31996R1628

Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 204 vom 14/08/1996 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1628/96 DES RATES vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die wirtschaftliche Entwicklung, die Wiederherstellung der Zivilgesellschaft und die Zusammenarbeit zwischen den aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken im Sinne des vom Rat festgelegten regionalen Ansatzes sind untrennbar mit Frieden und Stabilität auf dem Balkan verbunden.

Parallel zu den politischen und wirtschaftlichen Reformen sind die Arbeiten zur Reparatur und Instandsetzung der Infrastrukturen einzuleiten.

Die Europäische Gemeinschaft hat beschlossen, nach den vom Rat festgelegten Bedingungen einen Beitrag zu diesen Maßnahmen zu leisten.

Sie wird ihre Unterstützung von der Erfuellung der politischen und wirtschaftlichen Auflagen abhängig machen, die in dem am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichneten Friedensabkommen niedergelegt sind, insbesondere von der Achtung der Menschenrechte.

Um die Aussöhnung der Parteien zu unterstützen und der Bildung neuer Konfliktherde vorzubeugen, ist besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zu richten, die wirtschaftliche und soziale Ziele verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Wiederaufbau der Zivilgesellschaft sowie die Rückkehr und Wiedereingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen.

Zur wirksamen Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und zur Durchführung mittelfristiger Aktionen ist es angebracht, einen auf mehrere Jahre angelegten Ansatz bis zum 31. Dezember 1999 vorzusehen.

Die Hilfe der Gemeinschaft muß mit einer maximalen Transparenz bei der Ausführung der finanziellen Unterstützung und einer strengen Kontrolle der Verwendung der Mittel einhergehen.

In diesen Rechtsakt wird für die gesamte Laufzeit des Programms als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 ein Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft wird gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien Hilfsmaßnahmen entsprechend den vom Rat festgelegten spezifischen Bedingungen durchführen, und zwar insbesondere Projekte, Programme und Kooperationsmaßnahmen für den Wiederaufbau, die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen und die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit in Bosnien-Herzegowina, in Kroatien, in der Bundesrepublik Jugoslawien und in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 1996-1999 beläuft sich auf 400 Mio. ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 2

Grundlage und wesentliches Element dieser Verordnung ist die Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die vom Rat festgelegten spezifischen Bedingungen für die Durchführung der Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Jugoslawien sind ebenfalls ein wesentliches Element dieser Verordnung.

Artikel 3

An der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Projekte, Programme und Kooperationsmaßnahmen können sich regionale und internationale Organisationen, staatliche und halbstaatliche Einrichtungen, Einrichtungen zur Unterstützung der Unternehmen, Privatunternehmen, Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen beteiligen.

Artikel 4

(1) Die Projekte, Programme und Kooperationsmaßnahmen zielen darauf ab, den Wiederaufbauprozeß zu unterstützen, die Rückkehr der Flüchtlinge und die Wiederbelebung der Wirtschaft sowie die wirtschaftliche regionale Zusammenarbeit zu fördern und die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen für die Entwicklung der begünstigten Länder zu schaffen.

(2) Die Projekte, Programme und Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:

- Projekte regionaler Zusammenarbeit und Nachbarschaftsprojekte sowie grenzüberschreitende Projekte;

- Wiederaufbau der im Krieg zerstörten Infrastrukturen und anderen individuellen oder kollektiven Einrichtungen;

- Konsolidierung der Demokratie und der Zivilgesellschaft;

- Rückkehr der Flüchtlinge;

- Eingliederung oder Wiedereingliederung der Flüchtlinge, der Vertriebenen und der ehemaligen Armeeangehörigen in das Berufsleben;

- Vorbereitung des Produktionsapparats für die Wiederankurbelung der Wirtschaft;

- Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere von Kleinunternehmen, und Investitionsförderung;

- Stärkung der Nichtregierungsorganisationen sowie der Kulturorganisationen und der Bildungsstätten.

Artikel 5

Die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen erfolgt insbesondere auf der Grundlage einer Beurteilung der Anträge der in Frage kommenden Begünstigten, nach Maßgabe der Dringlichkeit und der tatsächlichen Aufnahmefähigkeit für die Hilfe sowie unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen und die Aussöhnung der Volksgemeinschaften durch die gemeinsame Beteiligung an gemeinsamen Projekten. Die Unterstützung wird, soweit möglich, dezentral gewährt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen alle sachdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Finanzierungen aus, um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und deren Komplementarität und Effizienz zu verbessern. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs kann nach Kofinanzierungsmöglichkeiten gesucht werden. Dabei wird auch geprüft, inwieweit sich Aktionen insbesondere über Kofinanzierungen oder Parallelfinanzierungen gegenseitig ergänzen können.

(2) Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 12, die ihnen vorliegenden Angaben über die anderen bilateralen und multilateralen Hilfen zugunsten der in dieser Verordnung genannten Staaten. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System zur gegenseitigen Unterrichtung.

Artikel 7

Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen insbesondere ein Monitoring und eine Finanzkontrolle seitens der Kommission und die Prüfung durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vor.

Artikel 8

(1) Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen können die Kosten für die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die für den Abschluß der Projekte und Programme vor Ort erforderlichen Ausgaben sowie Zinsvergütungen für Darlehen der Europäischen Investitionsbank gedeckt werden. Steuern, Abgaben und Gebühren sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Der begünstigte Staat gewährt für die Aufträge und Verträge zur Durchführung der von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung finanzierten Aktionen eine Steuer- und Zollregelung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dieser Staat für das meistbegünstigte Land oder die meistbegünstigte, mit der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung betraute internationale Organisation anwendet.

(2) Die Wartungs- und Betriebskosten vor Ort können für die Projekte bis zu der für jede Einzelmaßnahme vorab festgelegten Höhe übernommen werden, wobei diese Übernahme jedoch nur in der Anlaufphase möglich ist und schrittweise abgebaut werden muß.

(3) Bei Investitionsprojekten werden die Mittel der Gemeinschaft mit den Eigenmitteln des Begünstigten oder mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert. Die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft, einschließlich der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank, darf 80 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

Artikel 9

Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Verträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Staaten zu gleichen Bedingungen offen.

Die Kommission kann von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus den PHARE-Empfängerstaaten genehmigen, wenn die betreffenden Programme oder Projekte besondere Formen der Unterstützung erfordern, über die insbesondere diese Staaten verfügen.

Als juristische Personen eines Mitgliedstaats oder eines PHARE-Empfängerstaats gelten solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines begünstigten Staates oder eines PHARE-Empfängerstaats gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, oder auf dem Gebiet der begünstigten Staaten oder der PHARE-Empfängerstaaten haben, bzw. deren satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, wenn sie in ihrer Tätigkeit tatsächlich und ständig in Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Staaten stehen.

Bei Kofinanzierungen kann die Kommission von Fall zu Fall die Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Länder an den Ausschreibungen und ihre Berücksichtigung bei der Vertragsvergabe genehmigen. In einem solchen Fall wird allerdings die Beteiligung von Unternehmen aus Drittländern nur dann berücksichtigt, wenn diese Länder ihrerseits auf die Gemeinschaft den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Die Dienstleistungsaufträge sind im allgemeinen Gegenstand beschränkter Ausschreibungen außer für Maßnahmen bis zu 200 000 ECU, die freihändig vergeben werden können.

Artikel 10

(1) Finanzierungsbeschlüsse über einen Betrag von mehr als 2 Mio. ECU werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 gefaßt. Über Maßnahmen, deren Finanzierung 2 Mio. ECU nicht übersteigt, wird der in Artikel 12 vorgesehene Ausschuß unterrichtet.

(2) Die Kommission faßt Beschlüsse zur Änderung von Beschlüssen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 gefaßt wurden, ohne Anhörung des Ausschusses, sofern sie weder wesentliche Änderungen der ursprünglichen Projekte und Aktionen noch der Finanzierung beinhalten und 20 % des Gesamtbetrags des ursprünglichen Finanzierungsbeschlusses, höchstens jedoch 4 Mio. ECU, nicht übersteigen. Der Ausschuß wird über alle geänderten Beschlüsse informiert.

Artikel 11

Die in dieser Verordnung vorgesehenen, aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 verwaltet.

Die Kommission führt die Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus.

Ab dem 1. Januar 1998 hält die Kommission in bezug auf die Maßnahmen in den in Artikel 4 Absatz 2 zweiter, sechster und siebter Gedankenstrich genannten Bereichen außerdem die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Wege der Ausschreibung, vor allem im Wege der beschränkten Ausschreibung, ein. Dieser Anhang kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission, den diese ab 1. Juli 1997 unterbreiten kann, mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend "Ausschuß" genannt).

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die ihm von seinem Vorsitzenden - auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats - vorgelegt werden kann, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Planung der Maßnahmen, ihrer allgemeinen Durchführung und der Kofinanzierung, prüfen.

(5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 13

(1) Die Kommission trägt Sorge für die korrekte Durchführung der Projekte und die Einhaltung der vertraglichen Bedingungen, unter denen die laufenden Projekte und Aktionen umgesetzt werden.

(2) Die Kommission nimmt eine Evaluierung der wichtigsten abgeschlossenen Projekte vor, um zu prüfen, ob die bei der Festlegung der Projekte vorgegebenen Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien für die Verbesserung der Wirksamkeit und Sichtbarkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Sie befaßt damit in regelmäßigen Abständen den Ausschuß nach Artikel 12.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat vierteljährlich über die Durchführung der Hilfen, insbesondere über die in Absatz 2 vorgesehene Evaluierung und die Anwendung der Rahmenbedingungen gemäß Artikel 4. Sie legt ferner dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April eines jeden Jahres einen Bericht hierzu vor.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. C 179 vom 22. 6. 1996, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 19. Juli 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG

Grundsätze für die Auftragsvergabe im Wege der Ausschreibung, vor allem im Wege der beschränkten Ausschreibung

1. Die Kommission führt den Vorsitz in allen Bewertungsausschüssen, und sie bestellt eine ausreichende Zahl von Bewertern, bevor die Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden. Einer dieser Bewerter sollte von der das Projekt aufnehmenden Einrichtung des Empfängerstaats kommen. Alle Bewerter unterzeichnen eine Unparteilichkeitserklärung.

2. Die Bewertung des Angebots erfolgt unter dem Gesichtspunkt der technischen Qualität und des Preises oder indem beide Kriterien gegeneinander abgewogen werden, wobei in letzterem Fall die Gewichtung bei jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben wird. Für die technische Bewertung gelten insbesondere folgende Kriterien: Organisation, Zeitplan, vorgeschlagene Verfahren und vorgeschlagener Arbeitsplan für die Erbringung der Leistungen, Qualifikation, Erfahrung, einschlägige Fähigkeiten des für die Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals sowie die Einbeziehung von örtlichen Unternehmen oder Sachverständigen, deren Integrierung in das Projekt und ihr Beitrag zu dauerhaften Projektergebnissen.

3. Bei dem Verfahren unterlegene Bieter werden schriftlich unterrichtet, wobei die Gründe für ihr Unterliegen sowie der Name des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, angegeben werden.

4. Jede natürliche oder juristische Person, die bei der Ausarbeitung eines Projekts mitgewirkt hat, ist von der Teilnahme an der Durchführung des Projekts ausgeschlossen. Falls ein teilnehmender Bieter eine solche Person in irgendeiner Eigenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Mitwirkung an dem Ausschreibungsverfahren beschäftigt, kann der betreffende Bieter von der Teilnahme an dem Projekt ausgeschlossen werden. Ein Bieter, der in eine begrenzte Liste aufgenommen wurde, ist von der Mitwirkung an der Bewertung des betreffenden Angebots ausgeschlossen.

5. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß alle in kommerzieller Hinsicht kritischen Informationen in Zusammenhang mit einem Angebot vertraulich bleiben.

6. Im Fall einer Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung im Sinne des Artikels 116 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften registriert die Kommission alle schriftlichen Interessebekundungen und zieht dieses Register bei der Erstellung der begrenzten Liste heran.

7. Bei der Erstellung der begrenzten Liste läßt sich die Kommission von Qualifikation, Interesse und Verfügbarkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Einrichtung leiten. Die Anzahl der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die in eine begrenzte Liste aufgenommen werden, ist abhängig von der Größe und Komplexität des Projekts und sollte eine möglichst breite Auswahl bieten, wobei Vertreter aus den Empfängerstaaten soweit wie möglich einzubeziehen sind.

Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die ihr Interesse an einem Projekt schriftlich bekundet haben, wird mitgeteilt, ob sie in die begrenzte Liste aufgenommen wurden oder nicht.

8. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Ausschuß jährlich eine Liste der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die ausgewählt wurden.

9. Bei einer beschränkten Ausschreibung ist ein Zeitraum von mindestens 60 Kalendertagen zwischen der abschließenden Stellungnahme des Ausschusses und der Einleitung der Ausschreibung vorzusehen. Jedoch kann die Kommission diesen Zeitraum in dringenden Fällen verkürzen, sofern dem Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird.

Bei einer Aufforderung zur Teilnahme an einer beschränkten Ausschreibung ist eine Frist von 60 Kalendertagen vorzusehen, gerechnet vom Datum des Aufforderungsschreibens. In dringenden Fällen kann dieser Zeitraum verkürzt werden, doch darf er in keinem Fall 40 Kalendertage unterschreiten. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen verlängern, sofern dem Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird. Jeder Änderung der Frist muß den betreffenden Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen ordnungsgemäß mitgeteilt werden.