31996L0072

Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut

Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/11/1996 S. 0010 - 0011


RICHTLINIE 96/72/EG DES RATES vom 18. November 1996 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wurde der Begriff "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Die Abkürzung "EWG" ist daher durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

Die Abkürzung "EWG" erscheint in verschiedenen Vorschriften der Richtlinien 66/400/EWG (4), 66/401/EWG (5), 66/402/EWG (6), 66/403/EWG (7), 69/208/EWG (8) und 70/458/EWG (9) über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut, insbesondere in bezug auf die Packungen und die Etikettierung von Saatgut. Daher ist die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

Angesichts der größeren Bestände an Etiketten, die in der Regel im voraus bestellt werden, sollte es zulässig sein, Etiketten, die noch die Abkürzung "EWG" tragen, während eines bestimmten Zeitraums weiter zu verwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG werden wie folgt geändert:

1. In der Richtlinie 66/400/EWG wird die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" ersetzt:

- in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G,

- in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3,

- in Artikel 11 Absatz 1,

- in Artikel 11a Absätze 1 und 2,

- in Artikel 11b,

- in Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

- in Anhang III Abschnitt A.I und Abschnitt B Titel und Nummer 1.

2. In der Richtlinie 66/401/EWG wird die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" ersetzt:

- in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben F und G,

- in Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3,

- in Artikel 10 Absatz 1,

- in Artikel 10a Absätze 1 und 2,

- in Artikel 10b,

- in Artikel 13 Absatz 3,

- in Artikel 14 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

- in Anhang IV Abschnitt A.I Buchstabe a) Nummer 1 und Buchstabe b) Nummer 1,

- in Anhang IV Abschnitt B Titel sowie Buchstabe a) Nummer 1, Buchstabe b) Nummer 1 und Buchstabe c) Nummern 1, 3, 4, 5, 6 und 7.

3. In der Richtlinie 66/402/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Anhang IV Abschnitt A Buchstabe a) Nummer 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

4. In der Richtlinie 66/403/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Anhang III Abschnitt A Nummer 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

5. In der Richtlinie 69/208/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Anhang IV Abschnitt A Buchstabe a) Nummer 1 und Buchstabe b) Nummer 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

6. In der Richtlinie 70/458/EWG wird die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" ersetzt:

- in Artikel 25 Absatz 1,

- in Anhang IV Abschnitt A Buchstabe a) Nummer 1 und Abschnitt B Buchstabe a) Nummer 1.

Artikel 2

Die Etikettenbestände mit der Aufschrift "EWG" dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 157 vom 1. 6. 1996, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 243.

(3) Stellungnahme vom 25. September 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. Nr. L 76 vom 26. 3. 1996, S. 21).

(6) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/6/EG der Kommission (ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 30).

(7) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/16/EG der Kommission (ABl. Nr. L 6 vom 9. 1. 1996, S. 19).

(8) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. Nr. L 76 vom 26. 3. 1996, S. 21).

(9) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. Nr. L 76 vom 26. 3. 1996, S. 21).