31996R2351

Verordnung (EG) Nr. 2351/96 der Kommission vom 10. Dezember 1996 zur Festlegung von Auslösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von Tomaten/Paradeisern

Amtsblatt Nr. L 320 vom 11/12/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 2351/96 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1996 zur Festlegung von Auslösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von Tomaten/Paradeisern (1*)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (4) sind Auslösungsschwellen und -zeiträume festzusetzen.

Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (5) bestimmt die Kriterien, welche die Kommission bei der Festlegung der Auslösungsschwellen berücksichtigt, die für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse erforderlich sind. Nach Artikel 5 Absatz 6 desselben Übereinkommens können die Auslösungszeiträume nach Maßgabe der Merkmale der verderblichen Erzeugnisse saisonabhängig festgelegt werden.

In Anwendung der genannten Kriterien werden die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser wie im Anhang zur vorliegenden Verordnung für die dort genannten Zeiträume angegeben festgelegt.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Anwendung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 genannten Zusatzzölle im Wirtschaftsjahr 1997/98 erforderlichen Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser werden wie im Anhang angegeben festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

ANHANG

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