96/699/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels
Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/12/1996 S. 0005 - 0006
GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (96/699/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b), gestützt auf die Initiative Irlands, unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 gebilligten Bericht der Drogensachverständigen und insbesondere den darin enthaltenen Vorschlag für eine Maßnahme betreffend die Erstellung chemischer Profile von Drogen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Seminars vom 30. Juli 1996 in Dublin über die Erstellung chemischer Profile von Drogen, zu der die qualitative und quantitative Bestimmung der meisten der in einer Probe einer beschlagnahmten Droge enthaltenen Stoffe gehört, in Erwägung nachstehender Gründe: Es liegt im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, daß die Entwicklung der illegalen Drogenerzeugung und -herstellung festgestellt wird und die Vertriebswege für katalogisierte Drogen erfaßt werden. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, daß die Informationen und Erkenntnisse über die Quellen und Wege des illegalen Drogenhandels für die Zwecke der Strafverfolgung verbessert werden. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, daß den Justizbehörden möglichst viel Beweismaterial über die Beschlagnahme von Drogen zur Verfügung steht. Die kriminaltechnischen Labors der Mitgliedstaaten verfügen über besondere Fähigkeiten und Fachkenntnisse in bezug auf die Erstellung chemischer Profile von Drogen; dies ist für die Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der illegalen Drogenerzeugung und des illegalen Drogenhandels von beträchtlichem Nutzen. Der Austausch dieser Informationen wäre ein wichtiger Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union im Kampf gegen die illegale Drogenproduktion und den illegalen Drogenhandel. Die Europol-Drogenstelle verfügt über spezielle Fachkenntnisse in bezug auf die Erstellung ballistischer Profile von beschlagnahmten Drogen. Der mit dieser gemeinsamen Maßnahmen vorgesehene Informationsaustausch soll weder an die Stelle bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen treten oder diese Vereinbarungen berühren, noch soll er die Einrichtung neuer Strukturen beim Rat erforderlich machen. In Anerkennung des Nutzens einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den kriminaltechnischen Labors der Mitgliedstaaten - HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN: Artikel 1 Mit dieser gemeinsamen Maßnahme soll ein kohärenterer Mechanismus für die Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse der Erstellung chemischer Profile von Drogen in den Mitgliedstaaten geschaffen werden. Sie sieht den Austausch von Informationen über die Erstellung der chemischen Profile von Kokain, Heroin, LSD, Amphetaminen und ihrer ecstasyartigen Derivaten MDA, MDMA und MDEA sowie von sonstigen Drogen und psychotropen Stoffen vor, bei denen die Mitgliedstaaten dies für angebracht halten. Artikel 2 Die Europol-Drogenstelle wird als die Behörde benannt, an die die Informationen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der chemischen Profile von Drogen zu übermitteln sind. Artikel 3 Die Informationen für die Europol-Drogenstelle sind folgendermaßen zu übermitteln: i) Analyse von Drogen in Tablettenform: a) physische Merkmale der Probe - Größe, Gewicht, Farbe; b) Muster und Markierungen - Art und Stellung des Signums; c) Art und Menge der in der Probe festgestellten Hauptdroge; d) Art und Menge aller anderen bei der Analyse gefundenen Stoffe; e) Bild der Probe; f) Katalognummer (Kennummer) der Probe. ii) Analyse von Drogen in Nicht-Tablettenform: a) Art und Menge der in der Probe festgestellten Hauptdroge; b) Art und Menge aller anderen bei der Analyse gefundenen Stoffe; c) Katalognummer (Kennummer) der Probe. Artikel 4 Die Europol-Drogenstelle übermittelt die gemäß Artikel 3 gelieferten Informationen an alle Mitgliedstaaten. Artikel 5 Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 6 Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident N. OWEN