31996L0074

Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1997 S. 0038 - 0055


RICHTLINIE 96/74/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

(2) Im Fall einer Unterschiedlichkeit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten käme es zu einer Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnenmarktes.

(3) Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten. Daher müssen die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den Dokumenten, welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Verteilung begleiten, harmonisiert werden. Der Begriff Textilfaser muß auch Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm einschließen, die aus Bahnen geschnitten werden, welche durch Extrudieren der in Anhang I unter den Nummern 19 bis 38 sowie 41 beschriebenen Polymere hergestellt und anschließend der Länge nach ausgezogen wurden.

(4) Es sind auch einige Erzeugnisse einzubeziehen, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers, des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird. Da es nicht erforderlich ist, unter Nummer 30 des Anhangs II zwischen den einzelnen Polyamid- oder Nylonarten zu unterscheiden, müssen ihre vereinbarten Zuschläge vereinheitlicht werden.

(5) Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteils an Fremdfasern muß auch für Mischerzeugnisse gelten.

(6) Um die Ziele zu erreichen, die den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zugrunde liegen, ist die Kennzeichnungspflicht einzuführen.

(7) Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, können zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bekannte Fasern im Etikett angegeben werden, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen.

(8) Um die in der Gemeinschaft aufgetretenen Anwendungsunterschiede zu vermeiden, empfiehlt sich die genaue Festlegung der Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse, die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen, sowie der Bestandteile von Textilerzeugnissen, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.

(9) Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und von Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, muß so erfolgen, daß der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(10) Der Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, ist von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.

(11) Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen, doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden einzelstaatlichen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen.

(12) In Anhang II dieser Richtlinie, in dem die vereinbarten Zuschläge stehen, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, sind in den Nummern 1, 2 und 3 unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Haare enthalten, vorgesehen. Die Laboratorien sind indes aber nicht immer in der Lage festzustellen, ob ein Erzeugnis aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht, so daß in diesem Fall bei der Anwendung dieser Bestimmung die Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Daher sollte den Laboratorien die Genehmigung erteilt werden, in Zweifelsfällen einen einheitlichen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.

(13) Es empfiehlt sich nicht, in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisieren.

(14) Die Anhänge III und IV müssen je nach den außergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle auch andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse enthalten, insbesondere die "Einwegerzeugnisse" oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.

(15) Die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der Analysemethoden und deren Anpassung an den technischen Fortschritt stellen rein technische Durchführungsmaßnahmen dar. Daher ist auf diese Maßnahmen sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt das Ausschußverfahren anzuwenden, das bereits in Artikel 6 der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (5) vorgesehen ist.

(16) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen.

(17) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen berühren -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 2

(1) Als Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.

(2) Unter Textilfaser im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen:

- ein Erzeugnis, das durch seine Flexibilität, seine Feinheit und seine große Länge im Verhältnis zum Hoechstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet;

- flexible Bänder oder Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, einschließlich der Bänder, die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden, hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der unter den Nummern 19 bis 41 des Anhangs I aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form, oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite.

(3) Textilerzeugnisse sind gleichgestellt und unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie:

- Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

- Bezugsmaterial - mit einem Gewichtsanteil an textilen Teilen von mindestens 80 % - für Möbel, Regen- und Sonnenschirme und, unter der gleichen Voraussetzung, die textilen Teile von mehrschichtigen Fußbodenbelägen, von Matratzen und Campingartikeln sowie wärmendes Futter von Schuhen und Handschuhen;

- Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Artikel 3

(1) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten.

(2) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden, deren Art unter der gleichen Nummer der Tabelle angegeben ist.

(3) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen, sei es alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, ganz gleich in welcher Sprache, nicht zulässig.

(4) Die Verwendung der Bezeichnung "Seide" ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.

Artikel 4

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz "100 %" oder "rein" oder gegebenenfalls "ganz" bezeichnet werden, wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.

(2) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird dieser Toleranz auf 5 % erhöht.

Artikel 5

(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann als:

- "lana virgen" oder "lana de esquilado",

- "ren, ny uld",

- "Schurwolle",

- "ðáñèÝíï ìáëëß",

- "fleece wool" oder "virgin wool",

- "laine vierge" oder "laine de tonte",

- "lana vergine" oder "lana di tosa",

- "scheerwol",

- "lã virgem",

- "uusi villa",

- "ren ull"

bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozeß unterlegen hat, noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die dort genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:

a) die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht;

b) der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt;

c) die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muß die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.

(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.

Artikel 6

(1) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden wie folgt bezeichnet:

- entweder nach dieser Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils oder

- nach dieser Faser mit dem Zusatz "85 % Mindestgehalt" oder

- durch die Angabe der vollständigen prozentualen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

(2) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (mit oder ohne Angabe der Hundertsätze) bezeichnet.

Jedoch

a) kann die Gesamtheit der Fasern, deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt, als "sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist;

b) ist, falls die Bezeichnung einer Faser genannt wird, deren Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % ausmacht, die vollständige prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben.

(3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden muß.

(4) Bei den in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist zulässig:

a) ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist; diese Toleranz wird bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen auf 5 % erhöht und präjudiziert nicht die Toleranz nach Artikel 5 Absatz 3;

b) eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem angegebenen und dem anhand der Analyse ermittelten Faseranteil, bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern; diese Toleranz gilt auch für Fasern, die gemäß Absatz 2 in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtes ohne Angabe der Hundertsätze aufgezählt werden. Diese Toleranz gilt auch für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b).

Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet; das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b) heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) möglicherweise festgestellt wurden.

Die Kumulierung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Toleranzen ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, daß die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.

Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a) und b) angegeben, sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission.

(5) Die Bezeichnung "diverse Faserarten" oder "Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung" kann für jedes Erzeugnis verwendet werden, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist.

Artikel 7

Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % vom Gewicht des Fertigerzeugnisses ausmachen, sowie die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern (z. B. Metallfasern), deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schußfäden und der Kettfäden berechnet.

Artikel 8

(1) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen; Etikettierung und Kennzeichnung können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfuellung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwertigen Einrichtung geliefert werden.

(2) a) Die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I genannten Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern sind in den Handelsdokumenten deutlich anzugeben. Diese Verpflichtung schließt insbesondere die Verwendung von Abkürzungen auf Kaufverträgen, Rechnungen oder Lieferscheinen aus; Lochkartenschlüssel sind jedoch zulässig, sofern die Bedeutung dieser Schlüssel in demselben Dokument erläutert wird.

b) Beim Angebot zum Verkauf und beim Verkauf an den Endverbraucher, insbesondere aber in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Markierungen sind die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich erkennbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben.

Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen deutlich abgehoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind.

Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so müssen die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbaren und deutlich sichtbaren Buchstaben unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden.

c) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird.

Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt die im Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen. Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in einer beliebigen Gemeinschaftssprache etikettiert sein.

d) Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer als in den Artikeln 3, 4 und 5 aufgeführter Zusätze oder Angaben über die Merkmale der Erzeugnisse nicht untersagen, wenn diese Zusätze oder Angaben mit ihren Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Einklang stehen.

Artikel 9

(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig, die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses oder die Hauptfutterstoffe ausmachen.

(2) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 12 gilt folgendes:

a) Der Fasergehalt der nachstehend genannten Miederwaren wird durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder - entweder global oder getrennt - der im folgenden aufgeführten Teile angegeben:

- bei Büstenhaltern: äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils;

- bei Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen): Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile;

- bei Einteilern (Korsetts und Korseletts): äußeres und inneres Gewebe der Schalen, der Vorderteile, der Rückenteile und der Seitenteile.

Bei Miederwaren, die nicht im Unterabsatz 1 genannt sind, wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.

Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile dieser Miederwaren hat so zu erfolgen, daß für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.

b) Bei ausgebrannten Textilerzeugnissen wird die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis angegeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind.

c) Für Stickerei-Textilerzeugnisse wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind; machen die gestickten Teile weniger als 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses aus, braucht nur die Zusammensetzung des Grundmaterials angegeben zu werden.

d) Für Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches an den Endverbraucher zum Verkauf angeboten wird, wird die Zusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind.

e) Für Textilerzeugnisse aus Samt und Plüsch oder ähnliche Stoffe wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese beiden Bestandteile, die ausdrücklich zu nennen sind, angegeben werden.

f) Für Bodenbeläge und Teppiche, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen, braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden, die ausdrücklich zu nennen ist.

Artikel 10

(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9

a) dürfen die Mitgliedstaaten bei den Textilerzeugnissen des Anhangs III, die sich in einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verarbeitungsstufen befinden, keine Etikettierung oder Kennzeichnung mit dem Namen und der Angabe der Zusammensetzung verlangen. Sind diese Erzeugnisse jedoch mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen, die die Bezeichnung, die Zusammensetzung oder das Markenzeichen oder die Firma eines Unternehmens angibt, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so finden die Artikel 8 oder 9 Anwendung;

b) können die in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse, wenn sie gleicher Art sind und die gleiche Zusammensetzung aufweisen, mit einer globalen Etikettierung, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben über die Zusammensetzung enthält, zum Verkauf angeboten werden.

c) braucht sich das Etikett mit der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, nur auf dem zum Verkauf angebotenen Stück oder auf der Rolle zu befinden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die im Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden, daß der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen angegebene Kennzeichnung nicht mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben verwechselt werden kann.

Artikel 12

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehend genannten Teile berechnet.

1. Bei allen Textilerzeugnissen:

nicht textile Teile, Webkanten, Etikette und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder und, gemäß Artikel 7, sichtbare und isolierbare Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern.

2. a) Bei Fußbodenbelägen und Teppichen: sämtliche Teile außer der Nutzschicht.

b) Bei Möbelbezugsstoffen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind.

Bei Vorhängen, Gardinen und Übergardinen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind.

c) Bei anderen Textilerzeugnissen: Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des Gewebes ersetzen, Polsterungen die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 1 Futterstoffe.

Im Sinne dieser Bestimmung

- gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;

- sind unter Verstärkung zu verstehen: Faden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.

3. Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse. Solange hierfür keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit diese Bestandteile nicht in solchen Mengen vorkommen, daß der Verbraucher irregeführt wird.

Artikel 13

(1) Die Kontrollen zur Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden, die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind.

Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang II vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Artikel 12 unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Teile ausgesondert wurden.

(2) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse anzuwenden sind, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen, die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen, weder verbieten noch behindern, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Diese Richtlinie hindert nicht die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Artikel 15

Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die

1. zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;

2. zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;

3. aus Drittländern im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden;

4. ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

Artikel 16

(1) Die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs II dieser Richtlinie, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 96/73/EG vorgenommen.

(2) Nach diesem Verfahren werden auch die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische festgelegt, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG und die Richtlinie 73/44/EG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (6) fallen.

(3) Der in Artikel 5 der Richtlinie 96/73/EG genannte Ausschuß trägt die Bezeichnung: "Ausschuß für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen".

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die in Teil A des Anhangs V aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI zu lesen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 96 vom 6. 4. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 9.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 59), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 6. 7. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 25), Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1996.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/140/EWG (ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

VEREINBARTE ZUSCHLAEGE, DIE ZUR BERECHNUNG DES GEWICHTS DER IN EINEM TEXTILERZEUGNIS ENTHALTENEN FASERN VERWENDET WERDEN MÜSSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ERZEUGNISSE, FÜR DIE KEINE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN WERDEN KANN (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a))

1. Hemdsärmelhalter

2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen

3. Etiketten und Abzeichen

4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen

5. Kaffeewärmer

6. Teewärmer

7. Schutzärmel

8. Muffe, nicht aus Plüsch

9. Künstliche Blumen

10. Nadelkissen

11. Bemalte Leinwand

12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen

13. Filz

14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

15. Gamaschen

16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft

17. Hüte aus Filz

18. Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen

19. Reiseartikel, aus Spinnstoffen

20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind

21. Reißverschlüsse

22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen

23. Buchhüllen aus Spinnstoffen

24. Spielzeug

25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter

26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm²

27. Topflappen und Topfhandschuhe

28. Eierwärmer

29. Kosmetiktäschchen

30. Tabaksbeutel aus Gewebe

31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe

32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe

33. Toilettenbeutel

34. Schuhputzbeutel

35. Bestattungsartikel

36. Einwegartikel, ausgenommen Watte

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt

37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilwaren, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial

38. Textilartikel, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang IV Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:

a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern

b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird

39. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B.: Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)

40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden

41. Segel

42. Textilwaren für Tiere

43. Fahnen und Banner

ANHANG IV

ERZEUGNISSE, FÜR DIE NUR EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b))

1. Scheuertücher

2. Putztücher

3. Bordüren und Besatz

4. Borten

5. Gürtel

6. Hosenträger

7. Strumpf- und Sockenhalter

8. Schnürsenkel

9. Bänder

10. Gummielastische Bänder

11. Verpackungsmaterial, neu oder als solches verkauft

12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Nummer 38 des Anhangs III fallen (1)

13. Deckchen

14. Taschentücher

15. Haarnetze

16. Krawatten und Fliegen für Kinder

17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe

18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf

19. Gurte für Vorhänge und Jalousien

(1) Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.

ANHANG V

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN (Artikel 18)

- Richtlinie 71/307/EWG des Rates (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16), und ihre nachfolgenden Änderungen

- Richtlinie 75/36/EWG des Rates (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 15)

- Richtlinie 83/623/EWG des Rates (ABl. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 8)

- Richtlinie 87/140/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24)

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>