31996L0055

Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 12/09/1996 S. 0020 - 0021


RICHTLINIE 96/55/EG DER KOMMISSION vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel) (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/60/EG (2), insbesondere auf den mit der Richtlinie 89/678/EWG des Rates (3) eingeführten Artikel 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte chlorierte Lösungsmittel sind gesundheits-/umweltgefährlich und sollten weder in Form von Stoffen noch von Zubereitungen öffentlich verkauft werden.

Nach der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG dürfen acht chlorierte Lösungsmittel nicht in Stoffen und Zubereitungen enthalten sein, die zum öffentlichen Verkauf in den Verkehr gebracht werden.

Inzwischen hat es sich gezeigt, daß diese chlorierten Lösungsmittel auch eine Gesundheits-/Umweltgefahr darstellen können, wenn sie anstelle der üblichen Lösungsmittel in Formen angewandt werden, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist, z. B. zur Oberflächenreinigung oder zur Reinigung von Textilien.

Die Verwendung von acht chlorierten Lösungsmitteln sollte auch in Stoffen und Zubereitungen verboten werden, die zu solchen Anwendungen, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist, in den Verkehr gebracht werden.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Einschränkungen der Verwendung chlorierter Lösungsmittel tragen dem neuesten Stand der Kenntnisse und der Technik hinsichtlich sicherer Ersatzstoffe Rechnung.

Dieser Richtlinie liegt eine vorläufige Analyse der mit chlorierten Lösungsmitteln verbundenen Gefahren und der von den genannten Einschränkungen zu erwartenden Vor- und Nachteile zugrunde; eine allgemeine Studie der Risiken für den Menschen und die Umwelt durch Chloroform gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission (5) wird durchgeführt.

Diese Richtlinie greift anderen Vorschriften der Gemeinschaft, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitskräften festlegen, gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (6) und anderen auf dieser beruhenden Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates (7) nicht vor.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird hiermit gemäß dem Anhang dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 30. Juni 1998 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(2) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1994, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.

ANHANG

Die Punkte 33 bis und mit 40 in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden ersetzt durch:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>