31996L0016

Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 078 vom 28/03/1996 S. 0027 - 0029


RICHTLINIE 96/16/EG DES RATES vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse übertragen wurden, zuverlässige Angaben über die Milchproduktion und -verwendung sowie zuverlässige, regelmäßige und kurzfristige Auskünfte über die Lieferung von Milch an milchverarbeitende Unternehmen und über die Produktion von Milcherzeugnissen in den Mitgliedstaaten.

Es ist angebracht, die Produktion und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, die Genauigkeit dieser Erfassung zu verbessern und in allen Mitgliedstaaten monatliche Erhebungen bei den milchverarbeitenden Unternehmen durchzuführen.

Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, müssen gemeinsame Kriterien für die Abgrenzung des Erhebungsbereichs, die zu erfassenden Merkmale und die Erhebungsmodalitäten festgelegt werden.

Nach den Erfahrungen mit der bisherigen Regelung empfiehlt sich eine Vereinfachung; insbesondere sollte die Verpflichtung zur Mitteilung wöchentlicher Angaben entfallen.

Angesichts der wachsenden Bedeutung des Milchproteinanteils in den Milcherzeugnissen sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Um die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere im Rahmen des durch den Beschluß 72/279/EWG (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten

1. holen bei den in Artikel 2 definierten Erhebungseinheiten die in Artikel 4 genannten Angaben ein und übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Erhebungen monatlich, jährlich und dreijährlich;

2. ermitteln jährlich die Milch, die in den nach dem Verfahren des Artikels 7 definierten landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wird, sowie deren Verwendung;

3. sind vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission befugt, Angaben aus anderen amtlichen Quellen heranzuziehen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Erhebungen beziehen sich auf

1. Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Vollmilch - und gegebenenfalls Milcherzeugnisse - entweder direkt bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei den unter Nummer 2 genannten Unternehmen kaufen, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten;

2. Unternehmen, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an die unter Nummer 1 genannten Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Doppelzählungen bei den übermittelten Ergebnissen soweit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 3

(1) Milch im Sinne dieser Richtlinie ist Kuh-, Schaf-, Ziegen- und Büffelkuhmilch. Die monatlichen Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) sind auf Kuhmilch und auf ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

(2) Das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, wird nach dem Verfahren des Artikels 7 aufgestellt; das Verzeichnis kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

(3) Die einheitlichen Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Erhebungen nach Artikel 1 Nummer 1 werden so angelegt, daß sie zumindest die Übermittlung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Angaben ermöglichen.

Die Fragebogen sind so zu gestalten, daß Doppelzählungen vermieden werden.

Die Angaben betreffen:

a) monatlich:

i) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms und den Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch;

ii) die Menge bestimmter bearbeiteter und für den Absatz zur Verfügung stehender Frischmilcherzeugnisse sowie bestimmter sonstiger Milcherzeugnisse;

b) jährlich:

i) die Menge sowie den Fett- und Eiweißgehalt des verfügbaren Milch- und Rahmaufkommens;

ii) die Menge der bearbeiteten und für den Absatz zur Verfügung stehenden Frischmilcherzeugnisse sowie der sonstigen Milcherzeugnisse, untergliedert nach Sorten;

iii) den Rohstoffeinsatz in Form von Vollmilch und entrahmter Milch sowie die bei der Herstellung der Milcherzeugnisse verwendete Menge Fett;

c) alle drei Jahre (ab 31. Dezember 1997):

Zahl der in Artikel 2 genannten Erhebungseinheiten nach bestimmten Größenklassen.

(2) Damit innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geprüft werden kann, ob der Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse in die statistischen Angaben nach Buchstabe b) einbezogen werden kann, führen die Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums auf dieses Ziel ausgerichtete Piloterhebungen oder Untersuchungen durch. Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 7 ein Arbeitsprogramm für jedes dieser drei Jahre auf.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Programms, der unter anderem die diesbezüglich verfügbaren statistischen Angaben sowie die für ihre Auswertung erforderlichen Informationen enthält.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden die Erhebungen nach Artikel 1 Nummer 1 als Vollerhebungen bei den Molkereien durchgeführt, die mindestens 95 v. H. der gesamten Kuhmilchanlieferung des Mitgliedstaats ausmachen; der Rest wird anhand von repräsentativen Stichproben oder anderen Quellen geschätzt.

Die Mitgliedstaaten können die monatlichen Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) auf repräsentative Stichproben beschränken. In diesem Falle darf der Stichprobenfehler 1 v. H. (Konfidenzbereich 68 v. H.) der Gesamtanlieferung des Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu vollständigen und ausreichend genauen Ergebnissen zu gelangen. Sie teilen der Kommission in Form eines Methodik-Berichts alle erforderlichen Angaben mit, die eine Beurteilung der Genauigkeit der übermittelten Ergebnisse ermöglichen, und zwar insbesondere:

a) die verwendeten Fragebogen;

b) die Methoden zur Vermeidung von Doppelerfassungen;

c) die Methoden zur Übertragung der mit Hilfe der Fragebogen erhaltenen Daten auf Gemeinschaftstabellen.

Die Methodik-Berichte, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Angaben sowie andere mit der Durchführung dieser Richtlinie zusammenhängende Fragen werden einmal jährlich in der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft. Der erste Methodik-Bericht wird der Kommission vor Ende des auf das Inkrafttreten dieser Richtlinie folgenden Jahres vorgelegt.

Artikel 6

(1) Die Tabellen für die Übermittlung der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erstellt.

Die Tabellen können nach demselben Verfahren geändert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 3 genannten Ergebnisse einschließlich der aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer innerstaatlichen Praxis im Bereich der statistischen Geheimhaltung als vertraulich eingestuften Angaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 betreffend die Übermittlung der der Geheimhaltung unterliegenden statistischen Angaben an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (5).

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sobald wie möglich nach der Zusammenfassung der Angaben und spätestens

a) am 45. Tag nach Ende des Berichtsmonats die monatlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a);

b) im Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres

- die jährlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);

- den Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 4 Absatz 2;

c) im September des auf den Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c).

(4) Die Kommission stellt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zusammen und teilt ihnen sämtliche Ergebnisse mit.

Artikel 7

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im folgenden "Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der Beschlüsse, die der Rat auf Vorschlag der Kommission faßt, vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 8

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Juli 1999 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 durchgeführten Prüfung sowie gegebenenfalls Vorschläge über den endgültigen Zeitraum.

Artikel 9

(1) Die Richtlinie 72/280/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 321 vom 1. 12. 1995, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.