31996R2177

Verordnung (EG) Nr. 2177/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 291 vom 14/11/1996 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 2177/96 DER KOMMISSION vom 13. November 1996 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1996/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2181/91 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1650/96 der Kommission (5) wurden die Preise, die Beihilfen sowie bestimmte andere Einzelheiten der vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Ernteschätzungen und des Umfangs der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres führt die voraussichtliche Marktlage dazu, daß die betreffenden Mengen in einer Höhe festgesetzt werden, die zusammen mit den sonstigen Destillationsmaßnahmen des Wirtschaftsjahres eine Sanierung des Marktes ermöglicht, ohne jedoch die mit einer ordnungsgemäßen Marktverwaltung zu vereinbarenden Mengen zu überschreiten.

Da auf den spanischen und den portugiesischen Rebflächen niedrige Erträge erzielt werden, muß, damit die prozentualen Ergebnisse in der gesamten Gemeinschaft vergleichbar sind, für die in Portugal aus der dortigen Traubenernte gewonnenen Erzeugnisse eine bestimmte Menge bzw. ein Hoechstanteil an der destillierbaren Erzeugung festgesetzt werden, der auf den spanischen Teil der Weinbauzone C entfällt. Für die Tafelweinerzeugung in Deutschland und in Österreich ist aus Verwaltungsgründen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten, eine besondere Regelung zu treffen.

Zur Anwendung der vorliegenden Verordnung müssen zur Bestimmung der Menge, welche die Erzeuger destillieren lassen können, die Anbauflächen bekannt sein. Eine Vielzahl von griechischen Erzeugern verfügt jedoch nicht über die notwendigen Angaben, da bei der Einführung der vorgesehenen Verwaltungsstrukturen Verspätungen eingetreten sind. Damit die betreffenden Erzeuger ebenfalls Zugang zu dieser Maßnahme haben, sollte vorgesehen werden, daß die Referenzflächen unter Zugrundelegung eines für ganz Griechenland pauschalen Ertrages bestimmt werden können.

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu verstärken, ist es angebracht, einerseits diese Destillation auf die ersten Monate des Wirtschaftsjahres zu konzentrieren und andererseits die gute Durchführung der von den Erzeugern gezeichneten Verträge und Erklärungen mit der Auflage einer Kaution zu verbinden, die die Lieferung der Weine an die Brennerei garantiert.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannte vorbeugende Destillation von Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, wird für das Wirtschaftsjahr 1996/97 eröffnet.

Die von den Erzeugern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 destillierbare Menge Tafelwein oder Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, wird auf 15 hl/ha begrenzt.

Diese Menge beschränkt sich jedoch bei den aus der Traubenernte in Portugal gewonnenen Erzeugnissen auf 13 hl/ha, bei Erzeugnissen, die aus den aus der spanischen Weinbauzone C stammenden Trauben gewonnen werden, auf 18 % des aus diesen Erzeugnissen hergestellten Tafelweins.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 wird die von den Erzeugern destillierbare Menge Tafelwein oder Wein, der aus den in Deutschland und in Österreich geernteten Trauben gewonnen wird, auf 9 % der Tafelweinerzeugung beschränkt.

Die erzeugten Tafelweine, für welche die in den vorstehenden Unterabsätzen 3 und 4 genannten Prozentsätze gelten, ergeben sich für jeden Erzeuger aus der Addition der Mengen, die als Wein in der Spalte "Tafelwein" der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission (6) von ihm vorgelegten Erzeugungsmeldung angegeben sind.

(2) Die bei der Berechnung der Menge Tafelwein oder Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, den die griechischen Erzeuger destillieren lassen können, zugrunde zu legende Anbaufläche ergibt sich durch Teilung durch 64 der Menge, die als Weinmenge in der Spalte "Tafelweine" der von den Erzeugern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 eingereichten Erzeugungserklärung eingetragen ist.

Artikel 2

(1) Als Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 werden die unter dieser Destillation gezeichneten Verträge und Erklärungen der zuständigen Interventionsstelle bis zum 25. Januar 1997 zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Die durch Vertrag und Erklärung gezeichneten und genehmigten Volumen müssen der Brennerei bis spätestens 15. Juni 1997 geliefert werden.

(3) Der Antrag auf Genehmigung der Verträge und die Erklärungen werden verbunden mit dem Beweis, daß eine Garantie über einen Betrag von 6 ECU/hl erstellt wurde.

Die Garantie wird im Verhältnis zu den gelieferten Mengen freigegeben, sobald der Erzeuger den Beweis der Lieferung an die Brennerei erbracht hat.

Wenn keine Lieferung im vorgesehenen Zeitraum stattgefunden hat, wird die Sicherheit einbehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Verträge, für die ein Erzeuger während der vorliegenden Destillation zeichnen kann, begrenzen.

(5) Die zuständige Stelle genehmigt die Verträge und Erklärungen spätestens am 14. März 1997.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 1. 9. 1988, S. 88.

(4) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1991, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S. 10.

(6) ABl. Nr. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 14.