuß der Eiprodukte die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Stempel (1) Ausgestellt in (Ort) am (Datum)

(Unterschrift der zuständigen Behörde) (1) (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

(1) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>