31996R2200

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 297 vom 21/11/1996 S. 0001 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 2200/96 DES RATES vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge des Zusammenwirkens verschiedener veränderter Gegebenheiten befindet sich der Obst- und Gemüsesektor gegenwärtig in einer neuen Lage, an die sich die Erzeuger anpassen müssen. Daher ist eine Neuausrichtung der Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisationen für diesen Sektor gerechtfertigt. Da diese gemeinsame Marktorganisation seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen erfahren hat, sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung erlassen werden.

(2) Es ist angebracht, die wesentlichen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3285/83 des Rates vom 14. November 1983 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften (4), (EWG) Nr. 1319/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Verstärkung der Kontrollen der Anwendung der Gemeinschaftsregelung für Obst und Gemüse (5), (EWG) Nr. 2240/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Pfirsichen, Zitronen und Orangen (6), (EWG) Nr. 1121/89 des Rates vom 27. April 1989 zur Einführung von Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl (7) und Nr. 1198/90 des Rates vom 7. Mai 1990 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Zitruskartei (8) in die neue Verordnung zu übernehmen. Daher sind die genannten Verordnungen aufzuheben.

(3) Zweck der Einstufung der Erzeugnisse nach gemeinschaftlichen verbindlichen Normen für Obst und Gemüse für den innergemeinschaftlichen Handel und die Ausfuhr nach dritten Ländern ist es einerseits, lauteren Handel und Markttransparenz sicherzustellen, und andererseits, von diesem Markt Erzeugnisse fernzuhalten, deren Qualität unzureichend ist. Die Einhaltung dieser Normen leistet somit einen Beitrag zur Steigerung der Rentabilität der Erzeugung.

(4) Der Einfachheit halber sollten Normen für die Obst- und Gemüsesorten, die für den Markt von einer bestimmten Bedeutung sind, festgelegt werden, wobei die im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE-VN) festgesetzten Normen zu berücksichtigen sind. Die Bedingungen für die Anpassung der internationalen Normen an die spezifischen Erfordernisse der Gemeinschaft sollten geschaffen werden.

(5) Die Normung kann sich nur dann voll auswirken, wenn sie, von Ausnahmen abgesehen, auf allen Stufen der Vermarktung und bereits in der Erzeugungsregion angewandt wird. Für eine Reihe von Transaktionen, die entweder sehr selten bzw. punktuell oder am Beginn des Vermarktungswegs oder bei zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen getätigt werden, sollten jedoch Ausnahmen möglich sein. Der Möglichkeit einer Versorgungsknappheit oder eines außergewöhnlich reichhaltigen Angebots ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Zur Sicherstellung der durch die Normen geforderten Qualität muß der Besitzer der Erzeugnisse für die Einhaltung der Normen verantwortlich sein. Die Anforderungen, die der Verbraucher an die Eigenschaften von Obst und Gemüse stellt, machen es insbesondere notwendig, daß auf den Etiketten der Ursprung des Erzeugnisses, bis zum Einzelhändler einschließlich, nachvollziehbar ist.

(6) Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muß den ökologischen Belangen, sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung der verwendeten Materialien sowie bei der Beseitigung der aus der Produktion genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(7) Die Erzeugerorganisationen als Träger der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung soll auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen. Die Lieferungen von Erzeugnissen an spezialisierte Erzeugerorganisationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, werden davon nicht berührt.

(8) Als Voraussetzung für die Anerkennung durch den Mitgliedstaat muß eine Erzeugerorganisation, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beitragen soll, eine Reihe von Bedingungen erfuellen, die sie sich selbst und ihren Mitgliedern in ihrer Satzung auferlegt. Erzeugergruppierungen, die als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfuellen.

(9) Es sollte eine Übergangszeit für die Erzeugerorganisationen vorgesehen werden, die bereits als solche gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (9) anerkannt sind, jedoch die Anerkennungsbedingungen gemäß der vorliegenden Verordnung nicht sofort erfuellen können. Solche Organisationen müssen sich als umstellungsfähig erweisen.

(10) Damit das Verantwortungsbewußtsein der Erzeugerorganisationen vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an.

(11) Die Existenzsicherung und das reibungslose Funktionieren der Betriebsfonds erfordern, daß die Erzeugerorganisationen die gesamte betroffene Produktion ihrer Mitglieder übernehmen.

(12) Zur Eindämmung der Gemeinschaftsausgaben darf die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Hoechstbetrag nicht überschreiten.

(13) In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche, einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft diese Beihilfen im Wege des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zurückerstatten können.

(14) Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die von den Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen einer Region für ihre Mitglieder erlassenen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle ihr nicht angeschlossene Erzeuger der betreffenden Region ausdehnen zu können. Bestimmte mit der Ausdehnung dieser Regelung zusammenhängende Kosten sollten unter Beibringung von Belegen den betreffenden Erzeugern in Rechnung gestellt werden können, wenn ihnen diese Regeln zugute kommen.

(15) Branchenverbände, die auf Betreiben einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsteilnehmer gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des Obst- und Gemüsesektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen zu fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Branchenverbände allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages und insbesondere dieser Verordnung dienen können, empfiehlt es sich nach Festlegung der betreffenden Aufgaben, daß die Mitgliedstaaten diejenigen Verbände besonders anerkennen können, die den Nachweis einer hinreichenden Repräsentativität erbringen und an der Verwirklichung der vorgenannten Ziele arbeiten. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten sollten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch branchenübergreifend gelten.

(16) Zur Stabilisierung der Notierungen sollten die Erzeugerorganisationen am Markt tätig werden können und insbesondere entscheiden dürfen, daß bestimmte Erzeugnismengen zu bestimmten Zeiten nicht in Verkehr gebracht werden. Auf diese Rücknahmen soll jedoch nicht als Vermarktungsalternative ausgewichen werden können. Ihre Gemeinschaftsfinanzierung sollte daher nur für einen bestimmten Teil der Erzeugung sichergestellt und auf eine geringe gemeinschaftliche Entschädigung begrenzt werden, unbeschadet der Verwendung von Betriebsfondsmitteln für diesen Zweck. Der Einfachheit halber sollte eine einheitliche, lineare Gemeinschaftsentschädigung für jedes Erzeugnis gewährt werden. Um für alle Erzeugnisse den gleichen Rückgang zu erzielen, sind gewisse Differenzierungen erforderlich.

(17) Die Interventionsmaßnahmen können sich nur dann voll auswirken, wenn die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse dem gewöhnlichen Marktkreislauf dieser Erzeugnisse nicht wieder zugeführt werden. Um die Vernichtung der zurückgenommenen Erzeugnisse so weit wie möglich zu vermeiden, sollten verschiedene Arten von Bestimmungen oder Verwendungen festgesetzt werden, die diese Bedingung erfuellen.

(18) Dank der neuen Verwaltung der Rücknahmen können zugleich die geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Auswirkungen der Schwellenüberschreitung abgeschafft werden. Es empfiehlt sich jedoch, sie im Grundsatz vorübergehend beizubehalten und die Kommission zu ermächtigen, sie erforderlichenfalls anzuwenden.

(19) Die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (10) sieht erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen vor, insbesondere hinsichtlich der neuen Regelung des Handels mit dritten Ländern im Sektor Obst und Gemüse. Die Bestimmungen des Anhangs XIII der genannten Verordnung wurden in diese Verordnung übernommen. Werden jedoch zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt, so handelt es sich nicht um Konsignationsware. In diesem Fall sollte der Einfuhrpreis anhand anderer Kriterien als anhand des pauschalen Einfuhrwertes festgelegt werden können. Es empfiehlt sich, die betreffende Bestimmung zu ergänzen.

(20) Die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation sind von allen Wirtschaftsteilnehmern, für die sie gelten, zu erfuellen, wenn nicht die Wirkung der genannten Regeln mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, sie es hinsichtlich der Verwendung der öffentlichen Mittel, sei es hinsichtlich des Wettbewerbs der Wirtschaftsteilnehmer untereinander, verfälscht werden soll. Daher sollte eine besondere gemeinschaftliche Inspektorengruppe für den Sektor eingesetzt werden. Aus haushaltstechnischen Gründen und der Effizienz halber sollte sich diese Inspektorengruppe aus Beamten der Kommission und gegebenenfalls anderen Bediensteten zusammensetzen. Es müssen ferner gemeinschaftliche Sanktionen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß die neue Regelung gemeinschaftsweit einheitlich angewandt wird.

(21) Unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente Marktverwaltung ist die genaue Kenntnis des Marktes. Daher sollten entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

(22) Das Funktionieren des Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen beeinträchtigt. Daher sollten die Bestimmungen des Vertrages, die eine Prüfung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen sowie ein Verbot der mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen ermöglichen, auf den dieser Verordnung unterfallenden Sektor angewandt werden können.

(23) Die gemeinsame Marktorganisation dieses Sektors sollte zugleich in geeigneter Weise den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrages Rechnung tragen.

(24) Zur einfacheren Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses herbeiführt.

(25) Angesichts der besonders ungünstigen Lage des Haselnußsektors muß für während der Wirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 geerntete Haselnüsse eine Pauschalbeihilfe gewährt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet.

(2) Die Marktorganisation gilt für die folgenden Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die Wirtschaftsjahre der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 festgesetzt.

TITEL I Einteilung der Erzeugnisse

Artikel 2

(1) Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen, können anhand von Normen in Qualitätsklassen eingestuft werden.

(2) Die Normen für frisches Obst und Gemüse im Sinne des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 46 zum Zwecke der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation angenommen. Zu diesem Zweck wird den von der "Arbeitsgruppe Normen für leichtverderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung" der VN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen ECE-VN-Normen Rechnung getragen.

Bis zur Annahme neuer Normen gelten die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 46 die Liste in Anhang I um andere Erzeugnisse erweitern.

Artikel 3

(1) Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Normen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, daß diese Normen erfuellt werden.

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, folgende Erzeugnisse von der Pflicht zur Erfuellung der Normen oder von bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften auszunehmen:

a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger in den Großhandelsverkaufszentren, insbesondere auf den Erzeugermärkten innerhalb des Anbaugebiets, feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig in den Verkehr gebracht werden;

b) Erzeugnisse, die von diesen Großhandelsverkaufszentren zu Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen in demselben Anbaugebiet verbracht werden.

Bei Anwendung von Unterabsatz 2 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon und teilt ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Von der Verpflichtung zur Erfuellung der Normen innerhalb eines Anbaugebiets sind ausgenommen:

a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden;

b) Erzeugnisse, die von den Lagerungsstellen zu Aufbereitungs- und Verpackungszentren verbracht werden.

(3) Von der Verpflichtung zur Erfuellung der Normen sind ausgenommen:

a) Erzeugnisse, die zu Verarbeitungsbetrieben verbracht werden, vorbehaltlich der Festlegung etwaiger Mindestqualitätsnormen nach dem Verfahren des Artikels 46 für die zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse;

b) Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt;

c) auf Beschluß der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 46 gefaßt wird: Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen.

(4) Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse den vorgesehenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmung, entsprechen.

Artikel 4

Kann der Verbraucherbedarf aufgrund einer extremen Versorgungsknappheit nicht mit normgerechten Erzeugnissen gedeckt werden, oder wird dieser Bedarf aufgrund eines außergewöhnlich starken Angebots an normgerechten Erzeugnissen merklich überschritten, so werden unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 46 für einen begrenzten Zeitraum Regelungen zur Abweichung von diesen Normen erlassen.

Artikel 5

(1) Die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder mit Hilfe eines Etiketts angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.

(2) Bei lose verladen beförderten Erzeugnissen müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel vermerkt sein.

Artikel 6

Werden die Erzeugnisse im Einzelhandel in der Verpackung angeboten, so müssen die Kennzeichnungsangaben deutlich sichtbar und leserlich angebracht sein.

Für im Sinne der Richtlinie 79/112/EWG (11) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Normen vorgesehenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts nicht, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder, falls dies nicht der Fall ist, auf der Etikettierung angegeben ist.

Die Erzeugnisse können ohne Verpackung angeboten werden, sofern der Einzelhändler die zum Verkauf angebotene Ware mit einem Schild auszeichnet, das deutlich sichtbar und lesbar folgende in den Normen vorgesehene Angaben enthält:

- Sorte,

- Ursprung des Erzeugnisses,

- Güteklasse.

Artikel 7

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse, für die Normen festgelegt worden sind, den Vorschriften der Artikel 3 bis 6 genügen, führen die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Titel VI bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports stichprobenweise Kontrollen durch.

Die Kontrolle soll vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen.

Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen bezeichneten, für die Kontrolle zuständigen Stellen mit.

Artikel 8

(1) Erzeugnisse, für die Normen festgelegt sind, dürfen aus dritten Ländern nur dann eingeführt werden, wenn sie diesen Normen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen.

(2) Die Artikel 3 bis 7 gelten für Erzeugnisse, die unter Erfuellung der Einfuhrformalitäten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 9

(1) Erzeugnisse, die Normen unterliegen, dürfen nur dann nach dritten Ländern ausgeführt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Bestimmungsmärkte können nach dem Verfahren des Artikels 46 jedoch Ausnahmeregelungen getroffen werden.

(2) Die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmten Erzeugnisse werden vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft einer Kontrolle hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Normen unterzogen.

Artikel 10

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung der Bestimmungen dieses Titels werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

Bei zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen können die Maßnahmen die Zulassung der amtlichen Kontrollstellen des Ausfuhrdrittlands einschließen.

TITEL II Erzeugerorganisationen

Artikel 11

(1) Als "Erzeugerorganisation" im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,

a) die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

i) Obst und Gemüse,

ii) Obst,

iii) Gemüse,

iv) zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse,

v) Zitrusfrüchte,

vi) Schalenfrüchte,

vii) Pilze;

b) namentlich zu folgendem Zweck gegründet worden ist:

1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

2. stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

3. Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;

4. Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;

c) deren Satzung die beigetretenen Erzeuger verpflichtet,

1. die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfuellen;

2. in ihrer Eigenschaft als Erzeuger einer der Erzeugniskategorien im Sinne des Buchstabens a) im Rahmen eines bestimmten Betriebes nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation im Sinne des Buchstabens a) zu sein;

3. ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation und unter den von ihr festgelegten Bedingungen können die zusammengeschlossenen Erzeuger jedoch

- im Falle der in Buchstabe a) Ziffer i) genannten Organisationen von Erzeugern von Obst und Gemüse bis zu 25 % ihrer Erzeugung und im Falle von Erzeugern, die Mitglieder anderer Kategorien von Erzeugerorganisationen sind, bis zu 20 % ihrer Erzeugung ab Hof direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, und darüber hinaus;

- Erzeugnisse, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der von ihrer Erzeugerorganisation vermarktbaren Erzeugnismenge ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

- nach dem Verfahren des Artikels 46 ermächtigt werden, in Ausnahmefällen und in abnehmender Zahl im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1999 Direktverträge mit Verarbeitungsunternehmen für bestimmte Erzeugnisse abzuschließen;

4. die von der Organisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;

5. die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 15 zu entrichten;

d) deren Satzung folgendes vorsieht:

1. die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Buchstabe c) Nummer 1;

2. die für die Finanzierung der Erzeugerorganisationen erforderlichen Finanzbeiträge der Mitglieder;

3. die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;

4. die Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

5. die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;

6. die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Budgetierungsregeln, und

e) die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie

a) die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfuellen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Minderstmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind nach dem Verfahren des Artikels 46 festzusetzen;

b) hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten;

c) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;

d) ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische, buchhalterische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten können ferner als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten anerkennen, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und vor dem Beginn ihrer Geltungsdauer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt worden sind.

Erkennen die Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 die vorgenannten Erzeugerorganisationen an, so gelten die Erfordernisse des Absatzes 1 - mit Ausnahme des Buchstabens a) und gegebenenfalls des Buchstabens c) Nummer 2 - sowie des Absatzes 2.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten

a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;

b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über die Rücknahme ihrer Anerkennung;

c) teilen der Kommission binnen zweier Monate die Entscheidung über die Gewährung, Verweigerung oder Rücknahme der Anerkennung mit.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen gemäß Titel VI von der Einhaltung des Artikels 11 und des vorliegenden Artikels Absatz 1 Buchstabe b) und kann gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.

Artikel 13

(1) Für die Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren und die Anerkennung gemäß Artikel 11 nicht übergangslos erlangen können, gelten die Bestimmungen des Titels IV während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie nach wie vor die Anforderungen der einschlägigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfuellen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren wird auf fünf Jahre verlängert, wenn die betreffende Erzeugerorganisation

a) dem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums einen Aktionsplan für die Erlangung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 11 Absatz 2 vorlegt; der Mitgliedstaat muß diesen Plan annehmen oder ablehnen;

b) bei Vorlage des Aktionsplans nachweist, daß sie den Betriebsfonds gemäß Artikel 15 errichtet hat;

c) sich verpflichtet, den Aktionsplan vor Ablauf der Fünfjahresfrist durchzuführen, andernfalls können vom Mitgliedstaat festzulegende Sanktionen verhängt werden.

(3) Eine Erzeugerorganisation, die aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt auch immer die Bedingungen des Absatzes 2 nicht mehr erfuellt, verliert die Anerkennung nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b).

Unterabsatz 1 gilt jedoch unbeschadet der individuellen Ansprüche, die die Erzeugerorganisation gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworben hat.

Artikel 14

(1) Erzeugergruppierungen, die neu sind oder die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht anerkannt waren, kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 zu erfuellen.

Zu diesem Zweck unterbreiten sie dem Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Fünfjahresfrist gemäß Unterabsatz 1 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht.

(2) Die Mitgliedstaaten können den vorgenannten Erzeugergruppierungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung

a) Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;

b) direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und zu diesem Zweck in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 2 werden von der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 52 Absätze 2 und 3 erstattet.

(4) Bevor der Mitgliedstaat die vorläufige Anerkennung ausspricht, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die finanziellen Auswirkungen.

(5) Eine Erzeugergruppierung verpflichtet sich mit Vorlage ihres Anerkennungsplans gegenüber dem Mitgliedstaat, sich den nationalen Kontrollen sowie den gemeinschaftlichen Kontrollen gemäß Titel VI zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die Sanktionen für die Erzeugergruppierungen, die ihre Verpflichtungen nicht erfuellen.

(7) Die nach Artikel 48 zur Anwendung dieses Artikels erlassenen Durchführungsbestimmungen müssen Vorschriften enthalten, wonach die Beihilfen für die portugiesischen Erzeugerorganisationen - ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung - nicht geringer als diejenige ist, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (12) ergibt.

Artikel 15

(1) Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, können nach Maßgabe dieses Artikels eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft erhalten.

In diesen Fonds fließen tatsächliche Finanzbeiträge der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger, die sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen, sowie die Mittel der finanziellen Beihilfe nach Unterabsatz 1.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betriebsfonds dient folgenden Zwecken:

a) Finanzierung von Marktrücknahmen nach Maßgabe des Absatzes 3;

b) Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von ihnen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 gebilligt wurde.

Der Fonds darf jedoch ganz oder teilweise zur Finanzierung des von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 13 vorgelegten Aktionsplans verwendet werden.

(3) Der Betriebsfonds darf zur Finanzierung von Rücknahmen nur verwendet werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden ein operationelles Programm gebilligt haben. Diese Finanzierung kann in folgender Weise geschehen:

a) Rücknahmeausgleichszahlung für nicht in Anhang II aufgeführte Erzeugnisse, die die geltenden Normen erfuellen, sofern solche Normen gemäß Artikel 2 erlassen wurden, und/oder

b) Gewährung eines Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung.

Die Mitgliedstaaten können die maximale Höhe der Ausgleichszahlung bzw. des Ergänzungsbetrags festsetzen, wobei die Summe aus dem Ergänzungsbetrag und dem Betrag der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung die Obergrenzen für die Rücknahmepreise für das Wirtschaftsjahr 1995/96 nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3a, der Artikel 16a und 16b sowie des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nicht überschreiten darf.

Der Teil des operationellen Programms, der zur Finanzierung von Rücknahmen verwendet werden kann, darf im ersten Jahr höchstens 60 %, im zweiten Jahr höchstens 55 %, im dritten Jahr höchstens 50 %, im vierten Jahr höchstens 45 %, im fünften Jahr höchstens 40 %, und im sechsten Jahr höchstens 30 % betragen, vom Zeitpunkt der Genehmigung des ersten operationellen Programms an gerechnet, das von den betreffenden Erzeugerorganisationen den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt und von diesem genehmigt worden ist.

Die Obergrenzen im Sinne des Artikels 23 Absätze 3, 4 und 5 gelten für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes genannten Rücknahmen.

(4) Das operationelle Programm gemäß Absatz 2 Buchstabe b) muß

a) neben mehreren der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ziele weitere Ziele verfolgen, zu denen insbesondere folgendes gehört: die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing, die Schaffung von Ökoproduktlinien, die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion, die Verringerung der Rücknahmen;

b) Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien umfassen.

Unter "umweltfreundlichen Techniken" sind insbesondere solche zu verstehen, mit deren Hilfe die Ziele gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (13) erreicht werden können;

c) im Rahmen seiner finanziellen Vorausschau die technische und personelle Ausstattung vorsehen, die für die Kontrolle auf Erfuellung der Normen, der pflanzengesundheitlichen Anforderungen und der zulässigen Hoechstgehalte an Rückständen erforderlich sind.

(5) Die finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 ist gleich der Höhe der im selben Absatz genannten, tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2.

Der Prozentsatz beträgt 60 % bei Vorlage eines operationellen Programms oder Teilprogramms:

a) entweder von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter Ausschluß der Maßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a),

b) oder von seiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen.

Für die finanzielle Beihilfe gilt jedoch eine Obergrenze von 4 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation, sofern der Gesamtbetrag der finanziellen Beihilfen weniger als 2 % des Gesamtumsatzes sämtlicher Erzeugerorganisationen ausmacht. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Obergrenze wird ein Beihilfevorschuß von 2 % gezahlt und der Restbetrag der Beihilfe gewährt, sobald der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen bekannt ist. Ab 1999 wird die Obergrenze von 4 % auf 4,5 % und der maßgebliche Prozentsatz des Gesamtumsatzes von 2 % auf 2,5 % angehoben.

(6) In den Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens der Hälfte der Finanzbeiträge der Erzeuger entspricht. Diese Beihilfe wird dem Betriebsfonds zugeführt.

Bei den Mitgliedstaaten, deren Obst- und Gemüseproduktion zu weniger als 15 % von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates über das gemeinschaftliche Förderkonzept erstattet werden.

Artikel 16

(1) Das operationelle Programm gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatliche Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Maßnahmen fest. Sie übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, daß der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 130r des Vertrags sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen.

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat spätestens zum Ende des Jahres den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit und fügen geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und gegebenenfalls der vorausgegangenen Jahre mit sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen vor dem 1. Januar des folgenden Jahres den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 5 festgesetzten Grenzen mit.

Die Zahlung der finanziellen Beihilfe erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Ausgaben können Vorschußzahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

Zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 31. Januar, teilen die Erzeugerorganisationen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so daß der Restbetrag der gemeinschaftlichen Beihilfe gezahlt werden kann.

(3) Eine von dem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Betriebsfonds ihrer Mitglieder an deren Stelle verwalten sowie die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) genannten operationellen Programme an deren Stelle ausarbeiten, durchführen und vorlegen. In diesem Falle kommt die Beihilfe der Vereinigung zugute, der auch die Mitteilungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels obliegen.

(4) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus gemeinschaftlichen Mitteln andererseits sind auf mehrjährige Dauer für mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

(5) Die Übermittlung eines operationellen Programms durch die Erzeugerorganisation oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 3 an den Mitgliedstaat setzt voraus, daß sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung verpflichtet, sich den nationalen Kontrollen sowie den gemeinschaftlichen Kontrollen gemäß Titel VI, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel, zu unterziehen.

Artikel 17

Falls sich die allgemeinen Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation als unzureichend oder als ungeeignet für in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Erzeugnisse erweisen, die eine große wirtschaftliche oder ökologische, örtliche oder regionale Bedeutung haben und die sich - namentlich aufgrund eines starken internationalen Wettbewerbs - anhaltenden Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt gegenübersehen, können nach dem Verfahren des Artikels 46 spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse und zu ihrer Förderung erlassen werden.

Artikel 18

(1) Wird eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit den gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation oder Vereinigung für die in dem Bezirk niedergelassenen und keiner der vorgenannten Einrichtungen angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:

a) die Vorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 und

b) die von der Organisation oder Vereinigung festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt,

sofern diese Vorschriften

- seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;

- in der vollständigen Auflistung des Anhangs III aufgeführt sind;

- nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist unter "Wirtschaftsbezirk" ein geographisches Gebiet zu verstehen, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3) Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.

(4) Die Vorschriften, die der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben werden,

a) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des Mitgliedstaats einerseits und der Gemeinschaft andererseits auswirken;

b) gelten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Kenntnis der Erzeugung gemäß Absatz 1 Buchstabe a);

c) dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Vorschriften mit, die sie der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Kommission beschließt, daß der Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung des Geltungsbereichs der Vorschriften aufheben muß,

a) wenn sie feststellt, daß der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes durch die betreffende Ausweitung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder daß die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden;

b) wenn sie feststellt, daß die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, deren Ausweitung beschlossen wird, unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fällt. In diesem Fall ist die von der Kommission zu der Vereinbarung, dem Beschluß oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gefaßte Entscheidung erst mit dem Tag der Feststellung anwendbar;

c) wenn sie aufgrund der gemäß Titel VI nachträglich durchgeführten Kontrollen feststellt, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten wurden.

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat auf entsprechenden Nachweis beschließen, daß die nichtangeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

a) Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung ergeben;

b) der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke gemäß Absatz 2. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die genehmigte Liste wird in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

TITEL III Branchenverbände und -vereinbarungen

Artikel 19

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein "anerkannter Branchenverband", nachstehend "Branchenverband" genannt, jede juristische Person,

a) in der die Vertreter der Erzeuger, Vermarkter und Verarbeiter der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zusammengeschlossen sind;

b) die auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde;

c) die in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen - unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen - betreibt:

- Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugnisse und des Marktes,

- Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Obst und Gemüse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,

- Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

- Intensivierung des Obst- und Gemüsemarketing,

- Informationen und Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden,

- Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse sowie des Schutzes von Boden und Gewässern,

- Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

- Marktförderung bzw. Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben,

- Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

- Festlegung strengerer Vorschriften als die gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang III;

d) die gemäß Absatz 2 anerkannt wurde.

(2) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verbände als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkennen, sofern diese

a) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen dieses Hoheitsgebiets ausüben;

b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muß er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;

c) mehrere Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c) betreiben;

d) selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;

e) keine der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben.

(3) Vor der Anerkennung melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen betriebenen Maßnahmen und allen anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung kann die Kommission die Anerkennung ablehnen.

(4) Die Mitgliedstaaten

a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;

b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über die Rücknahme der Anerkennung;

c) nehmen die Anerkennung zurück, wenn

i) die in dieser Verordnung für die Anerkennung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden;

ii) der Branchenverband einem Verbot nach Artikel 20 Absatz 3 zuwiderhandelt (ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften);

iii) der Branchenverband die Notifikationspflicht nach Artikel 20 Absatz 2 nicht erfuellt;

d) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder die Rücknahme der Anerkennung mit.

(5) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeiten der Branchenverbände Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen gemäß Titel VI von der Einhaltung des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Buchstabe b) und kann gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.

(6) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zum Betreiben der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) unter den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen.

(7) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der Maßnahmen im Sinne des Artikels 21 in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Rücknahme von Anerkennungen wird ebenfalls veröffentlicht.

Artikel 20

(1) In Abweichung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 (14) gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die für die Betreibung der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Maßnahmen angewendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, daß

- die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

- letztere binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, daß diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

- eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

- das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unabwendbar sind,

- die Festsetzung von Preisen und Quoten umfaßt, vorbehaltlich der von den Branchenverbänden zur Anwendung des spezifischen Gemeinschaftsrechts getroffenen Maßnahmen,

- zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(4) Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich fest, daß die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht erfuellt sind, so erklärt sie, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Vereinbarung, den Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 mißbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(5) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Vorabmeldung des ersten Jahres auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung; die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates jederzeit die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 4 feststellen.

Artikel 21

(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger branchenübergreifender Verband als repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes für die verbandsfremden eigenständigen oder nichteigenständigen Wirtschaftsteilnehmer, die in derselben bzw. denselben Region(en) tätig sind, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes vorübergehend verbindlich vorschreiben.

(2) Ein branchenübergreifender Verband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(3) Die Vorschriften, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

a) dürfen sich nur auf eins der folgenden Ziele beziehen:

- Vertrautheit mit der Erzeugung auf dem Markt,

- strengere Erzeugungsvorschriften als die gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,

- Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,

- Vermarktungsvorschriften,

- Umweltschutzvorschriften,

- Produktmarketing,

- Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben.

Die Regeln gemäß dem zweiten, vierten und fünften Gedankenstrich dürfen keine anderen sein als die in Anhang III aufgeführten;

b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;

c) dürfen nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;

d) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer sowohl des Mitgliedstaats als auch der Gemeinschaft auswirken.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die Vorschriften, die sie allen Wirtschaftsteilnehmern einer oder mehrerer Region(en) verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Vor ihrer Veröffentlichung unterrichtet die Kommission den Ausschuß des Artikels 45 über jede Meldung einer Ausweitung von Branchenvereinbarungen.

Die Kommission beschließt, daß ein Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung der Vorschriften in den in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Fällen aufheben muß.

(2) Werden die Vorschriften bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgeweitet und sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband betriebene Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder diesen Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

TITEL IV Interventionsregelung

Artikel 23

(1} Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen können hinsichtlich der von ihnen bestimmten, in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse beschließen, die von ihren Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit nicht zum Verkauf anzubieten.

(2) Die Bestimmung der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Erzeugnisse muß von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen so festgelegt werden, daß sich keine nachteiligen Auswirkungen für den normalen Absatz der betreffenden Erzeugung, die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft ergeben.

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 zahlen die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen den angeschlossenen Erzeugern für alle normgerechten Erzeugnisse des Anhangs II bis zu einer Hoechstmenge von 10 % der vermarkteten Menge die gemäß Artikel 26 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung.

Die in Unterabsatz 1 genannte Hoechstmenge von 10 % gilt nur für die vermarktete Menge jedes Erzeugnisses der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation oder in den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen für die einer anderen Organisation, nicht jedoch für Rücknahmen gemäß Artikel 24.

(4) Die in Absatz 3 genannte Hoechstmenge von 10 % gilt ab dem sechsten Wirtschaftsjahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt. Die während der Übergangszeit der fünf vorhergehenden Wirtschaftsjahre vorgenommenen Rücknahmen dürfen folgende Prozentsätze der nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegten vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten: 50 % im ersten, 45 % im zweiten, 40 % im dritten, 30 % im vierten und 20 % im fünften Wirtschaftsjahr.

Bei allen Zitrusfrüchten betragen diese Prozentsätze jedoch 35 % im ersten, 30 % im zweiten, 25 % im dritten, 20 % im vierten und 15 % im fünften Wirtschaftsjahr.

Die Bestimmungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 gelten auch für diesen Absatz.

(5) Bei dem Prozentsatz von 10 % im Sinne der Absätze 3 und 4 handelt es sich um einen Durchschnittswert während eines Zeitraums von drei Jahren, der jährlich um höchstens 3 % überschritten werden darf.

(6) Bei Äpfeln und Birnen wird die Hoechstmenge von 10 % im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels und des Artikels 24 durch 8,5 % ersetzt.

Bei Melonen und Wassermelonen gilt die Hoechstmenge von 10 % bereits ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98.

Artikel 24

Für Erzeugnisse des Anhangs II wenden die Erzeugerorganisationen die Bestimmungen des Artikels 23 auf Antrag auf die Betriebsinhaber an, die keinem der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören. Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung wird dabei jedoch um 10 % gekürzt. Darüber hinaus trägt der gezahlte Betrag den von den Mitgliedern getragenen gesamten Rücknahmekosten Rechnung, sofern sie belegt sind. Die genannte Vergütung darf nicht für eine Menge gewährt werden, die 10 % der vermarkteten Erzeugung des Betriebsinhabers übersteigt.

Artikel 25

Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen übermitteln den zuständigen staatlichen Behörden alle Angaben über die Anwendung der Artikel 23 und 24, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die bei der Rücknahme getroffen wurden; die staatlichen Behörden teilen diese Angaben ihrerseits der Kommission mit.

Die mitzuteilenden Angaben werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die Verfahren der umweltgerechten Rücknahme fest. Sie übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, daß dieser Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 130r des Vertrages sowie des Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung zu verwirklichen.

Artikel 26

(1) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für die einzelnen Erzeugnisse ist in Anhang V aufgeführt.

(2) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist ein gemeinschaftsweit geltender Einheitsbetrag.

Artikel 27

(1) Besteht auf dem Markt eines der Erzeugnisse gemäß Anhang II ein allgemeines strukturelles Ungleichgewicht, das zu umfangreiche Rücknahmen gemäß Artikel 23 zur Folge hat oder zur Folge haben könnte, so wird nach dem Verfahren des Artikels 46 vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres eine Interventionsschwelle festgesetzt, deren Überschreitung die finanzielle Haftung der Erzeuger auslöst, wobei diese Überschreitung für jedes einzelne Erzeugnis auf der Grundlage der in einem Wirtschaftsjahr oder einem gleichwertigen Zeitraum durchgeführten Rücknahmen oder des Durchschnitts der Interventionen mehrerer Wirtschaftsjahre festgelegt wird.

Die Überschreitung der Interventionsschwelle bewirkt eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung im Folgejahr. Dieser Kürzung wird bei späteren Wirtschaftsjahren nicht Rechnung getragen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 46 wird folgendes festgelegt:

a) die Auswirkungen der Schwellenüberschreitung bei jedem betreffenden Erzeugnis;

b) erforderlichenfalls die gekürzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung und die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

(3) Dieser Artikel gilt nur für die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünf Wirtschaftsjahre.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Markttag eines jeden der betreffenden Wirtschaftsjahre die Notierungen mit, die auf ihren repräsentativen Erzeugermärkten für bestimmte Erzeugnisse mit definierten Handelsmerkmalen wie Sorte oder Typ, Klasse, Größe und Aufmachung festgestellt werden.

(2) Die Liste dieser Märkte und Erzeugnisse sowie die Häufigkeit der Übermittlung der Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 gelten die Märkte der Mitgliedstaaten, auf denen während des gesamten Wirtschaftsjahres oder in einem der Zeitabschnitte, in die das Wirtschaftsjahr unterteilt worden ist, ein erheblicher Teil der einheimischen Produktion eines bestimmten Erzeugnisses vermarktet wird.

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten zahlen die in Artikel 26 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung an die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen, die unter den Voraussetzungen der Artikel 23 und 24 Rücknahmen vorgenommen haben und diese Vergütung an ihre Mitglieder oder an nichtangeschlossene Betriebsinhaber zahlen müssen.

Die Zahlungen erfolgen unter den nach dem Verfahren des Artikels 46 festzulegenden Bedingungen.

(2) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung wird unbeschadet der etwaigen Anwendung der finanziellen Auswirkungen gezahlt, die sich aus der Überschreitung einer Interventionsschwelle ergeben.

Sie wird außerdem um die Nettoeinnahmen gemindert, die die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen erbracht haben.

(3) Die Gewährung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für die Erzeugnisse, welche die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen nicht einem der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zwecke zuführen können, hängt von einem Verwendungszweck im Sinne der Richtlinie ab, welche die Mitgliedstaaten nach den übrigen Bestimmungen des Artikels 30 erlassen.

Artikel 30

(1) Die im Rahmen von Artikel 23 Absatz 1 aus dem Handel genommenen, nicht verkauften Erzeugnisse werden wie folgt abgesetzt:

a) alle Erzeugnisse:

- kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte Wohltätigkeitseinrichtungen oder karitative Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,

- kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten und Ferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden,

- kostenlose Verteilung außerhalb der Gemeinschaft durch zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte Wohltätigkeitseinrichtungen an die bedürftige Bevölkerung von Drittländern;

in zweiter Linie:

- Verwendung zu anderen als Ernährungszwecken,

- Verwendung als Futtermittel in frischem Zustand oder nach Verarbeitung durch die Futtermittelindustrie;

b) Obst: kostenlose Verteilung an Schulkinder zum Verzehr außerhalb der in den Schulkantinen servierten Mahlzeiten sowie an Schüler in Schulen, die über keine Kantine verfügen und demzufolge keine Mahlzeiten servieren;

c) Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Nektarinen und Brugnolen: Verarbeitung zu Alkoholprodukten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 % vol im Wege der direkten Destillation des Erzeugnisses;

d) alle Erzeugnisse: Abgaben bestimmter Kategorien dieser Erzeugnisse an die Verarbeitungsindustrie; Voraussetzung hierfür ist, daß dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Wirtschaftszweige innerhalb der Gemeinschaft oder bei Einfuhrerzeugnissen führt. Die Durchführung dieser Bestimmung wird nach dem Verfahren des Artikels 46 geregelt.

(2) In dem Fall, in dem keiner der Bestimmungszwecke im Sinne des Absatzes 1 in Frage kommt, können die vom Markt genommenen Erzeugnisse nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kompostiert oder biologisch abgebaut werden.

(3) Die kostenlose Verteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich sowie Buchstabe b) wird von den Erzeugerorganisationen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Bei der kostenlosen Verteilung von Obst an Schulkinder kann jedoch die Kommission im Rahmen der Forschungs- und Förderungsmaßnahmen die Initiative ergreifen und die Verantwortung für örtliche Pilotmaßnahmen übernehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, daß die entsprechenden Kontakte zwischen den Erzeugerorganisationen und den Wohltätigkeitsverbänden oder sonstigen Einrichtungen hergestellt werden, die im Hinblick auf eine der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Formen kostenloser Abgabe ein Interesse an der Verwendung der in ihrem Gebiet vom Markt genommenen Erzeugnisse haben.

(5) Die Abgabe der Erzeugnisse an die Futtermittelindustrie wird von der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle in der geeignetsten Weise vorgenommen.

Die Destillation nach Absatz 1 Buchstabe c) führen die Brennereien entweder auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle durch. In beiden Fällen werden die betreffenden Tätigkeiten von der genannten Stelle in der geeignetsten Weise durchgeführt.

(6) Die Gemeinschaft übernimmt unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (15) festzulegen sind, sowohl die bei der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) anfallenden Transportkosten als auch die bei der kostenlosen Abgabe von Äpfeln und Zitrusfrüchten anfallenden Sortier- und Verpackungskosten, wenn die letztgenannte Abgabe im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Erzeugerorganisationen und den in Absatz 3 genannten Wohltätigkeitsverbänden oder Einrichtungen sukzessive erfolgt.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen für die kostenlose Verteilung und die Abgabe der vom Markt genommenen Erzeugnisse sowie die Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen des Alkoholmarkts durch die Destillation der vom Markt genommenen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

TITEL V Handelsverkehr mit Drittländern

Artikel 31

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft bzw. für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 36 und 37 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Artikel 32

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission je Ursprung und je Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Zur Überprüfung des Einfuhrpreises der im wesentlichen zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 46 jedoch Sonderbestimmungen erlassen werden.

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 5 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % überschreiten darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

(4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen ab.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

Artikel 33

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben könnten, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (16), das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, entsprechen den Preisen, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 34

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 46 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren"),

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung"),

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Dabei muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 35

(1) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für den Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern, kann die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls die in regelmäßigen Zeitabständen festgelegten Erstattungen zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Bei der Festsetzung der Erstattungen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

- der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

- der im internationalen Handel üblichen Preise;

b) Vermarktungskosten und geringste Kosten für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

c) wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren;

d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Notierungen auf den Märkten der dritten Länder,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus Drittstaaten,

c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise,

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der Erstattungsbetrag ist der am Tag der Lizenzbeantragung geltende Betrag, im Falle einer differenzierten Erstattung hingegen der Betrag, der an demselben Tag gilt

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 46 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

- es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und

- die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 46 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(10) Die Einhaltung der mengenmäßigen Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

Artikel 36

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aus dritten Ländern folgendes untersagt:

- die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

- die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 37

(1) Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft bei einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden.

Diese Maßnahmen können nur so lange angewendet werden, bis im Einzelfall entweder die Störung bzw. das Risiko einer Störung beseitigt ist oder die zurückgenommenen oder angekauften Mengen sich erheblich verringert haben.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder widerrufen.

(4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Erfuellung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften.

TITEL VI Nationale und gemeinschaftliche Kontrollen

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsvorschriften für den Obst- und Gemüsemarkt, namentlich in den in Anhang IV genannten Bereichen, eingehalten werden.

(2) Ist es angezeigt, Stichprobenkontrollen durchzuführen, so stellen die Mitgliedstaaten durch die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, daß diese sowohl hinsichtlich des gesamten Hoheitsgebiets als auch hinsichtlich des Volumens der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorgehaltenen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für die betreffende Maßnahme angemessen sind.

Die Empfänger öffentlicher Mittel müssen Gegenstand systematischer Kontrollen sein, unabhängig davon, ob solche Kontrollen in anderen Bereichen durchgeführt wurden.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen verfügen.

Artikel 39

(1) Unbeschadet der von den staatlichen Behörden gemäß Artikel 38 durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats Überprüfungen vor Ort durchführen, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen, zu gewährleisten, oder einen Mitgliedstaat um die Durchführung solcher Überprüfungen ersuchen.

(2) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus schriftlich über Gegenstand, Ziel und Ort der geplanten Überprüfungen, den Zeitpunkt ihres Beginns und die Personalien und Dienstbezeichnung ihrer Inspektoren.

Artikel 40

(1) Zur Durchführung des Artikels 39 wird im Markt für Obst und Gemüse eine besondere Inspektorengruppe eingesetzt, die sich aus fachkundigen, qualifizierten und einschlägig erfahrenen Inspektoren der Kommission sowie gegebenenfalls den Bediensteten zusammensetzt, die auf Antrag der Kommission mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unter den in Artikel 38 Absatz 3 genannten Bediensteten im Hinblick auf die Mitwirkung an besonderen Überprüfungen ausgewählt werden.

(2) Die besondere Inspektorengruppe nimmt unter der Leitung der Kommission folgende Aufgaben wahr:

a) Sie wirkt an den von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgesehenen und geleiteten Kontrollen mit;

b) auf Initiative der Kommission führt sie Kontrollen im Sinne des Artikels 39 durch, wobei die Bediensteten des betreffenden Mitgliedstaats ersucht werden, an diesen Kontrollen mitzuwirken;

c) sie beurteilt die bestehenden Kontrolleinrichtungen der Mitgliedstaaten, die angewendeten Verfahren und die erzielten Ergebnisse;

d) sie informiert sich über alle rechtlichen und sonstigen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden getroffen wurden, um die Erfuellung der Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von Obst und Gemüse zu verbessern;

e) sie fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten, um zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften für den Obst- und Gemüsemarkt beizutragen und den freien Warenverkehr der zu diesem Sektor gehörenden Erzeugnisse zu erleichtern.

(3) Bei den gemäß Absatz 2 Buchstabe b) durchzuführenden Kontrollen unterrichtet die Kommission rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Die Kommission benennt die Orte, an denen ihre Überprüfungen vorgenommen werden müssen, und legt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten dafür fest.

Artikel 41

(1) Die Kontrollen gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b) werden entsprechend Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 durchgeführt.

Die Inspektoren der Kommission verhalten sich bei den Kontrollen nach den für die Bediensteten der Mitgliedstaaten geltenden Regeln und Gepflogenheiten und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(2) Zur gemeinsamen Ausarbeitung der Kontrollprogramme nimmt die Kommission geeignete Verbindungen zu den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auf. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

(3) Die Kommission meldet der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse der von ihren Inspektoren durchgeführten Aufträge; diese Meldung betrifft aufgetretene Schwierigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen für den Obst- und Gemüsemarkt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um den betreffenden Schwierigkeiten oder Verstößen abzuhelfen.

Artikel 42

Jede bei den Kontrollen festgestellte Unregelmäßigkeit, die finanzielle Auswirkungen auf die Abteilung Garantie des EAGFL haben kann, wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 (17) behandelt. Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, muß die Aufstellung mit den Angaben im Sinne des Artikels 3 jener Verordnung vorlegen.

Wird bei den Kontrollen der Kommission eine mangelhafte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften seitens eines Mitgliedstaats festgestellt, die finanzielle Auswirkungen auf die Abteilung Garantie des EAGFL haben kann, so werden die festgestellten Mängel nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 behandelt.

TITEL VII Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 44

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Angaben, auf die sich die Mitteilung beziehen muß, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

(2) Die Angaben im Sinne von Absatz 1 umfassen mindestens die Angaben über die Anbauflächen und die geernteten, vermarkteten oder im Rahmen von Artikel 23 nicht zum Verkauf angebotenen Mengen.

Zuständig für das Einholen dieser Angaben sind

- die Erzeugerorganisationen, in bezug auf ihre Mitglieder, und zwar unbeschadet der Artikel 11 und 19,

- die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Erzeuger, die keiner der in dieser Verordnung vorgesehenen Kollektivstrukturen angehören. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Aufgabe vollständig oder teilweise einer oder mehreren Erzeugerorganisationen übertragen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Einholen und die Richtigkeit der in Absatz 2 genannten Angaben zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß diese Angaben statistisch verarbeitet und regelmäßig der Kommission übermittelt werden. Sie sehen Sanktionen für den Fall vor, daß es bei der Ausführung der betreffenden Aufgaben zu ungerechtfertigten Verzögerungen oder systematischen Nachlässigkeiten kommt. Sie unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten auf dem geeignetsten Weg regelmäßig die in Absatz 1 genannten Angaben und die Schlußfolgerungen, die sie aus diesen Angaben zieht. Die praktischen Einzelheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Artikel 45

Es wird ein Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Artikel 46

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind.

b) Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzüglich dem Rat mit. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für längstens einen Monat nach der Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats anders entscheiden.

Artikel 47

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 48

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, einschließlich der finanziellen und nichtfinanziellen Verwaltungssanktionen, werden nach Maßgabe der sektorspezifischen Erfordernisse nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

Artikel 49

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 50

Die Mitgliedstaaten erlassen alle geeigneten Maßnahmen, um Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu ahnden und Betrugshandlungen vorzubeugen und diese zu ahnden.

Artikel 51

Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung bzw. in Anwendung dieser Verordnung sind der Kommission spätestens einen Monat nach ihrem Erlaß mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 52

(1) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, der Gemeinschaftsfinanzierung des Betriebsfonds, der in Artikel 17 sowie in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten besonderen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen seitens der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 40 Absatz 1 zur Kommission abgeordnet werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 sowie Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2 gewährten Beihilfen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 (18) dar. Sie werden durch die jährlichen Ausgabensätze nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (19) gedeckt.

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 findet auf die in diesem Absatz genannten Beihilfen Anwendung.

Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (20) gezahlt. Für die Zahlung des Restbetrags oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

a) eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

b) ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erstellter Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 dieses Artikels nach Anhörung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Titels VI gelten unbeschadet der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4045/89 (21).

Artikel 53

Die von den Erzeugerorganisationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 14 und Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworbenen Ansprüche werden bis zur vollständigen Ausschöpfung aufrechterhalten.

Artikel 54

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der Verbrauch und die Verwendung von Schalenfrüchten in der Gemeinschaft entwickelt und verbessert werden sollen.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:

- Förderung der Erzeugnisqualität, vor allem mit Hilfe von Marktstudien und Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten, einschließlich der Mittel zur entsprechenden Anpassung der Erzeugung,

- Entwicklung neuer Aufmachungsmethoden,

- Marketing-Beratung für die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten dieses Sektors,

- Organisierung und Teilnahme an Messen und anderen kommerziellen Veranstaltungen.

(3) Die Kommission präzisiert nach dem Verfahren des Artikels 46 die in Absatz 2 genannten Maßnahmen bzw. legt neue Maßnahmen fest.

Artikel 55

Für die in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 geernteten Haselnüsse wird den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder den gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen, die 1997 einen Plan zur Verbesserung der Qualität im Sinne des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder ein operationelles Programm im Sinne der vorliegenden Verordnung durchführen, eine Beihilfe in Höhe von 15 ECU/100 kg gewährt.

Artikel 56

Spätestens am 31. Dezember 2000 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Regelung sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 57

Sind zur Erleichterung des Übergangs von der alten Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung Maßnahmen erforderlich, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 46 beschlossen.

Artikel 58

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997. Titel IV gilt jedoch für jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse erst ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 3285/83, (EWG) Nr. 1319/85, (EWG) Nr. 2240/88, (EWG) Nr. 1121/89 und (EWG) Nr. 1198/90 werden zum Beginn der Geltungsdauer der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 52 vom 21. 2. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 269.

(3) ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 22. 11. 1983, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/92 (ABl. Nr. L 24 vom 1. 2. 1992, S. 7).

(5) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1327/95 (ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 8).

(7) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1327/95.

(8) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 59.

(9) Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8).

(10) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 1).

(11) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(12) Verordnung (EWG) Nr. 746/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Tätigkeit von in den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 1360/78 vorgesehenen Erzeugerorganisationen bzw. -gemeinschaften in Portugal (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(13) Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 20. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2722/95 der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35).

(14) Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62). Verordnung geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

(15) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(16) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(17) Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11).

(18) Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(19) Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 der Kommission (ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50).

(20) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(21) Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).

ANHANG I

Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen und für die Qualitätsnormen gelten

Äpfel und Birnen

Aprikosen/Marillen (1*)

Artischocken

Auberginen/Melanzani (2*)

Avocadofrüchte

Bleichsellerie

Blumenkohl/Karfiol (3*)

Bohnen

Chicorée

Erdbeeren

Gemüsepaprika

Gurken

Haselnüsse

Karotten und Speisemöhren

Kirschen

Kiwis

Knoblauch

Kopfkohl

Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol

Mandeln

Melonen

Pfirsiche

Pflaumen

Pflueckerbsen

Porree

Rosenkohl/Kohlsprossen (4*)

Spargel

Spinat

Tafeltrauben

Tomaten/Paradeiser (5*)

Walnüsse

Wassermelonen

Zitrusfrüchte

Zucchini

Zwiebeln

(1*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

ANHANG II

Erzeugnisse, für die die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Artikel 23 Absatz 3 gewährt werden kann

Blumenkohl/Karfiol (1*)

Tomaten/Paradeiser (2*)

Auberginen/Melanzani (3*)

Aprikosen/Marillen (4*)

Pfirsiche

Nektarinen (einschließlich Brugnolen)

Zitronen

Birnen (außer Mostbirnen)

Tafeltrauben

Äpfel (außer Mostäpfel)

Satsumas

Mandarinen

Clementinen

Orangen

Melonen

Wassermelonen

(1*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

ANHANG III

Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

1. Regeln hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung

a) Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und eventuell nach Sorten;

b) Anbaumeldung;

c) Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;

d) Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;

e) regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens bzw. der verfügbaren Lagermengen nach Sorten;

f) Information über die Lagerkapazitäten.

2. Erzeugungsregeln

a) Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach Maßgabe der Bestimmung des Erzeugnisses: Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung;

b) Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3. Vermarktungsregeln

a) Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und der Staffelung der Vermarktung;

b) Erfuellung der Mindestanforderungen an Qualität und Durchmesser;

c) Erfuellung der Regeln für die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung und die Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe;

d) Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4. Umweltschutzregeln

a) Regeln für die Düngerverwendung;

b) Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden;

c) Regeln für den Hoechstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für Obst und Gemüse;

d) Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten;

e) Regeln für die Vernichtung von Marktrücknahmen.

5. Regeln für die Rücknahme

- Regeln, die gemäß Artikel 23 unter den Voraussetzungen des Artikels 25 aufgestellt wurden.

ANHANG IV

Nichterschöpfendes Verzeichnis der Bereiche der nationalen und der gemeinschaftlichen Kontrollen

Kontrolle der Erfuellung der Norm (Artikel 7 und 8)

Erfuellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Artikel 12)

Durchführung des Aktionsplans (Artikel 13)

Durchführung des Plans für die Anerkennung und Verwendung der Beihilfen (Artikel 14)

Nutzung des Fonds und der Durchführung des Operationellen Programms, insbesondere systematische Kontrolle der Verwendung der Mittel (Artikel 15)

Erfuellung der Bedingungen für die Ausdehnung der Regeln (Artikel 18)

Erfuellung der Bedingungen für die Arbeit der Organisationen, die Durchführung der Branchenvereinbarungen und die Ausdehnung der Regeln (Artikel 19, 20 und 21)

Rücknahmen (Artikel 23 ff.)

Regelmäßigkeit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung (Artikel 29)

Absatz der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Artikel 30)

Anwendung der Regeln für den Handel mit Drittstaaten (Artikel 31 ff.).

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>