31996R1523

Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Amtsblatt Nr. L 190 vom 31/07/1996 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1523/96 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission (3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ist Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, Beschlüsse von Vereinigungen von Luftfahrtunternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen anwendbar, sofern sie unter anderem Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen mit Gepäck und von Fracht im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft betreffen.

(2) Zwei Faktoren waren für den Erlaß einer Verordnung zur Freistellung von Tarifkonsultationen im Frachtverkehr ausschlaggebend:

- Den Unternehmen mußte genügend Zeit gegeben werden, um sich auf den Wettbewerb einzustellen.

- Es sollte ein Beitrag zur allgemeinen Annahme von Teilstreckenbedingungen zum Nutzen sowohl der Luftfahrtunternehmen als auch der Luftverkehrsnutzer geleistet werden.

(3) In bezug auf den erstgenannten Faktor ist festzustellen, daß die Unternehmen nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 acht Jahre Zeit hatten, um sich an ein stärker wettbewerbsbetontes Umfeld anzupassen. Im übrigen wird der Zugang zum Markt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ab 1. April 1997 völlig frei sein.

(4) Acht Jahre scheinen für die Anpassung an die neuen Marktbedingungen ein angemessener Zeitraum; eine Verlängerung ist daher nicht mehr gerechtfertigt.

(5) Zum Teilstreckenverkehr ist folgendes anzumerken:

- Nach den von den Luftfahrtunternehmen und der IATA vorgelegten Informationen und Unterlagen steht fest, daß die aufgrund von Tarifkonsultationen festgelegten Tarife bis zu 70 % über den marktüblichen Tarifen liegen. Dies führt insbesondere dazu, daß die Beförderung im Rahmen von Teilstreckenvereinbarungen zu Tarifen erfolgt, die zwischen den Verladern und den Luftfahrtunternehmen oder deren Vertretern ausgehandelt werden und keinen realen Bezug zu den bei Tarifkonsultationen festgelegten Tarifen haben. So ist erwiesen, daß im Teilstreckenverkehr bisweilen Tarife berechnet werden, die bis zu 50 % von den bei Tarifkonsultationen vereinbarten Tarifen abweichen.

- Ebenso ist erwiesen, daß Unternehmen, die nicht an Tarifkonsultationen teilnehmen, dennoch im Rahmen von Teilstreckenvereinbarungen befördern.

- Den Angaben der Unternehmen zufolge ist der Anteil innergemeinschaftlicher Sendungen, die im Rahmen von Teilstreckenvereinbarungen befördert werden, von 30 % (1991) auf 11 % (Ende 1994) zurückgegangen. Bei einigen Unternehmen liegt dieser Anteil sogar unter 2 %.

- In einigen Fällen werden die aufgrund von Tarifkonsultationen festgelegten hohen Tarife den Verladern auch dann berechnet, wenn die Beförderung nicht im Teilstreckenverkehr erfolgt.

- Einige Unternehmen haben versucht, das System der Preisfestsetzung durch Tarifkonsultationen zu reformieren und niedrigere Tarife einzuführen. Sie konnten sich jedoch nicht durchsetzen.

(6) Unter diesen Umständen dürften Tarifkonsultationen keinen entscheidenden Beitrag mehr zur allgemeinen Annahme von Teilstreckenbedingungen leisten. Sie führen überdies zu überhöhten Tarifen zu Lasten der Nutzer und sind vor allem angesichts der geringen Anzahl und des grundsätzlich bilateralen Charakters solcher Vereinbarungen für das Funktionieren des Teilstreckenverkehrs nicht mehr unerläßlich.

(7) Tarifkonsultationen im Frachtverkehr sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 ausgenommen werden.

(8) Für die Änderung der betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sollte eine Frist vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen mit Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft oder".

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Besondere Voraussetzungen für Tarifkonsultationen im Personenverkehr".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Die Freistellung für die Tarifkonsultationen im Personenverkehr ist an folgende Bedingungen geknüpft:".

ii) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Teilnehmer beraten sich ausschließlich über Flugtarife, die von den Luftverkehrsnutzern unmittelbar an ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder an seine zugelassenen Vertreter für die Beförderung von Fluggästen im Linienverkehr zu zahlen sind, und über die diese Flugtarife betreffenden Bedingungen. Die Konsultationen dürfen sich nicht auf die Kapazität erstrecken, für die diese Tarife anzuwenden sind."

iii) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Die Flugtarife, die Gegenstand von Konsultationen sind, werden von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Fluggäste innerhalb der Gemeinschaft angewendet."

iv) Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) Die Konsultationen binden die Beteiligten nicht, d. h. die Beteiligten behalten nach den Konsultationen das Recht zu unabhängigem Handeln in bezug auf Flugtarife oder Frachtsätze."

Artikel 2

Bestehende Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen können bis spätestens 30. Juni 1997 geändert werden, um sie mit der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 322 vom 2. 12. 1995, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8.