31996L0025

Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

Amtsblatt Nr. L 125 vom 23/05/1996 S. 0035 - 0058


RICHTLINIE 96/25/EG DES RATES vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind im Rahmen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse von großer Bedeutung für die Landwirtschaft.

(2) Aufgrund des zunehmenden Stellenwerts der Kriterien Qualität, Effizienz und Umweltschutz werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Landwirtschaft noch größere Bedeutung erlangen.

(3) Angesichts dieses Trends kommt es darauf an, den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen so zu regeln, daß die Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel gewährleistet ist und die Qualität der landwirtschaftlichen und insbesondere der tierischen Erzeugung verbessert wird.

(4) Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (4) enthält Vorschriften zur Regelung des Verkehrs mit Einzelfuttermitteln. In den Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor unterschiedliche Gepflogenheiten beim Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/101/EWG in bestimmten Fällen abweichende Regeln erlassen.

(5) Diese Abweichungen haben dazu geführt, daß die Richtlinie 77/101/EWG in einigen Mitgliedstaaten den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und Ausgangserzeugnissen, in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur den Verkehr mit Einzelfuttermitteln regelt; dies ermöglicht es, Einzelfuttermittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verkaufen, die keiner Regelung unterliegen.

(6) Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sollen die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr beseitigt werden. In Anbetracht des abzudeckenden Geltungsbereichs soll die Richtlinie 77/101/EWG daher durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(7) Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse ähneln einander so stark, daß sie im Hinblick auf einen einheitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zu einer einzigen Kategorie "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" zusammengefaßt werden sollten.

(8) Die neue Definition für "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" enthält auch die Zweckbestimmung dieser Stoffe, nämlich zur Tierernährung durch Fütterung, ebenso wie die geltenden Definitionen für "Futtermittel" und "Mischfuttermittel". Somit wird sichergestellt, daß der Begriff "Futtermittel" nunmehr als Oberbegriff für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel verwendet werden kann.

(9) Eine umfassende Definition für "Futtermittel" ist insbesondere wichtig für die Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (5) und der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (6). Da in der Richtlinie 74/63/EWG bestimmte Vorschriften nur für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, andere Vorschriften wiederum für alle Futtermittel, einschließlich Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, gelten können, sind beide Begriffe, "Futtermittel" und "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse", zu verwenden.

(10) Damit die gewünschte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel erzielt werden kann, regelt diese Richtlinie den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(11) Zufriedenstellende Ergebnisse in der tierischen Erzeugung hängen maßgeblich von der richtigen Verwendung geeigneter, hochwertiger Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab. Daher müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen weder eine Gefahr für die Gesundheit von Tier und Mensch darstellen noch in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.

(12) Zahlreiche Erzeugnisse können sowohl zu Futterzwecken als auch zu anderen Zwecken verwendet werden; sind sie für Futterzwecke bestimmt, so ist dies beim Inverkehrbringen durch eine entsprechende Etikettierung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kenntlich zu machen.

(13) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden vielfach als Massengut in den Verkehr gebracht, wobei sie in mehrere Partien aufgeteilt sein können. In den Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen liegen zumeist Dokumente wie Rechnungen und Frachtbriefe bei. Diese Unterlagen dürfen als "Begleitdokumente" im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie verwendet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die (Partien der) Sendung und die Begleitdokumente auf allen Stufen des Inverkehrbringens in angemessener Weise gekennzeichnet und zugeordnet sind, beispielsweise durch geeignete Partienummern oder -zeichen.

(14) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können einen unterschiedlichen gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert aufweisen, weshalb zwischen den unterschiedlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist, indem beim Inverkehrbringen auf dem Etikett die entsprechende spezifische Bezeichnung angegeben wird.

(15) Auf allen Stufen des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind den Käufern oder Verwendern von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen genaue, sachdienliche Zusatzinformationen zu geben, beispielsweise über die Mengen der analytischen Bestandteile, die sich direkt auf die Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses auswirken. Es soll verhindert werden, daß der Verkäufer die Angabe von Mengen analytischer Bestandteile verabsäumt, damit Kleinabnehmer, die diese Angaben vergeblich gefordert haben, geschützt werden; weiterhin soll verhindert werden, daß am Ende des Erzeugungs- und Vermarktungsweges unnötigerweise doppelter Analyseaufwand getrieben wird. Bestimmte Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle im Betrieb. Daher ist vorzusehen, daß die Mengen analytischer Bestandteile zu Anfang des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden.

(16) Die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse brauchen auf dem Etikett nicht angegeben zu werden, wenn der Käufer vor der Transaktion der Auffassung ist, daß er diese Angaben nicht benötigt; diese abweichende Kennzeichnung kann insbesondere bei Erzeugnissen Anwendung finden, die bis zu einer weiteren Transaktion gelagert werden.

(17) Beim Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen durch den Landwirt zur Abgabe an andere Landwirte handelt es sich größtenteils um geerntete, frische oder haltbar gemachte pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, die einer einfachen mechanischen Behandlung wie Zerkleinern oder Mahlen unterzogen worden sein können, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt worden sind. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Kennzeichnungsangaben nach der vorliegenden Richtlinie nicht unbedingt auf einem Begleitdokument (z. B. Rechnung) angegeben werden. Eine solche Angabe sollte aber nach einer Behandlung mit Zusatzstoffen verlangt werden, da eine solche Behandlung die chemische Zusammensetzung und den ernährungsphysiologischen Wert verändern kann.

(18) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs werden von zahlreichen Einzelhändlern häufig in geringen Mengen als Heimtierfutter abgegeben. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Bestandteile nicht unbedingt angegeben werden.

(19) Einige Drittländer verfügen nicht immer über die erforderlichen Analysemittel, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Angaben über die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen zulassen dürfen, daß diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft mit vorläufigen Angaben über die Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.

(20) Sofern die analytischen Bestandteile nicht ohne weiteres sofort zuverlässig angegeben werden können, insbesondere wenn es sich dabei um aus Drittländern stammende Futtermittel-Ausgangserzeugnisse handelt, die erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, sollte vorgesehen werden, daß vorläufige Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen bestätigt werden können, damit es in Häfen oder an Straßen-/Eisenbahnknotenpunkten nicht zu einer unnötigen Blockierung kommt.

(21) Verschiedene grundlegende Gemeinschaftsregelungen enthalten Verzeichnisse von Ausgangserzeugnissen und Einzelfuttermitteln.

(22) Aus praktischen Überlegungen und aus Gründen der rechtlichen Kohärenz und der Rechtswirksamkeit soll nach dem Vorbild der für vergleichbare Bereiche bereits festgelegten Verzeichnisse ein Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt werden.

(23) Wegen der Vielfalt der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, der ständigen Weiterentwicklung der Futtermitteltechnologie und der Notwendigkeit, die Wahlmöglichkeiten der Hersteller und der Landwirte nicht einzuschränken, kann dieses Verzeichnis nicht erschöpfend sein. Das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, kann erlaubt werden, wenn sie spezifische Bezeichnungen tragen, die verhindern, daß es zu einer Verwechslung mit den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen kommt, die die Voraussetzungen für eine auf Gemeinschaftsebene festgelegte Bezeichnung erfuellen.

(24) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse enthalten, als gemäß dem Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG für Einzelfuttermittel zulässig ist, sollen nur zur Weiterverarbeitung an zugelassene Mischfuttermittelbetriebe gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (7) geliefert werden. Für Lieferungen mit einer solchen Bestimmung ist eine entsprechende Etikettierungsvorschrift einzuführen. Diese unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse sollten in Anhang II Teil B der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt werden, mit bestimmten Ausnahmen betreffend Aflatoxin, Cadmium und Arsen und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bereits in Anhang II Teil A der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt sind.

(25) Eine Änderung des Verzeichnisses der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat wissenschaftlichen Charakter.

(26) Das in Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Verzeichnis ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verwenden.

(27) In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, welche für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (8), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die genannte Richtlinie mit Beginn der Anwendung der Teile A und B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

(28) Damit ein höheres Maß an Eindeutigkeit und Vergleichbarkeit bei der Identifizierung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und beim Austausch von Daten über Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene erzielt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zwecks Einführung eines leicht abrufbaren Kodierungssystems für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse einzuführen, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses beruht.

(29) Zur Vereinfachung des Erlasses von Durchführungsvorschriften ist das Verfahren zur Herbeiführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß anzuwenden.

(30) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der ganzen Gemeinschaft auf allen Stufen des Inverkehrbringens von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen auf einheitliche Weise amtlich kontrolliert werden kann, ob die gemachten Angaben den einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(31) Mit der Einführung dieser Richtlinie werden die Bezeichnungen "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" hinfällig. Diese Bezeichnungen sind in den bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Futtermittel, namentlich in den Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG (9) und 93/74/EWG (10) des Rates durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" zu ersetzen; die Begriffsbestimmung für "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ist gegebenenfalls durch die Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus. Aus dem gleichen Grund sind die Richtlinien 80/511/EWG (11), 82/475/EWG (12) und 91/357/EWG (13) der Kommission sowie die Entscheidung 91/516/EWG der Kommission (14) durch einen Rechtsakt der Kommission zu ändern.

(32) Es ist dafür zu sorgen, daß die Anhänge kontinuierlich an die neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse angepaßt werden. Diese Anpassungen sind zügig im Rahmen des in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß vorzunehmen.

(33) Um die Gesundheit von Tier und Mensch wirksam zu schützen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie regelt den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich der Tierernährung.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.

b) "Inverkehrbringen" ("Verkehr"): Vorrätighalten von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen und nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil A des Anhangs gelten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die im folgenden aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft niedergelassene Erzeuger, Verpacker, Einführer, Verkäufer oder Vertreiber verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem Begleitdokument oder gegebenenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett vermerkt sind:

a) das Wort "Futtermittel-Ausgangserzeugnis";

b) die Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses sowie gegebenenfalls die sonstigen Angaben gemäß Artikel 7;

c) bei den in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Teil B Spalte 4 des Anhangs;

d) bei nicht in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Spalte 2 der Tabelle des Teils C des Anhangs;

e) gegebenenfalls die Angaben gemäß Teil A des Anhangs;

f) bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, bei fluessigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

g) Name oder Firma und Anschrift oder eingetragener Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen.

(2) Jegliche sonstige Angabe kann auf den Verpackungen, Behältnissen, Etiketten und in den Begleitpapieren vermerkt werden, sofern es sich dabei um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben sind getrennt von den Angaben nach Absatz 1 anzugeben.

(3) Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von bis zu 10 kg können die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 1, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

(5) Wird die Zusammensetzung eines in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses geändert, so sind die Angaben nach Absatz 1 unter der Verantwortung der Person, die die neuen Angaben liefert, entsprechend zu ändern.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 5 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

a) Der Käufer hat vor jeder Transaktion schriftlich auf diese Angaben verzichtet.

b) Es werden - unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG (15) - Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen wurden, für Heimtiere bestimmt sind und an den Endverbraucher direkt von einem in demselben Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer abgegeben werden, in Mengen von bis zu 10 kg in Verkehr gebracht.

(2) Konnten die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die nach Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs erforderlichen Garantien für die Zusammensetzung für ein aus einem Drittland stammendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, nicht gegeben werden, weil in dem betreffenden Land die erforderlichen Analysemittel fehlen, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß vorläufige Angaben über die Zusammensetzung von dem Verantwortlichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) geliefert werden, sofern

a) die zuständigen Kontrollstellen vorher vom Eintreffen des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses unterrichtet werden;

b) dem Käufer und den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Eintreffen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft die endgültigen Angaben über die Zusammensetzung geliefert werden;

c) die die Zusammensetzung betreffenden Angaben in den Papieren durch folgenden Vermerk in Fettdruck ergänzt werden:

"Vorläufige Daten. Vor dem . . . (Datum) von . . . (Name und Anschrift des mit den Analysen betrauten Labors) unter . . . (Referenznummer der zu analysierenden Probe) zu bestätigen.";

d) die Mitgliedstaaten die Kommission über die näheren Umstände einer Anwendung der Ausnahmeregelung im Sinne dieses Absatzes unterrichten.

(3) Abweichend von Artikel 5

a) werden die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: Es werden Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen - es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe - versetzt wurden, von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben, wobei beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sein müssen;

b) werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) sowie in Teil A des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzung erfuellt ist: Es werden bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozeß anfallende Nebenprodukte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit einem Wassergehalt von mehr als 50 % in Verkehr gebracht.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) kann

- bei Angaben in deutscher Sprache die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" durch die Bezeichnung "Einzelfuttermittel" ersetzt werden;

- bei Angaben in italienischer Sprache die Bezeichnung "materie prime per alimenti degli animali" durch "mangime semplice per animali" ersetzt werden und

- bei Angaben in griechischer Sprache die Bezeichnung "ðñþôç ýëç æùïôñïöþí" durch "áðëÞ æùïôñïöÞ" ersetzt werden.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs nur mit den dort angegebenen Bezeichnungen sowie unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß sie den dort festgelegten Beschreibungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen von anderen als den in dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zu, sofern sich die verwendeten Bezeichnungen und/oder Begriffe von den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Begriffen unterscheiden und nicht geeignet sind, den Käufer hinsichtlich der wahren Identität des angebotenen Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

a) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, als gemäß der Richtlinie 74/63/EWG für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zulässig ist, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe bestimmt sind, die in einem einzelstaatlichen Verzeichnis gemäß der Richtlinie 95/69/EG aufgeführt sind;

b) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Buchstabe a) abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) als "Futtermittel-Ausgangserzeugnis für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe" etikettiert werden müssen. Artikel 6 Absatz 4 findet Anwendung.

Artikel 9

Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen wird.

Artikel 11

Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann

a) ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eingeführt werden, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene - insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung - ermöglicht;

b) der Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zumindest stichprobenweise amtlich überwacht wird.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluß 70/372/EWG (16) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Einzelfuttermittel" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) 'Futtermittel-Ausgangserzeugnisse': unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;";

c) Artikel 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

"g) 'Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;".

(2) Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Einzelfuttermittel" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) 'Futtermittel-Ausgangserzeugnisse': unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;";

c) Artikel 2 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

"h) 'Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;";

d) Artikel 2 Buchstabe i) wird gestrichen;

e) der Begriff "Ausgangserzeugnisse" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

(3) In Artikel 1 der Richtlinie 82/471/EWG wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d) werden die Worte "Einzel- und" gestrichen;

b) folgender Buchstabe g) wird angefügt:

"g) für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen."

(4) Die Richtlinie 93/74/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 5 Nummer 8 wird der Begriff "Ausgangserzeugnisse" durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt;

b) Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) 'Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;".

Artikel 15

Die Richtlinie 77/101/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 aufgehoben.

Artikel 16

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Juli 2001 anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a) vor und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 18

Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 1998. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß vor dem 1. Juli 1998 in den Verkehr gebrachte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1999 im Verkehr bleiben dürfen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 236 vom 24. 8. 1994, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 147.

(3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1995, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

(5) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/55/EG der Kommission (ABl. Nr. L 263 vom 4. 11. 1995, S. 18).

(6) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23).

(7) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15.

(8) ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19.

(9) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

(10) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(11) ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 14.

(12) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 27.

(13) ABl. Nr. L 193 vom 17. 7. 1982, S. 34.

(14) ABl. Nr. L 281 vom 9. 10. 1991, S. 23.

(15) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(16) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.

ANHANG

TEIL A Allgemeine Bestimmungen

I. ERLÄUTERUNGEN

1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind in Teil B nach folgenden Kriterien aufgeführt und bezeichnet:

- die Herkunft des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;

- der verwendete Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen;

- das Verfahren, dem das Erzeugnis/Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, und/oder das entstehende Erzeugnis/Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;

- der Reifegrad des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses und/oder die Qualität des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. "glucosinolatarm", "fettreich", "zuckerarm".

2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

6. Grünfutter und Rauhfutter

7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

8. Milcherzeugnisse

9. Erzeugnisse von Landtieren

10. Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

11. Mineralstoffe

12. Verschiedenes

II. VORSCHRIFTEN ZUR BOTANISCHEN REINHEIT

1. Die botanische Reinheit der in Teil B und Teil C aufgeführten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf nicht weniger als 95 % betragen, sofern in Teil B oder Teil C kein anderer Wert angegeben ist.

2. Als botanische Verunreinigung wird folgendes angesehen:

a) naturbedingte, jedoch unschädliche Verunreinigungen (z. B. Stroh oder Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen);

b) unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 % nicht übersteigt.

3. Die Gehaltsangaben beziehen sich auf das Gewicht des Erzeugnisses und des Nebenerzeugnisses im gegebenen Zustand.

III. VORSCHRIFTEN ZUR BEZEICHNUNG

Enthält der Name eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV. VORSCHRIFTEN ZUM GLOSSAR

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Beinhalten die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse einen Namen oder einen Begriff aus diesem Glossar, so muß das verwendete Verfahren der dort aufgeführten Definition entsprechen.

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V. VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER DIE GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDEN GEHALTE

1. Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses (Einzelfuttermittels), sofern nichts anderes angegeben ist.

2. Vorbehaltlich Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie muß, sofern in Teil B des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, die Feuchtigkeit des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses angegeben werden, wenn sie 14,5 % des Gewichts dieses Erzeugnisses überschreitet. Übersteigt die Feuchtigkeit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse den obenstehenden Grenzwert nicht, so muß sie ebenfalls angegeben werden, wenn der Käufer dies verlangt.

3. Vorbehaltlich Artikel 3 der Richtlinie muß, sofern in Teil B des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er 2,2 % der Trockenmasse überschreitet.

VI. VORSCHRIFTEN ÜBER DENATURIERUNGS- UND BINDEMITTEL

Werden die Erzeugnisse in Teil B Spalte 2 oder Teil C Spalte 1 des vorliegenden Anhangs als Denaturierungs- oder Bindemittel eingesetzt, so müssen folgende Angaben gemacht werden:

- Denaturierungsmittel: Art und Menge des verwendeten Erzeugnisses,

- Bindemittel: Art der verwendeten Erzeugnisse.

Bei Bindemitteln darf die Menge des verwendeten Erzeugnisses nicht mehr als 3 % des Gesamtgewichts ausmachen.

VII. VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDE MINDESTABWEICHUNGEN

Ergeben die nach Artikel 12 der Richtlinie vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen, daß sich die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses so von der angegebenen Zusammensetzung unterscheidet, daß sein Wert gemindert wird, so sind mindestens folgende Abweichungen zulässig:

a) bei Rohprotein:

- 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 20 %,

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

b) bei Gesamtzucker, bei reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glucose (Dextrose):

- 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 20 %,

- 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

c) bei Stärke und Inulin:

- 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 30 %,

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

d) bei Rohölen und Fett:

- 1,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr,

- 12 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 15 %,

- 0,6 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

e) bei Rohfaser:

- 2,1 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 14 % oder mehr,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 6 % bis 14 %,

- 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 6 %;

f) bei Feuchtigkeit und Rohasche:

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von 10 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 10 %,

- 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

g) bei Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säureindex und beim Petroletherunlöslichen:

- 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis 15 % (15),

- 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

h) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl ausgedrückten Chloriden:

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 3 % oder mehr,

- 0,3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 3 %;

i) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

- 30 % des angegebenen Gehalts;

j) bei Methionin, Lysin und fluechtigen Stickstoffbasen:

- 20 % des angegebenen Gehalts.

TEIL B Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

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TEIL C Vorschriften über die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe von nicht im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Bei in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die nicht in Teil B des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, müssen die in Spalte 2 der nachstehenden Tabelle genannten Inhaltsstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie angegeben werden:

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